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Initiativantrag zur (rückwirkenden) Änderung des Kraftfahrgesetzes
Vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet soll Monatsfrist nicht unterbrechen
Der Gesetzgeber reagiert rasch auf das Erkenntnis des VwGH, in dem dieser entschieden hat, dass bei Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt: Mit einem Initiativantrag vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (113/A 25. GP), soll in § 82 Abs. 8 KFG ausdrücklich klargestellt werden, dass die Frist von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet beginnt und eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. Diese klarstellende Bestimmung soll zur Vermeidung von Unsicherheiten und komplizierten Verfahren rückwirkend mit dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem die Monatsfrist in § 82 Abs. 8 KFG verankert worden ist, also vor mehr als zehn Jahren, konkret am . Wir veröffentlichen im Folgenden den Gesetzestext samt Erläuterungen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
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Antrag
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert: