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VfGH 24.06.1998, B1952/96

VfGH 24.06.1998, B1952/96

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
Rechtssatz
Abweisung der Anträge, gemäß Art146 Abs2 B-VG beim Bundespräsidenten die Exekution mehrerer Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zu beantragen.

Soweit ein Erkenntnis die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides ausspricht, erschöpft es sich in diesem Ausspruch. Der Bescheid ist mit der Fällung des Erkenntnisses aufgehoben. Eine Exekution ist daher begrifflich nicht möglich (vgl. VfSlg. 11.318/1987).

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Verwaltungsbehörden gemäß §87 Abs2 VfGG verpflichtet sind, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, in concreto: die Rechtsmittelentscheidungen über die Berufungen des Einschreiters gegen die erstinstanzlichen Einkommensteuerbescheide der Jahre 1993 bis 1996 (neuerlich) zu treffen, dh Ersatzbescheide zu erlassen. Die Beachtung der Entscheidungspflicht kann im Falle der Säumnis (auch) hier nicht durch eine Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes erzwungen werden. Diesbezüglich ist die Rechtslage nicht anders beschaffen, als sie war, bevor über die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide durch die Rechtsmittelbehörde entschieden worden ist. Es stehen daher nur die für Säumnisfälle auch sonst vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verfügung.

Entscheidungstext

Leitsatz

Abweisung der Anträge, beim Bundespräsidenten die Exekution mehrerer Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zu beantragen

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Erkenntnissen B577/95-11, B1952/96-11 sowie B849/97-6 und B1933/97-6, jeweils vom hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß der Beschwerdeführer und nunmehrige Antragsteller durch den jeweils angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (vgl. ua., und , G451/97) in seinen Rechten verletzt wurde. Die Bescheide wurden aufgehoben.

2. Mit Schriftsatz vom richtet der Einschreiter nun das Begehren an den Verfassungsgerichtshof, gemäß Art146 Abs2 B-VG beim Bundespräsidenten die Exekution der zitierten Erkenntnisse B577/95, B1952/96 sowie B849/97 und B1933/97 zu beantragen und den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde in den Kostenersatz zu verfällen. Begründend führt er unter Hinweis auf §87 Abs2 VerfGG aus, daß die belangte Behörde, obwohl ihr die aufhebenden Erkenntnisse bereits im Jänner zugestellt worden sind, bislang untätig geblieben sei.

II. Die Anträge sind unzulässig.

1. Gemäß Art146 Abs2 B-VG obliegt die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist (vgl. etwa Art146 Abs1 und Art126a B-VG) dem Bundespräsidenten; sie ist - bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen - vom Verfassungsgerichtshof beim Bundespräsidenten zu beantragen und nach dessen Weisungen durch die nach seinem Ermessen hiezu beauftragten Organe des Bundes oder der Länder einschließlich des Bundesheeres durchzuführen.

2. Den oben genannten Erkenntnissen vom mangelt es indes - abgesehen vom Kostenspruch, dessen Nichterfüllung der Antragsteller nicht behauptet - an der Exekutionsfähigkeit:

Soweit ein Erkenntnis die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides ausspricht, erschöpft es sich in diesem Ausspruch. Der Bescheid ist mit der Fällung des Erkenntnisses aufgehoben. Eine Exekution ist daher begrifflich nicht möglich (vgl. VfSlg. 11318/1987).

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Verwaltungsbehörden gemäß §87 Abs2 VerfGG verpflichtet sind, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, in concreto: die Rechtsmittelentscheidungen über die Berufungen des Einschreiters gegen die erstinstanzlichen Einkommensteuerbescheide der Jahre 1993 bis 1996 (neuerlich) zu treffen, dh Ersatzbescheide zu erlassen (vgl. VfSlg. 11318/1987 mwN). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann die Beachtung der Entscheidungspflicht im Falle der Säumnis (auch) hier nicht durch eine Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes erzwungen werden. Diesbezüglich ist die Rechtslage nicht anders beschaffen, als sie war, bevor über die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide durch die Rechtsmittelbehörde entschieden worden ist. Es stehen daher nur die für Säumnisfälle auch sonst vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verfügung.

Die Anträge des Beschwerdeführers, beim Bundespräsidenten gemäß Art146 Abs2 B-VG den Antrag auf Vollstreckung der Erkenntnisse B577/95, B1952/96 sowie B849/97 und 1933/97 zu stellen, ist daher gemäß §19 Abs5 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der die Familienbesteuerung betreffenden Bestimmungen des EStG 1988 mit E v , G168/96 ua.

Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie den für die Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen die steuerliche Anerkennung versagt hat (zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Ehegatten vgl. VfSlg. 13067/1992, S 567, und VfSlg. 13297/1992), Gesetzesbestimmungen angewendet, die vom Verfassungsgerichtshof mit dem eben zitierten Erkenntnis aufgehoben wurden. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als nachteilig erweist.

Kostenzuspruch.

In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- und Reisekosten in Höhe von S 3.360,20, die dem Beschwerdeführer für seine Teilnahme an den öffentlichen mündlichen Verhandlungen im Gesetzesprüfungsverfahren erwachsen sind, enthalten.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 21.367,20 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer - er bezog im Jahre 1994 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie sonstige Einkünfte - machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1994 die für seine geschiedene Ehefrau sowie seine zwei Kinder (eines davon nicht haushaltszugehörig) und seine (zwar berufstätige, aber wesentlich weniger als der Beschwerdeführer verdienende) Ehefrau geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von S 420.600,-- als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Das Finanzamt versagte den geltend gemachten Unterhaltsleistungen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung. Der dagegen erhobenen Berufung blieb der Erfolg versagt.

2. Die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid rügt die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (in concreto des §34 Abs4 und 7 EStG 1988).

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen" im §20 Abs1 Z1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. 400, sowie des §33 Abs4 Z3 und des §34 Abs7 des Einkommensteuergesetzes 1988 idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. 818, ein. Mit Erkenntnis vom , G168/96 ua., hob er u.a. die in Prüfung genommene Wortfolge im §20 Abs1 Z1 EStG 1988, BGBl. 400, sowie §33 Abs4 Z3 und §34 Abs7 Z1 und Z2 EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. 818, als verfassungswidrig auf.

III.Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie den für die Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen die steuerliche Anerkennung versagt hat (zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Ehegatten vgl. VfSlg. 13067/1992, S 567, und VfSlg. 13297/1992), Gesetzesbestimmungen angewendet, die vom Verfassungsgerichtshof mit dem eben zitierten Erkenntnis aufgehoben wurden. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als nachteilig erweist.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV.Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-

und Reisekosten in Höhe von S 3.360,20, die dem Beschwerdeführer für seine Teilnahme an den öffentlichen mündlichen Verhandlungen im Gesetzesprüfungsverfahren erwachsen sind, enthalten.

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
15205
Schlagworte
VfGH / Exekution
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1998:B577.1995
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAD-88552