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Umsatzsteuer: Anwendungsvorrang beim Verhältnis zwischen nationalem und Unionsrecht
(B. R.) Sieht nationales Recht für eine Leistung den ermäßigten Steuersatz vor, während sie nach dem Unionsrecht dem Normalsteuersatz unterliegt, kann sich der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts berufen und – bei Vorliegen der weiteren, z. B. rechnungsmäßigen Voraussetzungen – den Vorsteuerabzug nach dem für ihn günstigeren Normalsteuersatz in Anspruch nehmen (BFH , V R 17/13).