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OGH vom 14.11.2017, 10Ob62/17s

OGH vom 14.11.2017, 10Ob62/17s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj C*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, 5600 St. Johann im Pongau, Hauptstraße 1), wegen Herabsetzung von Unterhaltsvorschüssen, infolge des Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 457/16a-31, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom , GZ 38 PU 154/15a-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Kindes dem Bund zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen. Nach Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist sind die Akten erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Dem Kind wurden mit Beschluss des Erstgerichts vom (ON 22) für die Zeit vom bis Unterhaltsvorschüsse von monatlich 319 EUR bewilligt.

Das Erstgericht setzte die Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des Monats August 2016 gemäß § 19 Abs 1 UVG auf monatlich 192 EUR herab (ON 26).

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Kindes nicht Folge und sprach zunächst aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen erhob das Kind Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG verbunden mit einem Revisionsrekurs.

Mit Beschluss vom (ON 38) änderte das Rekursgericht den Zulassungsausspruch ab und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht trug dem Erstgericht auf, „im dg. Wirkungsbereich die Zustellung des gegenständlichen Beschlusses zu bewirken und das Einlangen von allfälligen Revisionsrekursbeantwortungen zu überwachen und sodann den Akt wieder anher vorzulegen ...“.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht, weil über das Rechtsmittel derzeit noch nicht entschieden werden kann.

Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Hat das Rekursgericht – wie im vorliegenden Fall – aufgrund einer Zulassungsvorstellung, die mit einem Revisionsrekurs verbunden ist, den Revisionsrekurs nachträglich für zulässig erklärt, so hat das Rekursgericht diesen Beschluss (nicht nur) den Parteien zuzustellen, sondern den Revisionsrekursgegnern auch die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen (§ 63 Abs 5 AußStrG). Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beginnt in diesem Fall mit der Mitteilung des Rekursgerichts, dass „den anderen aktenkundigen Parteien“ die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde (§ 68 Abs 3 Z 2 AußStrG). Die Revisionsrekursbeantwortung ist beim Rekursgericht einzubringen (§ 68 Abs 4 Z 1 AußStrG).

Die vom Rekursgericht entgegen diesen gesetzlichen Bestimmungen angeordnete und vom Erstgericht auch durchgeführte Zustellung des Rechtsmittels konnte daher keine fristauslösende Wirkung hinsichtlich einer möglichen Revisionsrekursbeantwortung entfalten (10 Ob 17/14v).

Im Verfahren zur Herabsetzung von Unterhaltsvorschüssen kommt zwar dem Bund, nicht aber den gemäß § 22 Abs 1 UVG primär Ersatzpflichtigen, zu denen der Unterhaltsschuldner (hier der Vater) und die Zahlungsempfängerin (hier die Mutter) zählen, Parteistellung zu (10 Ob 41/15z; RIS-Justiz RS0127875; RS0076886 [T1, T 3]; RS0006136). Es liegt deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts über die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses an die Mutter und den Vater nicht durch das Rekursgericht erfolgte.

Das Rekursgericht wird jedoch eine Gleichschrift des Revisionsrekurses an den Bund, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz, samt (nunmehriger) Freistellung der Rechtsmittelbeantwortung mit dem Beisatz dass ihm die allfällige Beantwortung des (nachträglich doch zugelassenen) Rechtsmittels freisteht, zuzustellen haben.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0100OB00062.17S.1114.000

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