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OGH vom 13.02.2001, 11Os127/00

OGH vom 13.02.2001, 11Os127/00

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Kurt S***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mag. Kurt S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 12 d Vr 4529/99-54, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, des Vertreters der Finanzprokuratur HR Mag. Pichl, des Angeklagten Mag. Kurt S*****, des Verteidigers Mag. Jakauby zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Kurt S***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien als Prokurist und faktischer Geschäftsführer in Wahrnehmung der steuerlichen Agenden der M***** HandelsGmbH vorsätzlich durch Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht Abgabenverkürzungen in den Jahren 1993 und 1994 in der Höhe von insgesamt S 21,848.936,-- an Körperschaftssteuer und S 22,236.096,-- an Kapitalertragsteuer bewirkt.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Dem Einwand der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung der Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung der Rechtsanwälte DDr. Elisabeth St***** und Dr. Theodor St***** sowie des Notars Dr. Peter P***** zum Beweis dafür, dass der Nichtigkeitswerber für den Geschäftsführer der M***** HandelsGmbH, Alexei C*****, lediglich Dolmetschertätigkeiten verrichtet habe (S 347 f), Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil die genannten Personen nach dem Vorbringen nur punktuell und zeitlich begrenzte Wahrnehmungen (etwa als rechtsfreundliche Vertreter des Alexei C***** bzw der GmbH bei Verhandlungen über den Ankauf einer Bank, im Zuge zivilrechtlicher Verfahren oder als Vertragserrichter) über die Stellung des Angeklagten im Unternehmen und sein Verhältnis zum de jure-Geschäftsführer machten, weshalb das Erstgericht zutreffend davon ausgehen konnte, dass von der begehrten Beweisaufnahme eine Aufklärung über erhebliche Tatsachen (§ 254 Abs 1 StPO) nicht zu erwarten war (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 71 und 74).

Die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung des Notars Dr. Peter P***** als Zeugen zum Nachweis dafür, dass er Alexei C***** im Zuge der Vertragserrichtung über dessen Verpflichtungen als Geschäftsführer aufgeklärt habe (S 351), erfolgte ebenfalls zu Recht, weil das Beweisthema keinen entscheidungswesentlichen Umstand betrifft, beeinflusst doch die (gar nicht bestrittene) Haftung (auch) des bestellten Geschäftsführers die strafrechtliche (Mit-)Verantwortung des Angeklagten nicht.

Auch die Mängelrüge (Z 5) schlägt fehl.

Die bekämpften Urteilsfeststellungen über die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur umfassenden Wahrnehmung der laufenden betrieblichen Agenden der M***** GmbH (später M***** HandelsGmbH) in Wien, insbesondere hinsichtlich der personalpolitischen und steuerlichen Angelegenheiten (US 7), sowie über seinen wesentlichen und auch tatsächlich ausgeübten Einfluss auf die wirtschaftliche Gebarung des Unternehmens (US 10) gründete das Erstgericht auf die häufige Abwesenheit der beiden Geschäftsführer, die zahlreichen nach außen gesetzten Vetretungshandlungen des Beschwerdeführers, der dabei wiederholt als "Geschäftsführer", "managing director", "Prokurist" oder "Generalbevollmächtigter" auftrat (US 7 ff), eine vom Angeklagten selbst wiedergegebenen Äußerung des Geschäftsführers Alexei C*****, womit ihn dieser aufforderte, während seiner Abwesenheit "die Stellung zu halten" (S 86), und nicht zuletzt auf die gewählte Vertretungskonstruktion (US 15), weshalb das vom Beschwerdeführer behauptete Begründungsgebrechen nicht vorliegt. Die bereits aus der umfangreichen faktischen Geschäftsführertätigkeit erkennbare wahre Stellung des Angeklagten wird durch die eingeräumte Prokura ebenso wie durch die gleichzeitig mit der Gründung der M***** GmbH erteilte Generalvollmacht verdeutlicht, die ihn zur Vertretung der Geschäftsführer und Gesellschafter "in allen Belangen und in jeder Weise" - unter anderem auch in Gebühren- und Steuerangelegenheiten - nicht nur bevollmächtigte, sondern ihn auch ausdrücklich beauftragte (ON 3 TZ 16 S 3). Der daraus denkmöglich gezogene Schluss der Tatrichter, dass die beiden Geschäftsführer mit dem üblichen Aufwand für den Wiener Firmensitz (ua auch mit Abgabenangelegenheiten) nicht befasst sein wollten und dies in die Eigenverantwortung des Nichtigkeitswerbers fiel (US 15), lässt somit einen Begründungsfehler nicht erkennen.

Mit dem Einwand, der Schöffensenat sei bei der Feststellung der verdeckten Gewinnausschüttungen ausschließlich von der Bewertung durch die Abgabenbehörde in ihrem (von den Erstrichtern als schlüssig und nachvollziehbar erachteten - US 14) Betriebsprüfungsbericht ausgegangen, wird eine "offenbar unzureichende" Begründung nicht aufgezeigt, können doch derartige Schätzungen schon für sich allein durchaus tragfähige Urteilsgrundlagen bilden (Dorazil/Harbich FinStrG § 33 E 27 b). Darüber hinaus wurden die aus dem Prüfbericht des Finanzamtes für Körperschaften übernommenen Ansätze ohnedies einer weiteren erstrichterlichen Prüfung unterzogen und im Zuge einer kritischen Gesamtschau sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach (was ihre Zurechnung zur M***** HandelsGmbH als Abgabenschuldner betrifft) ausführlich begründet (US 14 f).

