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Aus Beendigung einer Konzernentsendung anfallende Rückübersiedlungskosten sind keine Werbungskosten
In der Arbeitnehmerveranlagung 2009 machte der in den Jahren 2007 bis 2009 im Rahmen einer Konzernentsendung in Österreich tätige Berufungswerber aus Anlass der Beendigung der Entsendung anfallende Umzugskosten nach Deutschland als Werbungskosten geltend, wobei das Finanzamt nämliche Aufwendungen bezogen auf die inländische Einkommensteuer als nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung qualifizierte. Der Berufungswerber trat in seinen Rechtsmittelausführungen der Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz mit dem Argument entgegen, dass sowohl die Übersiedlung in das Bundesgebiet als auch der Umzug nach Deutschland Voraussetzung für die Aufnahme der nichtselbständigen Tätigkeit im Inland gewesen seien. Voraussetzung für die Qualifikation von Aufwendungen als Werbungskosten ist das Bestehen eines unmittelbaren „wirtschaftlichen“ Veranlassungszusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit. Wenn von einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit gesprochen werde, so bezieht sich nämlicher Terminus auf eine in Österreich entfaltete steuerpflichtige Tätigkeit.
Der UFS gelangte zur Auffassung, dass die vom Berufungswerber zwecks einer neuerlichen Wohnsitzbegr...