OGH vom 11.07.2001, 9Ob63/01g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erwin E*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig ua, Rechtsanwälte in St. Veit a.d. Glan, gegen die beklagte Partei Alfred H*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. Friedrich S*****, Rechtsanwalt, *****, wegen S 360.000,- sA, über die Rekurse der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 179/00m-20, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom , GZ 21 Cg 93/99g-15, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Beklagte - damals Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***** (Wohnungseigentumsanlage "A*****") - errichtete 1989 auf dieser Liegenschaft mit Zustimmung der übrigen Miteigentümer, jedoch ohne Einholung einer Baubewilligung, auf eigene Kosten ein Blockhaus. Mit Duldung durch die übrigen Miteigentümer benützte er es allein zu eigenen Zwecken und trug auch alle anfallenden Kosten. Bei der Errichtung hatte er nicht die Absicht, das Blockhaus befristet zu errichten oder später wieder abzutragen. Die objektive Beschaffenheit und Bauweise des Blockhauses entspricht einem auf Dauer bestimmten Bauwerk.
Zwischen den Parteien ist nicht mehr strittig, dass es sich bei dem Blockhaus nicht um ein Superädifikat handelt, sondern dass es im Eigentum der Liegenschaftseigentümer steht und der Beklagte das Recht hat, es lebenslang zu nutzen.
Im Jänner 1998 wurde über das Vermögen des Beklagten der Konkurs eröffnet; zum Masseverwalter wurde der nunmehrige Nebenintervenient bestellt. In der Meinung, es handle sich dabei um ein Superädifikat, verkaufte der Masseverwalter mit (konkursbehördlich genehmigtem) Kaufvertrag vom samt Nachtrag vom das Blockhaus dem Kläger um S 360.000,-. Der Kläger zahlte den vereinbarten Kaufpreis an den Masseverwalter. Der Beklagte verweigerte aber die Herausgabe der Schlüssel zum Blockhaus. Über Anraten des Masseverwalters wechselte der Kläger die Schlösser des Blockhauses aus, worauf der Beklagte mit einem abermaligen Tausch der Schlösser reagierte. Zu einer tatsächlichen Inbesitznahme des Blockhauses durch den Kläger ist es bislang nicht gekommen.
Mit Bescheid vom trug die Gemeinde B***** von Amts wegen dem Beklagte und den Miteigentümern der Liegenschaft auf, entweder binnen 5 Wochen um die Baubewilligung für das konsenslos errichtete Bauwerk anzusuchen oder es innerhalb einer weiteren Frist von sechs Monaten abzutragen.
Am wurde der Konkurs über das Vermögen des Beklagten nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 KO aufgehoben.
Am suchte der Beklagte um die Baubewilligung für das Blockhaus an. Das Ansuchen wurde jedoch rechtskräftig zurückgewiesen.
Der Kläger begehrte mit seiner während des Konkursverfahrens eingebrachten Klage vom Masseverwalter S 360.000,-. Der Beklagte habe etwas verkauft, was er nicht habe verkaufen können, sodass im Umfang der Kaufpreiszahlung Bereicherung eingetreten sei. Der Kaufvertrag werde wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und wegen eines vom Masseverwalter verursachten Irrtums angefochten. Da der Beklagte seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag verletzt habe, werde das Begehren auch auf Schadenersatz gestützt.
Der Masseverwalter beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung oder Anfechtung des Kaufvertrages, weil das Blockhaus ein Superädifikat sei, an dem der Beklagte auf Grund des Kaufvertrages ohnedies Eigentum erworben habe.
Nach der Aufhebung des Konkurses über das Vermögen des Beklagten erklärte der Kläger, die Bezeichnung der beklagten Partei auf den Namen des ehemaligen Gemeinschuldners richtig zu stellen. Dieser sei passiv legitimiert, weil ihm die Rechtshandlungen des Masseverwalters zuzurechnen seien. Er habe gegenüber dem Masseverwalter erklärt, dass es sich beim Blockhaus um ein Superädifikat handle. Hätte er dem Masseverwalter diese falsche Auskunft nicht gegeben, hätte dieser das Blockhaus nicht verkauft und der Kläger den Kaufpreis nicht entrichtet. Der Beklagte habe daher durch falsche Angaben dem Kläger den Kaufpreis herausgelockt, wofür er hafte. Der Masseverwalter habe dem Kläger nicht das Eigentum am Blockhaus verschafft und auch der Beklagte habe erklärt, dazu nicht bereit zu sein.
