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OGH 05.11.1987, 12Os26/87

OGH 05.11.1987, 12Os26/87

Rechtssätze


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Normen
RS0097450
Die Weigerung eines Angeklagten, einen Bevollmächtigten im Sinne des § 152 Abs 1 Z 2 StPO von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, darf nicht im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden. Es widerspricht dem Gesetz, den gesetzlich gestatteten Wegfall eines Beweisumstandes selbst zum Beweisumstand zu erheben.
Normen
RS0033947
Aus der zivilrechtlichen Rückwirkung der Aufrechnungserklärung (§ 1438 ABGB ) folgt keineswegs, daß eine nach Vollendung eines Vermögensdeliktes entstandene und die Höhe des deliktischen Schadens erreichende Forderung des Täters gegen das Opfer im Falle nachträglicher aufrechnungsweiser Befriedigung der wechselseitigen Ansprüche einen rückwirkenden Wegfall des Deliktsschadens bewirkt, zumal der österreichischen Rechtsordnung ein solcher fiktiver Effekt nachträglicher Schadensgutmachung als für die Subsumtion relevante Beseitigung eines bereits herbeigeführten Deliktsmerkmals völlig fremd ist.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bernscherer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB, zum Teil als Beteiligte nach § 12 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R***, Dkfm. Horst T*** und Hans Wilhelm H***, über

die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Wolfgang G***, Rudolf H*** und Johann R***, sowie über die Berufung des Angeklagten Wilhelm L*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom , GZ 7 Vr 1301/81-1058, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I/ Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf H*** wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil im Schuldspruch dieses Angeklagten und gemäß § 290 Abs. 1 zweiter Fall StPO überdies im Schuldspruch des Angeklagten Wilhelm L*** (Punkte B/IV/1 und 2 des Urteilssatzes) sowie demzufolge auch in den diese beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Rudolf H*** und Wilhelm L*** auf diese Entscheidung verwiesen.

II/ Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R***, Dkfm. Horst T***, Wolfgang G*** und Johann R***, soweit sie auf formelle Nichtigkeitsgründe gestützt sind, sowie die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans Wilhelm H*** werden zurückgewiesen.

III/ Über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R***, Dkfm. Horst T***, Wolfgang G*** und Johann R***, soweit sie materielle Nichtigkeitsgründe geltend machen, sowie über die Berufungen der Angeklagten Wolfgang G*** und Johann R*** wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für welchen sich der Oberste Gerichtshof in Ansehung der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** und Dkfm. Horst T*** auch die Ergreifung einer Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 zweiter Fall StPO vorbehält. IV/ Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Hans Wilhelm H*** die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dipl.Ing. Dr. Ernst R***, Dkfm. Horst T***, Wolfgang G***, Hans Wilhelm H***, Wilhelm L***, Rudolf H*** und Johann R*** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB - T***, G***, H***, L***, H*** und R***

"als Beteiligte nach § 12 StGB" - schuldig erkannt. Dem Inhalt der betreffenden Schuldsprüche zufolge haben die Genannten in Eisenstadt und anderen Orten Österreichs in den Jahren 1979 bis 1981 der Firma "W*** O*** Gemeinnützige Baugenossenschaft, reg. Gen.m.b.H." (im folgen kurz: "WBO") einen Vermögensnachteil zugefügt, wobei sie durch die Tat einen 100.000 S übersteigenden Schaden herbeiführten:

A/ Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** als Obmann des Vorstandes der "WBO" unter wissentlichem Mißbrauch der ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, indem er durch deren Interessen zuwiderlaufende Dispositionen jeweils ohne Gegenleistung den Abgang von Geldbeträgen aus dem Vermögen der "WBO" veranlaßte oder Verbindlichkeiten für die "WBO" einging:

I/ in der Zeit von Mitte 1979 bis Mitte 1981 in Teilbeträgen insgesamt zumindest 13,800.000 S zum Zwecke privater Vermögensbildung für sich und Dkfm. Horst T***;

II/ am 24. und drei Beträge in der Höhe von 1,238.000 S, 67.000 S und 22.147 S durch Finanzierung des privaten Erwerbs von Geschäftsanteilen an der Firma "S*** F*** S*** W***" sowie an der Firma "G*** Gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungs Ges.m.b.H." für sich selbst und für Dkfm. Horst T***;

III/ in der Zeit von April 1980 bis Herbst 1981 in der Höhe von insgesamt zumindest 8,646.680,08 S durch Finanzierung der Errichtung eines "Freizeit- und Sportcenters" in Neudörfl an der Leitha zugunsten des Sportvereins "U*** N***";

IV/ am 500.000 S an die Firma "R*** Baustoffe, Baumeister- und Zimmermeister" unter dem Vorwand der Zahlung von tatsächlich nicht geleisteten Bauarbeiten dieser Firma für die "WBO";

V/ am 1,031.450 S an die Firma "T*** Entwicklungs- und Forschungs Ges.m.b.H." unter dem Vorwand einer Vorauszahlung für künftige Warenlieferungen oder Dienstleistungen durch diese Firma;

von Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** insgesamt zu verantwortender

Schaden: zumindest 25,305.277,08 S;

B/ Dkfm. Horst T***, Wolfgang G***, Hans Wilhelm

H***, Wilhelm L***, Rudolf H*** und Johann R***

dadurch, daß sie Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** in Kenntnis dessen Befugnismißbrauches dazu bestimmten, die im folgenden bezeichneten bzw. beschriebenen Tathandlungen zu den in diesem Zusammenhang angeführten Zeiten und bei den sich hiebei ergebenden Gelegenheiten in dem im folgenden näher beschriebenen Umfang auszuführen, oder sonst zu deren Ausführung beitrugen:

