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USt: Bauleistung
Bedient sich ein Unternehmer, der sich zur Durchführung einer Bauleistung verpflichtet hat, eines Subunternehmers, dann ist seine Leistung als Bauleistung anzusehen, auch wenn er selbst real keine Bauleistung erbringt. Dies gilt freilich nur dann, wenn Generalunternehmer oder Bauträger diese Leistungen im eigenen Namen erbringen. – (§ 19 Abs. 1a UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/15/0161)