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Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision in der künftigen Entscheidungspraxis des Bundesfinanzgerichts
Sorgfältige Prüfung der Revisionsgründe als wichtiger Bestandteil künftiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts
Die Richter des Verwaltungsgerichts des Bundes für Finanzen (BFG) haben künftig im Erkenntnis gemäß § 280 Abs. 1 lit. d BAO darüber abzusprechen, ob eine Revision an den VwGH nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Sie betreten damit ab rechtliches Neuland. Der VwGH hatte allerdings schon bisher ein Ablehnungsrecht, wenn der Lösung der Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukam. Zudem sind gleichartige Revisionsverfahren fester Bestandteil der Rechtstradition in anderen Rechtsbereichen, sodass deren zur Revisionsthematik ergangene Rechtsprechung als Richtschnur herangezogen werden kann.
1. Ablehnungsrecht des VwGH
Ab kann der VwGH die Behandlung einer Beschwerde (auch) gegen Bescheide des UFS ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn der Bescheid von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich behandelt wird (§ 33a VwGG). Der VwGH hat seither von diesem Ablehnungsrecht reichlich Gebrauch gemacht.
2. Neues Revisionsverfahren ab
Zur Entlastung des VwGH löst das Revisionsmodell ab 2014 da...