I/ Dkfm. Horst T*** als leitender Angesteller der "WBO", indem er die unter Punkt A beschriebenen Tathandlungen mitplante und die zur Auszahlung der dort angeführten Geldbeträge aus dem Vermögen der "WBO" bzw. entstandenen Verbindlichkeiten für die "WBO" erforderlichen Verfügungen der Geschäftsführung vorbereitete oder zur Durchführung brachte;

von Dkfm. Horst T*** insgesamt zu verantwortender Schaden:

zumindest 25,305.277,08 S;

II/ Wolfgang G*** als Leiter der Filiale der "B*** F*** A*** UND W*** AG" in Eisenstadt, indem er vorerst Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. Horst T*** gegenüber seine Bereitschaft bekundete, für die den Interessen der "WBO" abträglichen Geschäfte erforderliche Transaktionen, insbesondere die für den unter Punkt A/I/ beschriebenen Zweck erforderlichen Tathandlungen, in dem von ihm geleiteten Bankinstitut abwickeln zu lassen, und in der Folge die zur Schaffung der privaten Sparguthaben durch Entfremdung eines Gesamtbetrages von 13,800.000 S aus Mitteln der "WBO" nötigen Geschäftsvorgänge überwachte oder zum Teil selbst vornahm; III/ Johann R*** und Hans Wilhelm H***, indem sie

jeweils nach vorheriger Absprache mit Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** und auch mit Dkfm. Horst T*** den Abgang folgender Geldbeträge aus dem Vermögen der "WBO" mitbewirkten:

1./ Johann R*** durch Verlangen und Annehmen der zu Punkt A/IV/ angeführten Zahlung von 500.000 S unter Vorlage von Scheinrechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen seiner Firma an die "WBO";

2./ Hans Wilhelm H*** als Geschäftsführer der Firma "T*** Entwicklungs- und Forschungs GesmbH" durch Annahme des unter Punkt A/V/ angeführten Geldbetrages von 1,031.450 S und dessen Weitergabe an Dipl.Ing. Dr. Ernst R***;

IV/1/ Rudolf H*** als Mitglied des Aufsichtsrates der "WBO" und 2/ Wilhelm L*** als Obmann des Sportvereines "U*** N***", indem sie das Projekt der unter Punkt A/IV/ (richtig A/III/) beschriebenen Anlage sowie die Finanzierung deren Errichtung aus Mitteln der "WBO" in der Höhe von insgesamt 8,646.680,08 S vorerst mitplanten und sodann den Baufortschritt vorantrieben; V/ Wolfgang G*** überdies im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem diesbezüglich abgesondert verfolgten Beteiligten Dkfm. Horst T*** zur Ausführung von dem in diesen Fällen ebenfalls abgesondert verfolgten Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** unter wissentlichem Mißbrauch seiner ihm als Obmann des Vorstandes der "WBO" durch Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen und sie zu verpflichten, dadurch begangenen strafbaren Handlungen, daß er (Dipl.Ing. Dr. Ernst R***) durch den Interessen der "WBO" zuwiderlaufende Verpfändung von Sparbüchern der "WBO" zwecks Besicherung von Krediten nachgenannter Firmen, nämlich

a/ am des Sparbuches Nr. 381-10.796-5 mit einem Kapitalstand von 1,000.000 S und des Sparbuches Nr. 381-10.798-1 mit einem Kapitalstand von 500.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma "C*** Management und Beteiligungs Ges.m.b.H."; b/ am des Sparbuches Nr. 38.120-108-848 mit einer Einlage von 4,000.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma "W*** Handels Ges.m.b.H.", wobei am das Sparbuch samt aufgelaufenen Zinsen zur Kreditabdeckung verwendet wurde; c/ am des Sparbuches Nr. 38.120-108-82 mit einer Einlage von 7,000.000 S zur Besicherung eines Kredites zugunsten der Firma "K*** & Co", wobei das Sparbuch am samt aufgelaufenen Zinsen zu Lasten der "WBO" aufgelöst wurde;

d/ am des Sparbuches Nr. 38.120-108-856 mit einem Kapitalstand von 1,000.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma "R*** Grundstücks- und Vermögensverwaltungs Ges.m.b.H.";

e/ im September 1980 des Sparbuches Nr. 38.120-109-518 mit einem Kapitalstand von 827.133,28 S zur Besicherung eines Kredites der Firma "Hans Günther K*** Ges.m.b.H.";

der "WBO" einen Vermögensnachteil zufügte, indem Wolfgang G*** jeweils nach vorheriger Absprache mit Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** und auch mit Dkfm. Horst T***, an diesen die "WBO" schädigenden Geschäften mitwirkte, und zwar in seiner unter Punkt B/II/ angeführten Eigenschaft nach vorheriger Zusage seiner dort beschriebenen Bereitschaft die unter Punkt B/V/ bezeichneten Sparbücher der "WBO" als Pfänder, und in der Folge auch den Erlös der überdies unter seiner Mitwirkung erfolgten teilweisen Auflösung solcher Sparbücher annahm;

von Wolfgang G*** insgesamt zu verantwortender Schaden:

28,127.133,28 S.

Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R***, Dkfm. Horst T***, Wolfgang G***, Hans Wilhelm H***, Rudolf H*** und Johann R*** mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, wobei Dipl.Ing. Dr. R*** die Z 5, 9 lit. a und 9 lit. b, Dkfm. T*** die Z 5 und 9 lit. b, G*** die Z 4, 5, 9 lit. a und 10, H*** die Z 5, H*** gleichfalls die Z 5 und R*** die Z 5, 9 lit. a, 9 lit. b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO geltend machen. Darüber hinaus haben die Angeklagten G***, H*** und R*** sowie der Angeklagte Wilhelm L*** Berufung ergriffen.

Rechtliche Beurteilung

Zu dem vom Angeklagten Wolfgang G*** geltend

gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO:

Der Angeklagte G*** erblickt zunächst eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte in der Nichtzulassung von Fragen in der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nur vor, wenn die Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch ein gegen den Antrag des Beschwerdeführers gefälltes Zwischenerkenntnis erfolgte. Nur die Entscheidung des Gerichtshofes nicht aber eine prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden stellt sich als ein Zwischenerkenntnis im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO dar (Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 4, 6 und 7 zu § 281 Z 4). Eine solche Entscheidung zu begehren, hat aber der Beschwerdeführer unterlassen, sodaß es schon an der, nach dem Gesetz erforderlichen formellen Voraussetzung der Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes fehlt.

Der Beschwerdeführer erblickt den genannten Nichtigkeitsgrund ferner in der Ablehnung seines Beweisantrages auf (ergänzende) Beiziehung eines Sachverständigen für das kaufmännische Rechnungswesen und für das Bauwesen (HV-Protokoll Band 65, S 771, 775, 777, 849; im folgenden kurz: HV S). Dem Sachverständigen sollten Erhebungen darüber aufgetragen werden, ob nicht Ausgaben der "WBO", welche im Rechnungswesen dieser Genossenschaft als ungeklärt aufschienen, und welche auch bisher keinem Zahlungsvorgang zugeordnet werden konnten, dennoch im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens getätigt worden sind, wobei Zahlungsempfänger und Zahlungszweck unter Einbeziehung aller Vertragspartner der "WBO" ermittelt werden sollten, welche an Baustellen tätig waren, bei denen die "WBO" nicht die Bauleitung innehatte.

Mit diesem Begehren sollte somit das Gericht zur Anordnung von Ermittlungen veranlaßt werden, um die Frage zu klären, ob überhaupt Beweismittel auffindbar sind, die allenfalls gegen Untreuehandlungen zum Nachteil der "WBO" in dem vom Erstgericht angenommenen Umfang sprechen könnten. Es handelt sich somit um einen Erkundungsbeweis, den das Schöffengericht ohne Verkürzung von Verteidigungsrechten ablehnen konnte (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 88 bis 90 zu § 281 Z 4).

Zu dem vom Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R***

geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO:

Der Erstangeklagte bekämpft in seiner Mängelrüge den Schuldspruch Punkt A/I/ des Urteilssatzes, indem er die Tragfähigkeit der vom Erstgericht aus einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse abgeleiteten Schlußfolgerung auf seine Täterschaft bestreitet und insbesondere der Sache nach vorbringt, daß die Beteiligten Dkfm. T*** und G*** durch die Beweisführung weit stärker belastet worden seien, deren deliktisches Handeln somit ohne seine Mitwirkung durchaus in Betracht komme, weshalb die gegenteilige Urteilsannahme unzureichend begründet sei. Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer zunächst, daß sein vom Erstgericht gewürdigtes Zusammenwirken mit Dkfm. T*** bei einer Vielzahl anderer zum Nachteil der "WBO" begangener Untreuehandlungen eine logisch und empirisch einwandfreie Grundlage für die Feststellung gemeinsamen Vorgehens auch beim gegenständlichen Faktenkomplex darstellt. Die vom Erstgericht festgestellten zusätzlichen Belastungsumstände gegen Dkfm. T*** und G*** lassen keinen Schluß auf das Fehlen eigener deliktischer Handlungen des Beschwerdeführers zu. Denn die von ihm aufgezeigten Beweisergebnisse bieten keinen Hinweis, daß die befugniswidrigen Verfügungen über "WBO"-Geld ohne sein Wissen erfolgte, weshalb gezielte Urteilserörterungen in dieser Richtung nicht erforderlich waren. Mit der Darlegung der bloßen Möglichkeit aus den Beweisen noch andere, den Angeklagten Dr. R*** nicht belastende Schlüsse zu ziehen, wird aber kein formaler Begründungsmangel prozeßordnungsmäßig aufgezeigt, sondern die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz in unbeachtlicher Form kritisiert.

Soweit in der Mängelrüge die auch in der Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO) vorgebrachten Argumente, die für eine Doppelverurteilung (A/I/ des Urteilssatzes) sprechen, wiederholt werden, wird hiezu bei der Behandlung der Rechtsrüge im Gerichtstag Stellung genommen werden.

Zu dem vom Angeklagten Dkfm. Horst T*** geltend

gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO:

Die Mängelrüge dieses Angeklagten richtet sich gegen den Schuldspruch B/I/ in bezug auf den Beitrag zur Untreue des Erstangeklagten; Faktum A/1/ des Urteilssatzes. Er macht Undeutlichkeit und unzureichende Begründung des Urteils geltend. Welche für die Beurteilung des strafbaren Verhaltens dieses Angeklagten als Beitrag zu den unter Punkt A/1/ angeführten Untreuehandlungen des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** mit einem Schadensbetrag von 13,8 Mio S entscheidende Tatsachen sich aus dem Urteil nicht mit Bestimmtheit ergeben, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen. Im Ergebnis versucht der Beschwerdeführer nachzuweisen, daß die Annahme einer Beitragstäterschaft ebenso wie die Herkunft der eingezahlten Geldbeträge aus den Mitteln der "WBO" unzureichend begründet seien. Dabei übergeht er aber, daß das Erstgericht seine Feststellungen (ON 1058 Urteil Seiten 58 bis 67; im folgenden kurz: US), daß Dkfm. T*** gemeinsam mit dem Erstangeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und unter Mitwirkung des Angeklagten G***

13,8 Mio S aus dem Vermögen der "WBO" entzogen und zu ihren Gunsten auf Sparbücher, lautend auf den Überbringer, eingezahlt und zum Teil auch behoben haben, sehr ausführlich begründet hat (US 171 ff, insbes. S 229 ff im Zusammenhalt mit S 49 ff und 129 ff). Im übrigen betreffen auch die Ausführungen in der Mängelrüge die in seiner Rechtsrüge ausgeführten Problematik der behaupteten Doppelverurteilung, auf die im Gerichtstag eingegangen werden wird. In Ansehung der beiden ersten Angeklagten liegen somit die relevierten formellen Nichtigkeitsgründe nicht vor.

