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Gewinnfreibetrag bei sondersteuersatzbegünstigten Gewinnteilen
Die Einbeziehung sondersteuersatzbegünstigter Substanzgewinne in die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag (GFB) führt nicht dazu, dass ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Gegebenenfalls ist eine Zuordnung des GFB vorzunehmen. (...) Ein ausschließlicher Abzug des GFB von den Tarifeinkünften kommt nicht in Betracht.
Für die Zuordnung gilt: In einem ersten Schritt ist der GFB der Höhe nach auf der Grundlage des (gesamten) Betriebsgewinns zu ermitteln. Liegt ein Gesamtverlust vor, besteht kein Anspruch auf einen (anteiligen) GFB für einen darin allenfalls enthaltenen Grundstücksgewinn. Steht ein GFB auf Grund eines betrieblichen Gesamtgewinns zu, ist er in einem zweiten Schritt nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Teil der tarifsteuerpflichtigen Einkünfte und der Teil der mit 25 % besteuerten Substanzgewinne zum Betriebsgewinn beiträgt ( BMF-010203/0594-VI/6/2013).