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VwGH zu Formalvorschriften für KESt-Haftungsbescheide
Das Höchstgericht interpretiert großzügig
In drei neueren Erkenntnissen befasste sich der VwGH mit der Prüfung von Haftungsbescheiden, die mit dem alten Formular L 20 erstellt wurden. Dabei zeigte er sich nicht kleinlich und ergänzte unklare bzw. gänzlich fehlende Spruchbestandteile im Interpretationsweg unter Zuhilfenahme der Bescheidbegründung. Dieser Beitrag ergänzt und aktualisiert die Analyse in (Punkt 1.1 und 1.2), auf Basis der zwischenzeitlich ergangenen Judikatur.
1. Auslegung im Sinne des angewendeten Gesetzes
Wie schon dort aufgezeigt, verwendeten die Finanzämter viele Jahre lang das Formular L 20, um in Form eines Sammelbescheids einerseits Haftungsbescheide (z. B. betreffend Lohnsteuer) und andererseits Abgabenbescheide (z. B. betreffend Dienstgeberbeitrag) zu erlassen. Das Höchstgericht räumte nun zwar ein, dass dieses Formular Unklarheiten hervorrufen kann, legte den Spruch im Zweifel aber „im Sinne des angewendeten Gesetzes“ aus und zog zu dessen Deutung die Begründung heran. Geht aus dieser hervor, wie die Behörde den Bescheidadressaten in Anspruch nehmen wollte (Haftungs- oder Abgabenschuldner), kann der Mangel laut VwGH „in der Begründung“ der Berufungsentscheidung saniert werden. E...