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Verfahren: Unterbrechung der Verjährung
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Abgabenbehörde eine nach außen erkennbare Handlung zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches unternehmen, um eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken. Als solche ist auch eine abgabenbehördliche Nachschau i. S. d. § 116 Wr. AO anzusehen, über deren Ergebnis – wenn erforderlich – eine Niederschrift aufzunehmen ist. Als abgabenbehördliche Prüfung kommt ihr eine die Verjährung unterbrechende Wirkung zu. – (§ 156 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
( 2010/17/0242)