Zu dem vom Angeklagten Wolfgang G*** geltend

gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO:

Der Angeklagte G*** rügt, daß sein Schuldspruch

(Urteilsfakten B/II/ und B/V/) unvollständig, widersprüchlich, unzureichend und aktenwidrig begründet sei.

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO haftet einem Urteil jedoch nur an, wenn der Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs. 2 Z 4 und 5 StPO) mangelhaft begründet ist. Entscheidende Bedeutung kommt den Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgebend sind, die somit entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben (§ 270 Z 4 und 5 StPO; Mayerhofer-Rieder aaO § 281 Z 5 ENr. 26). Soweit sich somit die Mängelrüge auf Tatsachen bezieht, die keinen entscheidungswesentlichen Umstand betreffen, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Das Schöffengericht hat festgestellt, daß die Beitragshandlung des Angeklagten G*** darin bestand, daß er nach vorheriger Absprache mit Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** seine Bereitschaft bekundete, die für die Untreuehandlungen erforderlichen Transaktionen in der von ihm geleiteten Bankfiliale abwickeln zu lassen, wobei er insbesondere die zur Schaffung der privaten Sparguthaben in der Höhe von 13,8 Mio S aus Mitteln der "WBO" nötigen Geschäftsvorgänge überwachte und zum Teil selbst vornahm (B/II/) und an der Verpfändung von Sparbüchern teilnahm. Teilweise hat er auch an der Auflösung solcher Sparbücher (im Werte von über 14 Mio S) mitgewirkt und den Erlös übernommen (B/V/). Es kommt dabei keiner entscheidenden Bedeutung zu, ob der Angeklagte G*** von den einzelnen Untreuehandlungen des Dipl.Ing. Dr. R*** durch eine vorangegangene Information seitens des Dkfm. T*** oder durch eigene Erkenntnis wußte und ob er an jeder einzelnen von seinem Vorsatz umfaßten Transaktion persönlich teilnahm. Daß er nur zu einem Teil aktiv an der Einzahlung von Geldern bzw. Abhebung von Scheckbeträgen bzw. an der Verpfändung von Sparbüchern mitgewirkt hat, wurde vom Erstgericht ohnehin angenommen.

Von einer Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe kann nur gesprochen werden, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung erörterte entscheidende Tatsachen oder aufgenommene Beweise oder sonst im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände mit Stillschweigen übergeht oder nicht würdigt, sofern die betreffenden Verfahrensergebnisse für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, und bei ihrer Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar wäre. Hingegen liegt keine unvollständige Begründung vor, wenn aus den Verfahrensergebnissen auch andere Schlüsse gezogen werden können, als das Erstgericht ohne Verletzung der Denkgesetze daraus abgeleitet hat. Soweit der Beschwerdeführer somit aufzeigt, daß auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Schlüsse möglich wären, wird lediglich in einer unzulässigen und damit unbeachtlichen Weise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz bekämpft.

Schließlich ist eine sachbezogene Erledigung jener Beschwerdeeinwände, die nicht hinlänglich konkretisiert sind, nicht möglich.

Als Unvollständigkeit der Urteilsbegründung wird zunächst gerügt, daß sich das Erstgericht nicht mit den Aussagen der Zeugen Walter H*** und Helmut S*** auseinandergesetzt habe. Aus diesen Aussagen ergibt sich jedoch nur, daß der jeweilige Beamte der B*** F*** A*** UND W*** AG ("B***"), Filiale Eisenstadt, der einen Scheck zur Einlösung übernahm, lediglich zu prüfen hatte, ob der Scheck unterschrieben und kontenmäßig gedeckt war. Die Vornahme dieser formalen Kontrolle wurde durch eine interne Paraphe auf dem Scheck bestätigt (HV-Protokoll S 568 und 608 f). Diese allgemeine Schilderung der Vorgänge bei Scheckeinlösungen in der Filiale Eisenstadt der "B***" steht mit den maßgeblichen Urteilsfeststellungen, daß der Angeklagte G*** verabredungsgemäß für die Anlage des von der "WBO" entzogenen Geldes in Form von Sparguthaben und Kassenobligationen gesorgt und die erforderlichen Geschäftsvorgänge überwacht hat (US 9 f, 12 bis 15, 59, 61 ff, 65 ff), keineswegs in Widerspruch.

Wenn auch die Zentrale täglich über die Geschäftsvorgänge informiert wurde (Zeuge Walter H***, HV-Prot. S 568), schließt eine solche Information keineswegs Straftaten zum Nachteil der" WBO" aus, sodaß sich das Erstgericht auch mit diesem Teil der Aussage des Zeugen nicht näher befassen mußte.