Für den Fall, dass das Blockhaus doch ein Superädifikat und der Kaufvertrag wirksam sei, erhob der Kläger schließlich das Eventualbegehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechts am Blockhaus für den Kläger durch Urkundenhinterlegung einzuwilligen.
Der Beklagte (der ehemalige Gemeinschuldner) bestritt seine Passivlegitimation, weil er dem Kläger nichts verkauft habe und nur der Masseverwalter selbst in Anspruch genommen werden könne. Der Beklagte sei vom Masseverwalter nicht über den geplanten Verkauf informiert worden. Wäre er informiert worden, hätte er dem Masseverwalter bestätigen könne, dass das Blockhaus kein Superädifikat sei. Das Eventualbegehren sei rechtlich unmöglich.
Nach dem Eintritt des Beklagten in den Prozess schloss sich der bisher beklagte Masseverwalter dem Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten des Beklagten an. Er beharrte auf seinem Standpunkt, dass das Blockhaus ein Superädifikat sei, das wirksam verkauft worden sei.
Das Erstgericht gab dem Klagehauptbegehren statt und wies das Eventualbegehren ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und traf überdies die Feststellung, dass der Beklagte (Gemeinschuldner) dem Masseverwalter mitgeteilt habe, dass er (der Gemeinschuldner) Eigentümer des Blockhauses sei und dass dieses ein Superädifikat sei.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass das Blockhaus nicht als Superädifikat zu qualifizieren sei. Der Kaufvertrag sei daher "unwirksam, obgleich noch nicht aufgelöst". Der Gemeinschuldner sei an die Masse betreffende Verfügungen des Masseverwalters gebunden und müsse daher die Klageforderung gegen sich gelten lassen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht über Berufung des Beklagten die Entscheidung über das Klagehauptbegehren auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Nebenintervenient wurde mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen. Ferner sprach das Berufungsgericht aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Berufungsgericht vertrat folgende Rechtsauffassung:
Im Berufungsverfahren sei zwischen den Parteien nicht mehr strittig, dass es sich beim Blockhaus um kein Superädifikat handle. Dies sei auch zutreffend.
Die Haftung des ehemaligen Gemeinschuldners für nicht beglichene Masseforderungen sei - jedenfalls soweit es sich um erst nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter geschlossene Verträge handle, auf die Höhe des Wertes der ausgefolgten Gegenstände beschränkt, wobei sich die Bewertung an § 802 ABGB zu orientieren habe. Da das Konkursverfahren nach Verteilung des Massevermögens nach § 139 KO aufgehoben worden sei, sei es Sache des Klägers, zu behaupten und zu beweisen, welche Gegenstände (Werte) der Beklagte aus der Masse erhalten habe. Der Beklagte bestreite zwar, überhaupt etwas aus der Masse erhalten zu haben; der Kläger verweise aber zu Recht darauf, dass dem Beklagten nach der Konkursaufhebung das Nutzungsrecht am Blockhaus verblieben sei. Es sei allerdings fraglich, ob ein lebenslängliches Nutzungsrecht an einem Blockhaus, das ohne Baubewilligung errichtet worden sei und daher möglicherweise entfernt werden müsse, überhaupt einen Wert habe und wie er zu ermitteln sei. Wesentlich dafür werde sein, ob und unter welchen Voraussetzungen für das Bauwerk doch eine Baubewilligung erteilt werden könne und ob, wie und wie lange es der Beklagte voraussichtlich noch nützen könne. Das Verfahren sei daher ergänzungsbedürftig: Es werde zu erörtern sein, welche Gegenstände (Werte) der Beklagte aus der Masse erhalten habe. Im Ausmaß dieses Werts hafte der Beklagte dem Kläger gegenüber, weil der Kläger den Kaufpreis für das Superädifikat in die Masse gezahlt habe, obwohl kein Superädifikat vorliege und damit die Gegenleistung (Eigentumsverschaffung) unmöglich sei.