Die Feststellungen zum Wissen des Angeklagten über die verdeckten Gewinnausschüttungen vermochte das Erstgericht hinreichend deutlich und schlüssig aus der gewählten Vorgangsweise (Barabhebungen jeweils größerer Geldbeträge trotz damit verbundenen Aufwandes und nicht unerheblicher Risken beim Transport - siehe US 14 f) im Zusammenhang mit seiner langjährigen Erfahrung als Geschäftsführer (US 18) abzuleiten, sodass auch hier von einer bloßen Scheinbegründung keine Rede sein kann. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach den Grundsätzen der Logik und der allgemeinen Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründenden Tatsachen nicht ziehen lässt (Mayerhofer aaO Z 5 E 114). Wendet sich der Beschwerdeführer aber - wie hier - gegen denkmögliche Schlussfolgerungen, bekämpft er bloß unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne den formellrechtlichen Nichtigkeitsgrund zur prozessordnungsgemäßen Darstellung zu bringen.

Schließlich versagt auch der unter dem Gesichtspunkt einer Undeutlichkeit erhobene Vorwurf der Mängelrüge, der Schöffensenat habe keinen klaren Ausspruch zur Beteiligungsform getätigt, lassen doch Urteilsspruch und -gründe zweifelsfrei erkennen, dass die Erstrichter von der Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht des Angeklagten (siehe insbesondere US 19) und damit von seiner unmittelbaren Täterschaft im Sinne der §§ 11 erster Fall, 33 Abs 1 FinStrG ausgegangen sind.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a), die in erster Linie die Argumente der Mängelrüge wiederholt, erschöpft sich prozessordnungswidrig im erneuten Versuch, in einer auch im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes unzulässigen Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung zu erschüttern. Durch den bloßen Hinweis auf "die Verfahrensergebnisse" (ohne sie näher zu bezeichnen) und die allgemeine Lebenserfahrung im Zusammenhang mit "negativer Geldwäsche", um russische Devisenbestimmungen auszuschalten, vermag der Nichtigkeitswerber weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zu Stande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Grundsätzen logischen Denkens oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen. Im Übrigen haben die Tatrichter diese - sich letztlich (S 106) auf behauptete illegale Devisengeschäfte gestützte - Verantwortung des Angeklagten ohnedies in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen, sie aber mit nachvollziehbarer und denkmöglicher Begründung verworfen (US 15).

Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schlägt fehl.

Soweit sie damit argumentiert, der Angeklagte sei weder als Generalbevollmächtigter noch als Prokurist oder als faktischer Geschäftsführer verpflichtet gewesen, Geschäftsführerbefugnisse - insbesondere steuerlicher Natur - wahrzunehmen, eine abgabenrechtliche Haftung setze außerdem auch ein aktives Tun im Sinne einer bestimmenden Einflussnahme auf die Geschäftsführung voraus, bleiben die entgegenstehenden Feststellungen unberücksichtigt, wonach er als Minderheitsgesellschafter bereits zum Gründungszeitpunkt der M***** GmbH (am in "M***** HandelsGmbH" umbenannt) mit einer Generalvollmacht ausgestattet und am zu deren selbständig vertretungsbefugten Prokuristen bestellt wurde (US 5 f), in der Folge selbständig und eigenverantwortlich die laufenden betrieblichen Angelegenheiten des Unternehmens wahrnahm, dazu - insbesondere im Hinblick auf steuerliche Agenden - auch verpflichtet war (US 7), und dadurch nicht nur formal wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Gebarung der GmbH hatte, sondern diesen durch die entfaltete Tätigkeit auch ausübte (US 10). Die Nichtigkeitsbeschwerde lässt somit auch in diesem Punkt eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Auch mit seiner Behauptung, aus der ihm erteilten Generalvollmacht könne nicht abgeleitet werden, dass er auch die Pflichten eines Geschäftsführers übernommen habe, wendet sich der Nichtigkeitswerber bloß gegen die diesbezüglichen erstgerichtlichen Konstatierungen und bekämpft nach Inhalt und Zielrichtung des Vorbringens im Ergebnis lediglich die tatrichterlichen Beweiswerterwägungen nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung.

Ausgehend vom Urteilssachverhalt (US 5 bis 13) traf den Beschwerdeführer, der (als Prokurist und faktischer Geschäftsführer), ausgestattet mit einer Generalvollmacht, das Unternehmen in allen Belangen zu vertreten, die Geschicke der Gesellschaft leitete und damit gemäß § 80 Abs 1 BAO zur Vertretung der juristischen Person berufen war, eine abgabenrechtliche Anzeige- und Offenlegungspflicht sowie die Verpflichtung zur Abfuhr der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer der GmbH (vgl Stoll BAO-Kommentar Band I 787 ff; Sommergruber/Reger FinStrG 222 f; Fellner FinStrG5 § 33 Rz 11; 12 Os

52/95 = ÖStZB 1996, 447; 11 Os 130/97 = ÖStZB 1998, 587 mit Bezug auf

§ 80 Abs 2 BAO;13 Os 88/99 = ÖStZB 2000/196), sodasss das Erstgericht zu Recht von der unmittelbaren Täterschaft des Angeklagten im Sinne der §§ 11 erster Fall, 33 Abs 1 FinStrG ausgegangen ist. Damit erweisen sich die vom Nichtigkeitswerber vermissten Feststellungen über eine nach der Aktenlage gar nicht indizierte Bestimmung des bestellten Geschäftsführers zum Rechtsverstoß als nicht erforderlich.

Mit der Behauptung fehlender Feststellungen über die von ihm verwalteten Vermögensbestandteile und seinen Überblick über den Geschäftsgang des Unternehmens vernachlässigt der Nichtigkeitswerber die vorangeführten Urteilsannahmen über den tatsächlichen Umfang seiner (faktischen) Geschäftsführertätigkeit (US 7 bis 10). Auch die weiteren, Feststellungsmängel hinsichtlich des Vorliegens einer Steuerschuld bzw einer Abgabenhinterziehung behauptenden Einwände übergehen die diesbezüglichen Urteilsannahmen (US 12 f), die nur hinsichtlich der Höhe der errrechneten Körperschafts- und Kapitalertragsteuer (in zulässiger Weise) auf den mit den Entscheidungsgründen ein untrennbares Ganzes darstellenden Urteilsspruch (Mayerhofer aaO Z 5 E 46) verweisen, womit der geltend gemachte materielle Nichtigkeitsgrund in diesen Beschwerdepunkten nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht wird.

Soweit der Angeklagte im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit b) eine fehlende rechtskräftige Abgabenfestsetzung gemäß § 55 FinStrG als Verfolgungshindernis ins Treffen führt, ist ihm zu erwidern, dass nach der mit erfolgten Aufhebung der genannten Bestimmung (BGBl 1996 Nr 421) die Rechtskraft von Veranlagungsbescheiden nicht mehr Voraussetzung für die Hauptverhandlung und Urteilsfällung ist (Dorazil/Harbich aaO § 55 E 1).

Entgegen dem in der Strafzumessungsrüge (Z 11) vertretenen Standpunkt ist der Verkürzungsbetrag bei der Strafzumessung insoweit zu berücksichtigen, als gemäß § 33 Abs 5 FinStrG die Höhe der Geldstrafe bis zum Zweifachen dieses Betrages zu bemessen ist. Eine unzulässige, weil gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßende Heranziehung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages als zusätzlichen Erschwerungsgrund ist dem Urteil nicht zu entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Hingegen geht der Nichtigkeitswerber bei seinen weiteren Ausführungen in der Strafzumessungsrüge unter Missachtung der (durch Verweis auf den Spruch) ausdrücklich festgestellten Höhe der Abgabenhinterziehung (US 12 f) abermals - prozessordnungswidrig - nicht vom Urteilssachverhalt aus.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen, woran auch die Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO zur Stellungnahme der Generalprokuratur nichts zu ändern vermag.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 33 Abs 5 FinStrG zu 18 Millionen S Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einem Jahr Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen und zwei Vorstrafen wegen Betruges als erschwerend, als mildernd hingegen keinen Umstand.

Dagegen richtet sich die - eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebende - Berufung des Angeklagten.

Ihr ist nur dahin beizupflichten, dass das längere Zurückliegen der Tat und das seitherige Wohlverhalten dem Angeklagten als mildernd zugute zu halten ist. Mit den Behauptungen, der Angeklagte sei nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen und habe nicht erkennen können, dass die Geschäftsführer ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkämen, orientiert sich die Berufung hingegen prozessordnungswidrig nicht am Schuldspruch. Zu der Kritik, die Berücksichtigung des Zusammentreffens zweier Finanzvergehen als erschwerend verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot, weil dieser Umstand (durch Summierung der strafbestimmenden Wertbeträge) bereits die Höhe der einheitlichen Geldstrafe maßgeblich bestimmt (§ 21 Abs 2 FinStrG), wird bemerkt, dass es sich - anders als bei der bloßen Höhe des Schadens- beim (wie hier: realkonkurrierenden) Zusammentreffen zweier Finanzvergehen angesichts des darin manifesten Verstoßes gegen mehrere gesetzliche Verbote um einen nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB; § 23 Abs 2 FinStrG) für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld als aggravierend bedeutsamen Umstand handelt (Dorazil/Harbich aaO § 23 E 11 c; Mayerhofer aaO Z 11 E 8).

Unabhängig davon erweisen sich aber die verhängten Sanktionen als tatschuld- und täteradäquat sowie allen Präventionsbedürfnissen Rechnung tragend und sind daher weder einer Reduktion noch einer bedingten Nachsicht zugänglich, weshalb auch der Berufung ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.