Das gilt auch für die Verantwortung des Angeklagten G***, daß es laufend Revisionen der Filiale gab (HV S 67), und daß die Kredite an die Firmen K*** & Co, W*** Handels GmbH, C*** Management und Beteiligungs GesmbH, R*** Grundstück- und Vermögensverwaltung GesmbH und Hans Günther K*** GesmbH erst nach Information und Genehmigung durch die Zentrale der "B***" in Wien ausbezahlt wurden.

Der Angeklagte G*** hat selbst zugegeben, gelegentlich "WBO"-Schecks entgegengenommen und auch Blankoschecks der "WBO" ausgefüllt zu haben (HV S 47 f) und in einem Fall - es handelt sich um einen "WBO"-Scheck der "B***" Nr. 793397 - mit dem fingierten Namen "M***" giriert zu haben (HV S 44, US 199). Mit der Aussage der in der Beschwerde angeführten Zeugen Brigitte R*** (HV S 602), Heribert G*** (HV S 605), Helmut S*** (HV S 608), Doris S*** (HV S 611), Sissy R*** (HV S 643 f), mußte sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen, weil es aufgrund des Gutachtens des Büros für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung zu der hinreichend begründeten Überzeugung kam, daß Schrifturheber der Girounterschriften auf mehreren Schecks der Angeklagte G*** war (US 188 f). Dieser Feststellung stehen aber die Aussagen der genannten Zeugen, die die Schrift bzw. Paraphen des Angeklagten G*** auf den Schecks - entgegen dem Beschwerdevorbringen - teilweise erkannt haben, nicht entgegen. Auch die in der Beschwerde zitierte Meinung des Zeugen Dr. A***, daß ein Sparbuch in Millionenhöhe in der Filiale allgemein bekannt sein mußte, war nicht erörterungsbedürftig, weil dieser Aussage nicht entnommen werden kann, daß die Kenntnis von der Existenz eines solchen Sparbuches auch die Kenntnis von Straftaten im Zusammenhang mit diesem Sparbuch umfaßt.

Das Erstgericht hat nicht als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte bei allen inkriminierten Vorgängen in der Bankfiliale anwesend war. Es mußte sich daher auch mit seiner Verantwortung, daß er bis zu 40 % seiner Freizeit im Außendienst verbrachte (HV S 64), nicht befassen.

Für die Beurteilung der Beitragstäterschaft des Angeklagten

G*** ist es ohne Bedeutung, ob auch bei der Ö***

L*** AG, Filiale Wr. Neustadt, und beim R***

B*** Schecks mit Phantasienamen giriert wurden, und ob auch bei der erstgenannten Bank "WBO"-Sparbücher zugunsten R***-Firmen verpfändet wurden. Im übrigen hat das Erstgericht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keineswegs übergangen, daß auch bei anderen Banken "WBO"-Schecks, die zum Teil mit unleserlichen Paraphen giriert waren, mißbräuchlich eingelöst wurden (US 194, 196, 203 f, 235 f).

Das Schöffengericht hat aus den festgestellten Vorgängen bei der "B***", und dem immensen Ausmaß des Schadens den Schluß gezogen, daß es für die Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** notwendig war, einen Vertrauensmann in der Person des Bankfachmanns und Leiters der Filiale der "B***" in Eisenstadt zu haben und G***, der enge Beziehungen zu Dkfm. T*** seit der Schulzeit hatte, im wesentlichen über alle Hintergründe der gemeinsam abgewickelten Geschäfte zu informieren (US 57, 60). Bei dieser Schlußfolgerung handelt es sich um einen hinreichend begründeten Akt richterlicher Beweiswürdigung.

Im Ergebnis versucht der Beschwerdeführer mit der Bestreitung der Denkmöglichkeit dieser Schlußfolgerung und dem Hinweis, daß auch andere Bankangestellte die inkriminierten Vorgänge wahrnehmen hätten können, nur darzulegen, daß die vom Erstgericht gezogenen Schlußfolgerungen, daß die Erstangeklagten G*** einweihen mußten und ihn auch eingeweiht haben, nicht zwingend sei. Er macht somit inhaltlich weder einen Widerspruch noch einen sonstigen Begründungsmangel des Urteils geltend, sondern versucht nur, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Weise in Zweifel zu ziehen.

Die Aussage des Zeugen Helmut S*** (HV S 609), daß G*** keine Auszahlungen getätigt hat, steht mit dem Urteilsinhalt nicht in Widerspruch. Denn daß der Angeklagte G*** persönlich Auszahlungen vornahm, hat die Tatsacheninstanz nicht als erwiesen angenommen.

Das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe übersehen, daß es sich beim Sparbuch "L***" um ein echtes Inhaberpapier handle, sodaß jede beliebige Person das Sparbuch hätte einlösen können, womit es unlogisch sei, daß gerade der Angeklagte G*** das Sparbuch persönlich eingelöst haben soll, wenn ihm bekannt war, daß sich auf diesem Sparbuch der "WBO" entzogenes Geld befindet, macht in Wahrheit keinen Feststellungsmangel geltend. Das Erstgericht ist ohnedies davon ausgegangen, daß es sich vorliegend um ein Überbringersparbuch handelt, sodaß der Beschwerdeführer auch damit nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Zweifel zu ziehen sucht.

Mit der Aussage des Zeugen Ingo G***, er habe angenommen, daß der Scheckerlös von 1,225.585,20 S, den er am Dkfm. T*** übergeben habe, für die Einzahlung des Stammkapitals mehrerer Gesellschaften verwendet werden sollte, und daß auf die Stammeinlagen dieser Gesellschaften auch tatsächlich Zahlungen geleistet wurden (Band 53 ON 851 Beilage 95, HV S 453 f), hat sich das Erstgericht ebenfalls auseinandergesetzt und zureichend begründet, warum der Zeuge in die tatsächliche Verwendung dieses Betrages nicht eingeweiht wurde (US 211 f).