Aber auch zum vom Kläger geltend gemachten Rechtsgrund der unrichtigen Auskunftserteilung durch den Gemeinschuldner sei das Verfahren ergänzungsbedürftig: Gemäß § 99f KO sei der Gemeinschuldner verpflichtet, dem Masseverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu geben und ein genaues, richtiges und vollständiges Vermögensverzeichnis vorzulegen. Gemäß § 874 ABGB müsse der arglistige Irreführer - gleichgültig ob er Vertragspartner oder Dritter gewesen sei - dem Überlisteten volle Genugtuung leisten. Nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo bestehe auch eine Ersatzpflicht des fahrlässig irreführenden Vertragspartners. Ein fahrlässig handelnder Dritter werde hingegen in der Regel nicht schadenersatzpflichtig.
Der Kläger habe es in der Berufung als unwahrscheinlich bezeichnet, dass der Beklagte seinen Anspruch auf Benützung des Blockhauses als Superädifikat qualifiziert habe. Es bestehe daher Anlass zu Zweifel, ob der Kläger sein Begehren überhaupt noch auf bewusst falsche Auskunftserteilung durch den Beklagten (Gemeinschuldner) stütze. Dies müsse noch geklärt werden. Werde dieser Rechtsgrund aufrechterhalten, müssten - wie der Beklagte in seiner Mängelrüge zu Recht ausführe - die von ihm zur Widerlegung der Behauptung des Klägers angebotenen Beweise aufgenommen werden.
Die Berufung des Nebenintervenienten sei unbeachtlich, weil sie ausschließlich auf dem zum Prozessverhalten des Beklagten in unlösbarem Widerspruch stehenden Standpunkt aufbaue, das Blockhaus sei ein Superädifikat. Mangels entsprechender Grundlagen könne dieses Rechtsmittel nicht zurückgewiesen werden. Da es auch nicht möglich sei, ihm nicht Folge zu geben, sei der Nebenintervenient mit seiner Berufung auf die Entscheidung über die Berufung des Beklagten zu verweisen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle,
a) wie eine dem Prozessstandpunkt der Hauptpartei widersprechende Berufung des Nebenintervenienten zu behandeln sei,
b) ob, inwieweit und unter welchen Umständen der Gemeinschuldner nach Konkursaufhebung für falsche Auskünfte an den Masseverwalter gegenüber Vertragspartnern des Masseverwalters hafte,
c) wen die Behauptungs- und Beweislast dafür treffe, dass der Gemeinschuldner nach Konkursaufhebung nach § 139 KO Gegenstände aus der Masse erhalten habe und wie hoch der Wert dieser Gegenstände sei, und
d) nach welchen Kriterien dieser Wert bei einem ohne Baubewilligung errichteten Bauwerk zu ermitteln sei.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Rekurse beider Parteien.
Der Kläger beantragt in seinem unzutreffend als "ordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiederherstellung des Ersturteils. Hilfsweise begehrt er, dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der Beklagte beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise begehrt er, die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Beide Teile beantragten, dem jeweils gegnerischen Rekurs nicht Folge zu geben.
Die Rekurse sind zulässig, weil vor allem zur in der Begründung des Zulassungsausspruchs aufgeworfenen Frage nach der Beweislast im Zusammenhang mit der Haftung des ehemaligen Gemeinschuldners für während des Konkurses entstandene Masseforderungen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekurse sind aber nicht berechtigt.
Sowohl in der angefochtenen Entscheidung als auch in den Rechtsmittelschriften wird offenbar - wenn auch ohne jede Begründung - unterstellt, dass dem Kläger eine Masseforderung in der Höhe des Klagebetrages zusteht. Sowohl in der Entscheidung als auch in den Rekursen ist nur mehr davon die Rede, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Maße der Beklagte für eine solche Masseforderung hafte.
In der Tat steht dem Kläger eine solche Masseforderung zu:
Gemäß § 46 Abs 1 Z 6 KO sind Masseforderungen die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Masse. Die Bereicherung muss allerdings eine grundlose sein und auf einen der Bereicherungstatbestände des ABGB gestützt werden können (SZ 52/52/154; JBl 2001,250). Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil nicht mehr strittig ist, dass es sich beim vom Masseverwalter verkauften Blockhaus nicht um ein Superädifikat handelt und dass es daher nicht gelungen ist, dem Kläger Eigentum am Kaufgegenstand zu verschaffen; egal ob man nun von rechtlicher Unmöglichkeit oder vom Erfolg der Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums bzw. Rechtsmangels ausgeht, liegt kein die Zahlung des Kaufpreises rechtfertigender Vertrag (mehr) vor, sodass dem Kläger ein entsprechender Bereicherungsanspruch zusteht.
