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OGH vom 18.04.2007, 8ObA12/07h

OGH vom 18.04.2007, 8ObA12/07h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Thomas Neumann und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred H*****, vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S***** AG *****, vertreten durch Dr. Katharina Sedlacek-Gschaider, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Ra 74/06s-39 den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen ist (RIS-Justiz RS0051772). Hier steht fest, der Kläger zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung und der damit verbundenen Dienstfreistellung () mit hoher Wahrscheinlichkeit binnen 70 Tagen einen neuen Arbeitsplatz gefunden hätte. Aus dem Gesamtzusammenhang der erstgerichtlichen Feststellungen ist abzuleiten, dass auch zum Zeitpunkt des Endes des Arbeitsverhältnisses () die Arbeitsmarktsituation im Berufsfeld Schlosser so beschaffen war, dass der Kläger innerhalb von drei Monaten einen neuen Arbeitsplatz finden konnte. Dabei handelt es sich nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls (den ledigen Kläger treffen keine Sorgepflichten) jedenfalls um eine zumutbare Dauer der Arbeitslosigkeit (9 ObA 108/98t; 9 ObA 145/99k). Selbst unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ergibt sich nach den eigenen Berechnungen der Revision höchstens eine Nettoeinkommenseinbuße von 10 % für den Kläger, der bei der Beklagten 2.636,61 EUR brutto verdient hatte. Die Beurteilung, dass nach den Umständen des Einzelfalls hier keine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Klägers gegeben ist, folgt den Grundsätzen der oberstgerichtlichen Judikatur (RIS-Justiz RS0051753; RS0051741 uva) und wirft keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf.