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Liebhaberei: Beurteilung
Der VwGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass eine Liegenschaftsvermietung sowohl für Zeiträume vor Inkrafttreten der Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990, als auch für Zeiträume, auf die diese Verordnung anzuwenden ist, als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von ca. 20 Jahren ein „Gesamtgewinn“ bzw. Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist. In diesem Zusammenhang ist betreffend Unternehmertätigkeit nicht von einer unternehmerischen, sondern von einer einkommensteuerlichen Betrachtung auszugehen. – (§ 2 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2009/13/0058)