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SWK 3, 20. Jänner 2014, Seite 119

Bindung der Abgabenbehörde an ein schlüssiges Gutachten des Bundessozialamtes

Im Zuge der fachärztlichen Überprüfung betreffend den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe wurde für die Tochter der Berufungswerberin ein Behinderungsgrad von 40 % festgestellt und infolgedessen der Antrag abgewiesen.

In der Berufung rügte die Berufungswerberin die Voreingenommenheit des untersuchenden Facharztes, zumal sich dieser vorweg einerseits nach dem Grund ihres wiederholten Erscheinens beim Bundessozialamt erkundigt habe, andererseits der Berufungswerberin zu verstehen gegeben habe, dass die (Letzt-)Entscheidung betreffend den Behinderungsgrad ohnehin dem „Chef“ anheimgestellt sei. Die neuerliche fachärztliche Begutachtung zeitigte abermals einen Grad der Behinderung von 40 %.

Der Gesetzgeber hat sowohl den Grad der Behinderung als auch die Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörde hat bei ihrer Entscheidung jedenfalls von ...

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