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OGH vom 19.02.2016, 8Ob104/15z

OGH vom 19.02.2016, 8Ob104/15z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Bernt, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionrekurs der Gläubigerin K*****, vertreten durch Dr. Kahlig Mag. Stauder Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , AZ 47 R 160/15z, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom , GZ 3 S 16/09v 44, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Rechtssache an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung über den Rekurs zurückverwiesen.

Die einschreitende Gläubigerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Schuldner ist aufgrund eines seit Oktober 2008 rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien verpflichtet, der Gläubigerin 33.754,96 EUR sA zu zahlen und 10.767,40 EUR Prozesskosten zu ersetzen. Außerdem haftet er für alle aus dem Vorfall vom künftig entstehenden Schäden (durch einen Stoß des Schuldners fiel die Gläubigerin zu Boden und wurde dabei verletzt).

Am wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet; die Forderungen der Gläubigerin wurden anerkannt (ON 24).

Mit Beschluss vom wurde das im Mai 2010 eingeleitete Abschöpfungsverfahren nach Erreichen einer Quote von 51,68 % vorzeitig für beendet erklärt und dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt (ON 40).

Die Gläubigerin beantragte unter Hinweis auf § 215 IO iVm § 12a IO die Verständigung des Magistrats der Stadt Wien als Drittschuldner vom Wiederaufleben der von ihr gegen den Schuldner zu 3 E 5313/08t betriebenen Gehaltsexekution.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Die Forderung der Gläubigerin auf Zahlung sei mit der Restschuldbefreiung durch die Einstellung des Abschöpfungsverfahrens erloschen. Für die weitere, im Abschöpfungsverfahren über Antrag sichergestellte bedingte Forderung der Gläubigerin (für künftig entstehende Schäden aus dem Vorfall) müsse eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinn des § 215 IO vorliegen; ob dies der Fall sei, sei jedoch nicht im Insolvenzverfahren zu klären.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Gläubigerin zurück. Das Wiederaufleben der Sicherungsrechte nach § 12a IO bedürfe keines gerichtlichen Beschlusses. Bei der Mitteilung nach § 12a Abs 6 IO handle es sich um ein gerichtliches Handeln, das nicht in Beschlussform zu ergehen habe, sondern in Form einer bloßen Mitteilung, die nicht mit Rekurs angefochten werden könne. Die Gläubigerin sei daher durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert und ihr Rechtsmittel daher zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionrekurs der Gläubigerin mit dem Antrag, der begehrten Verständigung der Drittschuldnerin vom Wiederaufleben der Gehaltsexekution stattzugeben.

Der Schuldner hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionrekurs ist im Sinn eines in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags berechtigt.

1. Gemäß § 12a Abs 6 IO (wie schon zuvor nach § 12a Abs 6 KO) hat das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers dem Drittschuldner das Wiederaufleben der Sicherungsrechte nach § 12a Abs 1 und 3 IO mitzuteilen.

Das Insolvenzgericht

ist aber nicht zur Entscheidung über das Wiederaufleben von Sicherungsrechten befugt. Das Bestehen oder Nichtbestehen von Aus und Absonderungsrechten ist ausschließlich im Zivilprozess zu entscheiden (8 Ob 13/09h; 8 Ob 107/06b; Konecny, Keine Entscheidung über Aus und Absonderungsrechte im Konkursverfahren, ZIK 2004/94, 74; G. Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger 4 , Österreichisches Insolvenzrecht IV § 113a Rz 48 ff). Die Verständigung nach § 12a Abs 6 IO, die eine Information des Drittschuldners bezweckt, kann nur deklarativ wirken. Es handelt sich um eine bloße formfreie Mitteilung, die nicht in Beschlussform zu erfolgen hat (8 Ob 13/09h [s dort auch zum möglichen Inhalt]; 8 Ob 28/07m).

2. Richtig ist, dass bloße Mitteilungen, die keine rechtliche Wirkungen entfalten, mit Rekurs nicht bekämpft werden können (vgl RIS Justiz RS0043731 mwN, etwa 8 Ob 28/07m). Das Erstgericht hat allerdings den Antrag der Gläubigerin mit dem angefochtenen Beschluss abgewiesen und die begehrte Mitteilung nicht vorgenommen. Dadurch ist die Gläubigerin aber sowohl formell als auch materiell beschwert (vgl RIS Justiz RS0041868; RS0006497), denn ihrem Rechtsschutzbegehren wurde nicht entsprochen und ihre Rechtsposition im Verfahren über die Gehaltsexekution gegen den Schuldner beeinträchtigt.

Die Zurückweisung des Rechtsmittels durch das Rekursgericht ist daher verfehlt; das Rekursgericht wird sich mit dem Rechtsmittel inhaltlich zu befassen haben.

In der Sache selbst zu erkennen, ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt, wenn dadurch der Instanzenzug verschoben würde (RIS Justiz RS0007037).

3. Ein Kostenersatz kommt im Insolvenzverfahren nicht in Betracht (RIS Justiz RS0065227; 8 Ob 37/15x).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00104.15Z.0219.000