Im Übrigen wurde zutreffend erkannt, dass nach Aufhebung des Konkurses der ehemalige Gemeinschuldner für nicht beglichene Masseforderungen, soweit es sich um erst nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter geschlossene Verträge handelt, (nur) bis zur Höhe des Wertes der ihm ausgefolgten Gegenstände haftet (SZ 71/114 und die dort angeführten Belegstellen). Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht als erheblich aufgeworfene Rechtsfrage nach der Beweislast ist nach den allgemeinen Beweislastregeln zu beantworten:
Ob Vermögensbestandteile welchen Wertes dem Gemeinschuldner ausgefolgt wurden, hat demnach der sich auf die Haftung des ehemaligen Gemeinschuldners berufende Gläubiger zu beweisen.
Hier ist jedenfalls unstrittig, dass dem Beklagten nach Aufhebung des Konkurses das ihm (ebenfalls unstrittig) zustehende ausschließliche Nutzungsrecht am Blockhaus verblieben ist. Es ist ihm daher nach Aufhebung des Konkurses aus der Konkursmasse ein Vermögensbestandteil verblieben, sodass er im Sinne der dargestellten Rechtslage bis zum Wert dieses Nutzungsrechtes haftet.
Was die Bewertung dieses Rechtes anlangt, bedarf es - wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat - näherer Feststellungen, die eine Beurteilung der Frage der Verwertbarkeit, aber auch der Frage, wie weit mit der Möglichkeit, einen Abbruch des Blockhauses zu vermeiden, zu rechnen ist. Vorher sind fundierte Aussagen über die Bewertung dieses Rechtes nicht möglich.
Soweit der Kläger seinen Anspruch auf eine falsche Auskunft des Beklagten gegenüber dem Masseverwalter stützt, hat sich das Berufungsgericht einer rechtlichen Beurteilung, ob dieser Rechtsgrund hier zum Tragen kommt, enthalten. Ohne dieser seiner Aufgabe nachzukommen, hat es sich darauf beschränkt, das Verfahren insofern als ergänzungsbedürftig zu bezeichnen und auch aus diesem Titel die Zulässigkeit des Rekurses zu bejahen.
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Vorsätzliche Irreführung durch den Gemeinschuldner - als Voraussetzung für die Haftung eines nicht am Vertrag beteiligten Dritten (§ 874 ABGB) - ist nicht einmal den im maßgebenden Zusammenhang getroffenen, aber vom Beklagten bekämpften Feststellungen zu entnehmen und wurde vom Kläger bislang auch gar nicht schlüssig und konkret behauptet. Die bei fahrlässiger Irreführung des Vertragspartners in Betracht kommende Haftung nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (Rummel, ABGB3 Rz 2 zu § 874 und die dort zitierten Nachweise) kann hier nicht Platz greifen, weil der Gemeinschuldner nicht im vorvertraglichen Kontakt mit dem Kläger gestanden ist und nicht davon die Rede sein kann, dass der Masseverwalter von einer Irreführung des Gemeinschuldners hätte wissen müssen oder daran teilgenommen habe.
Die vom Berufungsgericht kommentarlos zitierten Bestimmungen der §§ 99 f KO kommen als Anspruchsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Sie normieren die Verpflichtung des Gemeinschuldners, dem Masseverwalter (nicht aber den Gläubigern; Bartsch/Pollak I Anm 4 zu § 99 KO) alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Zweck dieser Bestimmung ist die Sicherung der ordnungsgemäßen Abwicklung des Konkursverfahrens. Eine Schutznorm zugunsten einzelner Gläubiger kann darin hingegen nicht erblickt werden. Aus einer (bislang nicht erwiesenen) Falschauskunft des Gemeinschuldners an den Masseverwalter kann daher seine Haftung gegenüber dem Kläger nicht abgeleitet werden.
Die dritte in der Begründung des Zulassungsausspruchs aufgeworfene Rechtsfrage (Behandlung der Berufung des Nebenintervenienten) ist nicht mehr Gegenstand des drittinstanzlichen Verfahrens, an dem sich der Nebenintervenient nicht beteiligt hat.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.