OGH vom 04.11.2010, 8ObA12/10p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Robert Hauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. O*****, vertreten durch Dr. Hans Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 2.872,78 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Ra 60/09y-18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr der von den Vorinstanzen übereinstimmend bejahte Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Auskunft nach § 17 Abs 1 BPG über das Ausmaß seiner Anwartschaft zum Bilanzstichtag und über die Höhe seines Pensionsanspruchs bei Eintritt des Leistungsfalls.
Die außerordentliche Revision der Beklagten spricht in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO an. Die auf § 19 BPG gestützten Rechtsausführungen des Berufungsgerichts folgen dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut und bedürfen keiner Korrektur.
Nach § 19 BPG dürfen die Rechte, die dem Arbeitnehmer aufgrund der §§ 2 bis 18 BPG zustehen, durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, somit auch der DO.A der Angestellten der Sozialversicherungsträger (RIS Justiz RS0054394), nicht beschränkt werden. Auf eine im Gesetzesrang stehende Ausnahme von dieser Regel vermag sich die Revisionswerberin nicht zu berufen. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob der von der Beklagten für ihren Standpunkt herangezogene § 87 Abs 2 DO.A nach seinem maßgeblichen objektiven Inhalt (RIS-Justiz RS0050963, RS0010088) überhaupt im Sinne einer Einschränkung der Auskunftsrechte nach dem BPG zu interpretieren wäre.
Da das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft, liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur konkreten Fallgestaltung keine erhebliche Rechtsfrage vor (RIS-Justiz RS0042656). Soweit sich die Beklagte auch in ihrer Revision auf einen mit der gesetzmäßigen Auskunftserteilung verbundenen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand beruft, muss ihr entgegengehalten werden, dass die Korrektur allenfalls unbefriedigender Gesetzesbestimmungen nicht Aufgabe der Rechtsprechung ist (RIS-Justiz RS0009099).