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SWK 31, 1. November 2013, Seite 1345

Jungunternehmer-Stolperstein: UID-Nummernvergabe durch Finanzverwaltung

Verzögerungen bedeuten erheblichen Wettbewerbsnachteil

Gerhard Gaedke

Seit Jahren werden Unternehmern bei Betriebsgründungen im Zusammenhang mit der Vergabe der UID-Nummern Stolpersteine in den Weg gelegt. Drei bis vier Wochen Wartefrist. Nicht bei allen, aber bei vielen Finanzämtern. Warum, fragt man sich.

Aus dem BMF kommt die erwartete Antwort: Betrugsbekämpfung. Der Handwerker in der Provinz, der seinen Betrieb maschinell ausstatten möchte, oder der Cafetier in der Großstadt, der beim Tischler die Theke bestellt und eine Anzahlung zu leisten hat (beide werden darüber hinaus von befugten Parteienvertretern vertreten): Sind das klassische Betrugsfälle?

Wie sieht die gesetzliche Situation aus? Art. 28 UStG 1994: Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2 UStG 1994, die im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen.

Aus dieser gesetzlichen Regelung lässt sich ableiten, dass ein Unternehmer Anspruch auf eine UID hat. Dabei genügt es, glaubhaft zu machen, dass solche Umsätze in Zukunft getätigt werden (Ruppe/Achatz, UStG4 [2011] Art. 28 BMR; ). Jedenfalls ist die UID-Nummer zwingend zu erteilen, so der UFS. Strittig kann daher ausschließlich sein,...

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