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das Erstgericht habe sich nicht mit der Aussage des Zeugen Walter H*** auseinandergesetzt, daß eine Einzahlung Voraussetzungen für den Ankauf von Wertpapieren war (HV S 569). Denn diese Aussage stehe in Widerspruch zu der Urteilsannahme, daß die über Auftrag vom über das Konto "K*** 10" von der "B***" am um 2 Mio S eingekauften Wertpapiere mit den am (Nr. 2767555) und am (Nr. 2767551), also nach Auftragserteilung eingelösten Scheckbeträgen von 400.000 S und 1,663.680 S bezahlt wurden.

Der Zeuge H*** hat aber seine Aussage dahin präzisiert, daß bei guten Kunden Ausnahmen gemacht wurden, und

auch - unzulässigerweise - über telefonischen Auftrag Wertpapiere auf Kredit angeschafft wurden (HV S 571). Im übrigen hat das Erstgericht in ausdrücklicher Form gar nicht festgestellt, daß gerade die Erlöse aus den "WBO"-Schecks Nr. 2767555 über den Betrag von 400.000 S und Nr. 2767551 über den Betrag von 1,663.680 S - die nach der Annahme des Erstgerichtes vom Angeklagten G*** giriert wurden (US 198 ff, 206) - zum Ankauf der Wertpapiere laut Auftrag vom verwendet wurden. Es hat vielmehr nur Erwägungen darüber angestellt, daß ein Zusammenhang sowohl hinsichtlich der Höhe des Betrages als auch in zeitlicher Hinsicht zwischen dem Abgang einer Gesamtsumme von 2,063.000 S und dem Ankauf von Wertpapieren über 2 Mio S bestand (US 207), mehrfach aber darauf hingewiesen, daß die "WBO"-Schecks nur demonstrativ aufgezählt wurden, und noch eine große Anzahl von "WBO"-Schecks mit ungeklärtem Geldfluß auch bei anderen Bankinstituten existiere (US 194, 196, 203, 235 f).

Das Schöffengericht hat ohnedies festgestellt, daß am 1,3 Mio S und am 700.000 S für den Ankauf von Kassenobligationen auf die Sparkonten "K*** 10" bzw. "L***" einbezahlt wurden (US 63). Wesentlich ist die vom Beschwerdeführer gar nicht bestrittene Konstatierung, daß über die "K*** 10" - ein Sparbuchkonto, über das die Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** verfügungsberechtigt waren - um 2 Mio S Wertpapiere angekauft wurden, und in einem ungefähren zeitlichen Zusammenhang eine Gesamtsumme dieser Größenordnung dem Vermögen der "WBO" durch Scheckeinlösungen mißbräuchlich entzogen wurde.

Im ersten "WBO"-Urteil (GZ 7 Vr 841/82-885 Seite 87 f des Landesgerichtes Eisenstadt) wurden folgende Feststellungen getroffen: "Die Verpfändungserklärungen wurden stets erst nach Ausfüllung durch die Banken von Organen der "WBO" unterfertigt, derartige Formulare mußten jeweils im Einzelfall von der zuständigen Bank besorgt werden, da solche Formulare in den Räumlichkeiten der "WBO" nicht auflagen, derartige Verpfändungserklärungen wurden in keinem einzelnen Fall blanko unterfertigt, die Absprache bezüglich der Verpfändung der Sparbücher zugunsten der genannten Firmen oder deren Auflösung erfolgte jeweils im Zug sogenannter inoffizieller Vorstandssitzungen oder regulärer Vorstandssitzungen in Abwesenheit der Protokollführerin außerhalb des Protokolls". Diese Urteilsannahmen stehen mit den Urteilsfeststellungen im vorliegenden Verfahren, daß die formellen Verpfändungsvoraussetzungen, nämlich die Unterfertigung der Verpfändungserklärungen durch die zuständigen Organe vorlagen, nicht in Widerspruch. Daß aber der Angeklagte Dipl.Ing. Dr. R*** im Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Johann T*** mißbräuchlich gehandelt hat, wurde von R*** im ersten "WBO"-Verfahren selbst zugegeben.

Im dritten "WBO"-Verfahren (GZ 7 Vr 487/83-969) hat das Landesgericht Eisenstadt auf Seite 179 ausgeführt, daß die Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** die übrigen Angeklagten nur soweit es unbedingt erforderlich war, in ihre Pläne einweihten. Bei den übrigen Angeklagten in diesem Verfahren handelte es sich jedoch um Johann T***, Ignaz P***, Dipl.Ing. Raimund P***, Ing. Helmut H***, Dipl.Ing. Klaus B***, Dr. Matthäus V***, Rudolf H*** und Dkfm. Wilhelm Michael K***, nicht aber um den Angeklagten G***, sodaß sich das Erstgericht auch mit dieser Urteilspassage nicht weiter auseinandersetzen mußte. Auch die Urteilsfeststellung im ersten "WBO"-Verfahren (GZ 7 Vr 841/82-885 Seite 93): "Dieser Scheck wurde von Dkfm. Horst T*** überbracht und die Aufteilung des Betrages von 11,750.000 S angeordnet", steht der angefochtenen Urteilsannahme nicht entgegen, daß G*** in Kenntnis des Mißbrauches der Vertretungsmacht der Angeklagten Dr. R*** und Dkfm. T*** im Einverständnis mit diesen an den inkriminierten Straftaten mitgewirkt hat. Die Aussage des Zeugen Heinz B***, er habe persönlich "WBO"-Schecks mit höheren Beträgen bei der "B***" eingelöst (HV S 433), betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Denn das Erstgericht hat keineswegs ausgeschlossen, daß auch reguläre Bankgeschäfte von der "WBO" mit der "B***" abgewickelt wurden. Der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen ist mit sich selbst in Widerspruch, wenn das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die sich gegenseitig ausschließen, oder wenn die gezogenen Schlußfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können.

