Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aktualisierte Liste der begünstigten Luftverkehrsunternehmer
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 UStG sind Umsätze für die Luftfahrt steuerfrei. In § 9 Abs. 2 Z 1 UStG sind diese Umsätze definiert. Es handelt sich dabei um bestimmte Leistungen an Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen („begünstigte Luftverkehrsunternehmer“). Das BMF-010219/0478-VI/4/2013, eine aktualisierte Liste (Stand: ) dieser begünstigten Unternehmer veröffentlicht.