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VfGH 06.12.2006, B1776/06

VfGH 06.12.2006, B1776/06

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
Rechtssatz
Dem Parteienvertreter ist ein Verschulden seiner Kanzleimitarbeiter nur dann anzulasten, wenn man ihm selbst Nachlässigkeit bei der Kontrolle, Überwachung oder Belehrung vorwerfen kann. Der Verfassungsgerichtshof sieht nach Lage des Falles keinen Grund, das - durch zwei Erklärungen an Eides Statt bescheinigte - Vorbringen in Zweifel zu ziehen, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten einer bis zu diesem Zeitpunkt zuverlässigen Kanzleiangestellten beruhte. Dieses Fehlverhalten kann dem Prozessbevollmächtigten nicht angelastet werden, weil aufgrund des bisherigen Arbeitsverhaltens der Kanzleikraft keine Veranlassung zu intensiver Überwachung oder Kontrolle bestand.

(ebenso: B1311/07, B v ).
Norm
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Rechtssatz
Anlassfallwirkung der Aufhebung der Worte "aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb" in §11a Abs1 EStG 1988 idF BGBl I 180/2004 mit E v , G151/06.

Quasi-Anlassfälle: B432/06, B687/06, uva, alle E v , sowie B1776/06, E v .

Entscheidungstext

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist als selbständiger Steuerberater tätig und ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gem. §4 Abs1 EStG 1988. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 beantragte er die Zuerkennung der begünstigten Besteuerung gemäß §11a EStG 1988. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien (in der Folge: UFS), vom , Zl. RV/1706-W/06, wurde diese Begünstigung unter Hinweis darauf verweigert, dass ihr Anwendungsbereich nur Personen erfasst, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb erzielen.

2. Dagegen richtet sich die gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G151/06, die Worte "aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb" in §11a Abs1 des Bundesgesetzes vom über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. 400 idF BGBl. I 180/2004, als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. II.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg. 17.687/2005).

3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am . Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Beschwerdefrist

Spruch

Dem Wiedereinsetzungsantrag wird stattgegeben.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom , zur Post gegeben am , eine Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, Zl. RV/1706-W/06 vom . Dem Beschwerdevorbringen nach wurde dieser Bescheid dem Antragsteller am zugestellt, die sechswöchige Beschwerdefrist endete sohin am .

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B1776/06, wurde die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückgewiesen.

2. Mit Schriftsatz vom , welcher am gleichen Tag zur Post gegeben wurde, begehrt der Antragsteller durch seinen nunmehrigen Vertreter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und erhebt gleichzeitig Beschwerde gegen den unter Pkt. 1 näher bezeichneten Bescheid. In diesem Wiedereinsetzungsantrag wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Beschwerde sei rechtzeitig am letzten Tag der Beschwerdefrist fertig gestellt und der (namentlich genannten) Kanzleileiterin im Beisein einer weiteren (namentlich genannten) Kanzleimitarbeiterin mit der Anweisung übergeben worden, die Beschwerde wegen sonst drohender Fristversäumnis noch am gleichen Tag, dem , zur Post zu bringen. Die Kanzleileiterin habe die Übergabe des Schriftstückes im Fristenbuch vermerkt, zur Post bringen sollte es allerdings, wie üblich, die bereits erwähnte Kanzleimitarbeiterin. Diese brachte entgegen der Anweisung des Beschwerdevertreters und ihrer Zusage, der Anweisung nachzukommen, das Schriftstück erst am nächsten Tag, dem , zur Post. Gegenüber der Kanzleileiterin behauptete sie jedoch am Tag der tatsächlichen Aufgabe (), das Schriftstück rechtzeitig am aufgegeben zu haben, und trug dieses Datum auch als Aufgabedatum in das Fristenbuch ein. Da beide Mitarbeiterinnen normalerweise sehr zuverlässig arbeiteten, habe der Beschwerdevertreter bis zur Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses am keinen Grund daran zu zweifeln gehabt, dass die Beschwerde rechtzeitig aufgegeben worden sei. Selbst am Tag der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses behauptete die Mitarbeiterin noch, die Beschwerde rechtzeitig zur Post gebracht zu haben. Erst weitere Nachprüfungen bei der Post deckten auf, dass sie die Unwahrheit gesagt hatte.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist ist begründet.

1.1. Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Unter "minderem Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. VfSlg. 9817/1983, 11.706/1988).

1.2. Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von 14 Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (§148 Abs3 ZPO).

Die Frist - sie begann am zu laufen - wurde im gegenständlichen Fall gewahrt.

1.3. Es kam nicht hervor, dass den in der vorliegenden Sache bevollmächtigten Rechtsanwalt des Antragstellers - für welchen die Verschuldensregel des §146 Abs1 ZPO gleichfalls gilt (§39 ZPO) - ein leichte Fahrlässigkeit übersteigender Verschuldensgrad trifft. Dem Parteienvertreter ist ein Verschulden seiner Kanzleimitarbeiter nur dann anzulasten, wenn man ihm selbst Nachlässigkeit bei der Kontrolle, Überwachung oder Belehrung vorwerfen kann. Der Verfassungsgerichtshof sieht nach Lage des Falles keinen Grund, das - durch zwei Erklärungen an Eides Statt bescheinigte - Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag in Zweifel zu ziehen, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten einer bis zu diesem Zeitpunkt zuverlässigen Kanzleiangestellten beruhte. Dieses Fehlverhalten kann dem Prozessbevollmächtigten nicht angelastet werden, weil aufgrund des bisherigen Arbeitsverhaltens der Kanzleikraft keine Veranlassung zu intensiver Überwachung oder Kontrolle bestand.

2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher - gemäß §33 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung - Folge zu geben.

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Norm
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Sammlungsnummer
******
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall
ECLI
ECLI:AT:VFGH:2007:B1776.2006
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAD-87378