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SWK 30, 20. Oktober 2013, Seite 1343

Finanzstrafverfahren: Zurückweisung

Bei der Zurückweisung eines Rechtsbehelfs als verspätet hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu entschieden, unabhängig davon, ob es sich um den Rechtsbehelf eines Einspruchs, um das Rechtsmittel einer Berufung gegen ein Erkenntnis oder um das Rechtsmittel einer Beschwerde gegen einen sonstigen Bescheid handelt. Gegen einen solchen Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz über die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs steht das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 152 Abs. 1 FinStrG) offen, über welche gemäß § 61 Abs. 5 FinStrG der Vorsitzende oder das hauptberufliche Mitglied des Berufungssenates entscheidet. – (§ 156 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)

( 2011/16/0200)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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