Der behauptete Widerspruch zwischen den Feststellungen, daß G*** in die Malversationen von seinem Schulfreund Dkfm. T*** eingeweiht wurde, und daß er darüber hinaus erkannt hat, daß T*** unter dem Schutzmantel des damals noch angesehenen Landespolitikers Dipl.Ing. Dr. R*** und in Komplizenschaft mit diesem die ftsführung der "WBO" überwiegend in Verfolgung eigener Interessen zum Nachteil der "WBO" betrieb (US 59 f), besteht nicht. Denn auch wer verbrecherische Manipulationen durchschaut, kann zusätzlich von einem Mittäter informiert werden.

Worin die Feststellung, daß G*** in die Manipulationen des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** eingeweiht wurde (US 57, 59), der Urteilsannahme, daß auch dieser Angeklagte den Schaden für die "WBO" geradezu beabsichtigte (US 58), widersprechen soll, wird in der Beschwerde nicht näher erläutert. Von einer unzureichenden Begründung des vom Erstgericht angenommenen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Einlösung eines "WBO"-Schecks über 300.000 S und Einzahlung eines solchen Betrages auf das Sparbuch mit dem Kennwort "K*** 10" am kann der Mängelrüge zuwider ebenfalls keine Rede sein. Daß Bankvorgänge mit inmittelbar aufeinanderfolgenden Buchungsnummern im Fall ihrer gleichzeitigen Durchführung keine Aussage über die tatsächliche Reihung der Dispositionen enthalten müssen, ist keineswegs lebensfremd. Für die Annahme gleichzeitiger Durchführung hinwieder bietet die aufeinanderfolgende Numerierung auf der Kassenstrazze eine logisch und empirisch einwandfreie Grundlage (US 202, ON 853, Beilagen 64, 65 und 66). Die Erwägungen des Erstgerichtes, warum der Angeklagte G***, dem antragsgemäß Originalurkunden ("WBO"-Schecks, die auch dem Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung zur Verfügung standen; vgl. US 198 f) zum Zweck der Erstattung eines Privatgutachtens ausgefolgt wurden, ein solches Gutachten nicht vorgelegt hat (US 208 f und 236 f), betreffen keine entscheidungswesentlichen Umstände. Denn das Erstgericht hat aufgrund des Gutachtens des Büros für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung, teilweise auch aufgrund der Aussage der Zeugen R***, S*** und S*** und der Verantwortung des Angeklagten G*** selbst, festgestellt, daß G***

Schrifturheber der Girounterschriften mehrerer - zum Teil von ihm handschriftlich ausgefüllten - "WBO"-Schecks war (US 198 ff, 233 ff) und diese Konstatierung nicht auf die nur illustrativ ("als bemerkenswert") geschilderte Tatsache, daß der Angeklagte keine Privatgutachten vorgelegt hat (US 236 f), gegründet. Soweit der Beschwerdeführer releviert, die Urteilsannahme, er sei in die verbrecherische Handlungsweise der beiden Erstangeklagten eingeweiht worden, werde im wesentlichen nur damit - und somit unzureichend - begründet, daß G*** aufgrund seiner Wirtschaftserfahrung und bei der gegebenen Sachlage nicht glauben durfte, daß entsprechende Beschlüsse von der "WBO" für die Verwendung von Sparbüchern vorlagen, übergeht er, daß das Erstgericht die diesbezüglichen Feststellungen auch auf eine ganze Reihe weiterer Beweisergebnisse gestützt hat. Es hat die engen Kontakte und persönlichen Beziehungen zu Dkfm. T***, daß G*** in seiner Stellung als Leiter der Filiale der "B***" in Eisenstadt Garant für die gefahrlose Durchführung der Malversationen war, und daß er nach seinem Ausscheiden aus der "B***" mit der Geschäftsführung der faktisch dem Erstangeklagten gehörenden Firma "D***-C***, Allgemeine Betriebsberatungs GesmbH" betraut wurde, erwogen (US 43 f, 57, 59 ff, 168, 230 ff). Das Schöffengericht hat ferner auf die widersprüchliche Verantwortung des Angeklagten verwiesen (US 165 f) und auf die erforderliche globale Betrachtung des bei den Urteilsfakten B/II und B/V beschriebenen Vorgehens des Angeklagten (US 167, 229 ff), auf die Kenntnis der schlechten finanziellen Situation der Firmen zu deren Gunsten Sparbücher der "WBO" verpfändet wurden (US 169), auf seine wirtschaftliche Erfahrung (US 169 f) und, daß er eine nicht unbeträchtliche Anzahl der inkriminierten "WBO"-Schecks - die von ihm handschriftlich ausgefüllt und giriert wurden - eingelöst hat (US 198 ff, 233 f). Es hat vor allem aber die in der Hauptverhandlung in Abkehr von seiner bisherigen Darstellung vorgebrachte Verantwortung des Angeklagten G*** hinsichtlich der Ausfüllung eines "WBO"-Schecks und der Einlösung dieses Schecks über 15 Mio S bei der L*** in Wien am (US 65 f) als unglaubwürdig befunden, ja sogar als "lächerlich" bezeichnet (US 235).

