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Vom Neid geprägte Steuerpolitik
Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs für Gehälter über 500.000 Euro
„Gehälter, die 500.000 Euro pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sollen vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen werden. Damit wird in die Vertragsfreiheit des Unternehmers nicht eingegriffen, dem es weiterhin freisteht, Gehälter bzw. vergleichbare Aufwendungen über 500.000 Euro zu bezahlen bzw. zu tätigen. Allerdings soll die unternehmerische Entscheidung, eine Vergütung zu leisten, die den Durchschnittsverdienst eines unselbständig Beschäftigten um ein Vielfaches übersteigt, nicht von der Allgemeinheit über die dadurch eintretende Steuerentlastung mitgetragen werden.“ So konnte man im Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2014 noch lesen. Es wird damit unterstellt, dass es sich beim Betriebsausgabenabzug um eine „Steuerentlastung“ handelt.
Vielmehr erfolgt der Betriebsausgabenabzug zur Gewährleistung des objektiven Nettoprinzips, das aus dem verfassungsrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzip abgeleitet wird. „Aufwendungen, die durch die Erzielung des Einkommens verursacht sind, stehen für die Steuerzahlung nicht zur Verfügung und müssen daher aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden. Diesem Prinzip entspricht die grundsätzliche Abzugsfähigkeit der Betr...