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Begünstigte Besteuerung außerordentlicher Waldnutzungen im Anwendungsbereich der LuF-PauschVO 2001
Die Gewinnermittlung nach der LuF-PauschVO 2001, BGBl. II Nr. 54/2001, sieht – anders als die vorherigen und nachfolgenden LuF-PauschVO – eine pauschale Ermittlung des Gewinns explizit für Zwecke der Ermittlung der Einkommensteuer nach § 33 EStG vor (§ 1 Abs. 1 LuF-PauschVO 2001). Für Zwecke der begünstigten Besteuerung nach § 37 EStG ist diese Verordnung daher nicht anwendbar. Da beim Verkauf von Schadholz regelmäßig niedrigere Erlöse zu erzielen sind als bei Holzverkauf aus dem Normaleinschlag, eignet sich der Durchschnittserlös aus der Gesamtjahresnutzung eines Forstes als Basis für die Berechnung des nach § 37 EStG begünstigt zu besteuernden Gewinns aus Kalamitätsnutzung im Allgemeinen nicht. Es bedarf daher einer entsprechenden Nachweisführung im Einzelfall. Wird der forstwirtschaftliche Teilgewinn aus einem pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach § 3 Abs. 2 LuF-PauschVO 2001 ermittelt, beschränkt sich die Pauschalierung auf die Betriebsausgaben. Die Forsteinnahmen samt zugehörigen Belegen unterliegen der abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (§§ 119, 126 Abs. 2 und 132 BAO), weil nur auf diese Weise eine abgabenbehördliche Überprüfung der zu erfassenden Besteuerungsgrundlagen des Forstes gewährleistet ist (