Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Finanzstrafverfahren: Zurückweisung
Bei der Zurückweisung eines Rechtsbehelfs als verspätet hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu entschieden, unabhängig davon, ob es sich um den Rechtsbehelf eines Einspruchs, um das Rechtsmittel einer Berufung gegen ein Erkenntnis oder um das Rechtsmittel einer Beschwerde gegen einen sonstigen Bescheid handelt. Gegen einen solchen Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz über die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs steht das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 152 Abs. 1 FinStrG) offen, über welche gemäß § 61 Abs. 5 FinStrG der Vorsitzende oder das hauptberufliche Mitglied des Berufungssenates entscheidet. – (§ 156 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
( 2011/16/0200)