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Finanzstrafrecht: Verkürzungszuschlag
S. 1344 Abgesehen vom eindeutigen Wortlaut des Einleitungssatzes des § 30a Abs. 1 FinStrG (Verkürzungszuschlag), wonach für die Beantwortung der Frage nach der Anwendbarkeit dieser Bestimmung jener Betrag maßgeblich ist, der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme als Nachforderung festgestellt wurde und hinsichtlich dessen der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, zeigt auch die Möglichkeit der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenerhöhung für den Fall „einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld“ im Zusammenhalt mit den in den Erläuterungen dargestellten Motiven des Gesetzgebers, dass für die wesentliche Beurteilung allein ausschlaggebend jener Betrag ist, der unmittelbar nach Abschluss der abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme erstmöglich als Nachforderung festgesetzt worden ist. – (§ 30a Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
( 2012/16/0059)