Der Versuch des Beschwerdeführers nachzuweisen, daß auch andere Schlußfolgerungen als die vom Erstgericht getroffenen möglich wären, zeigt somit keine Begründungsmängel auf, sondern richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Die Erwägung der Tatsacheninstanz, daß der Angeklagte Dipl.Ing. Dr. R*** den Kredit von der "F***" zur Verschleierung seiner Liquidität aufgenommen hat, weil es auffällig gewesen wäre, wenn er zu einer Zeit als seine Malversationen in der Öffentlichkeit bekannt wurden, über größere - der "WBO" mißbräuchlich entzogene - Geldsummen verfügt hätte, widerspricht nicht den Denkgesetzen. Im übrigen betrifft die geschilderte Kreditaufnahme keinen entscheidungswesentlichen Punkt.

Auch die Frage, ob die Freundschaft zwischen dem Angeklagten G*** und Dkfm. T*** schon seit der Kindheit bestand, berührt keine entscheidenden Tatsachen. Es erübrigte sich daher auch, auf die Verantwortung des Angeklagten G*** näher einzugehen, daß er mit T*** niemals gemeinsame Urlaubsreisen unternommen oder mit ihm gemeinsam die Freizeit verbracht habe, gibt er doch selbst zu, daß er T*** schon seit der Schulzeit kannte, und daß sie laufend geschäftlichen Kontakt hatten (HV S 66). Unerheblich ist auch, ob der Zeuge Josef T*** ein Vertrauter des Angeklagten war (US 193), und ob zwischen ihm und der Zeugin Maria W*** - zu der er jedenfalls ein sehr gutes, auch privates Verhältnis hatte (Zeugin W*** HV S 614) - auch geschlechtliche Beziehungen bestanden. Denn es kommt gar nicht darauf an, ob der Angeklagte oder einer seiner Vertrauten tatsächlich bei jeder Einzahlung anwesend waren. Weil das Verbrechen der Untreue und die Beihilfe hiezu nicht Gewinnsucht voraussetzt, beruht die Frage, ob G*** auch persönliche Vorteile erhoffte, nicht die Schuld, vielmehr lediglich die nur mit Berufung anfechtbare Strafzumessung.

Dem Beschwerdevorbringen, die Feststellung des Erstgerichtes, von diversen Konten der "WBO" seien Schecks im Gesamtbetrag von 13,8 Mio S mißbräuchlich eingelöst und auf die Konten "K*** 10" bzw. "L***" eingezahlt worden, sei unzureichend ("zum Schein") begründet, kann nicht beigepflichtet werden. Das Erstgericht hat den Zusammenhang dieser Vorgänge mit der Erwägung, daß Beträge in der Höhe von mindestens 1,3 Mio S von den beiden Erstangeklagten durch mißbräuchliche Ausstellung und Einlösung von "WBO"-Schecks der "WBO" entfremdet, und daß im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Scheckeinlösungen 13,8 Mio S auf die Konten "K*** 10" und "L***" einbezahlt wurden, ausreichend und in einer mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden Weise begründet. Es hat die Urteilsannahme, daß es sich bei den auf die genannten Sparbücher eingezahlten Beträge um der "WBO" entzogenes Vermögen (Scheckerlöse) handelt, durch zahlreiche weitere Indizien - fingierte Geldempfänge (H***, K***, Dipl.Ing. P***), Ausfüllung von "WBO"-Schecks und fingierte Girounterschriften durch G*** und die dubiosen - schon besprochenen - Vorgänge in Wien am (US 65 f) untermauert (US 233 ff).

Begründungsmängel die wesentliche Urteilsfeststellungen betreffen, haften somit dem Urteil nicht an.

Ein Urteil ist aktenwidrig, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Die prozeßordnungsmäßige Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordert somit den Vergleich zwischen dem Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels mit dem im Urteil wiedergegebenen Inhalt dieser Verfahrensergebnisse.

Mit der Behauptung, das Erstgericht habe die urlaubsbedingten und krankheitsbedingten Abwesenheiten des Angeklagten G*** in jenen Zeitpunkten, in denen Verfügungen über die Konten "K*** 10" und "L***" erfolgt sind, nicht gänzlich erfaßt und diesbezüglich Beweise hinsichtlich zweier weiterer Absenzen übergangen, wird keine Aktenwidrigkeit dargelegt, sondern der Sache nach eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung geltend gemacht. Das Erstgericht hat jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung auch derartige Abwesenheiten - unabhängig davon, ob sie nun vollständig festgehalten wurden oder nicht - erwogen und darin keinen Grund erblickt, die Annahme einer von G*** getroffenen Übereinkunft bezüglich dieser Konten und seiner Funktion als Kontaktmann des Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** in Zweifel zu ziehen (US 193 f).

Mit dem Beschwerdevorbringen, die Urteilsannahme (US 143 f), G*** habe in der Hauptverhandlung Angaben gemacht, die im Widerspruch zu seinen Aussagen im Vorverfahren (ON 40) und in der Hauptverhandlung im "ersten WBO-Verfahren" (7 Vr 841/82 des Landesgerichtes Eisenstadt, HV S 859, 860) stehen, wird tatsächlich keine Aktenwidrigkeit geltend gemacht, sondern nur die Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpft, das die aktengetreu wiedergegebenen Angaben des Angeklagten G*** in der Voruntersuchung, im "ersten WBO-Verfahren", vor dem "WBO-Untersuchungsausschuß" und in der vorliegenden Hauptverhandlung (HV S 57 f) als widersprüchlich beurteilte (US 145). Auch bei Würdigung der Aussage des Angeklagten G***, es habe sich bei der Realisierung der Sicherheiten herausgestellt, daß es sich um "WBO-Sparbücher" handle (HV S 57), dahin, daß unter Realisierung die Verwertung und nicht die Übergabe des Pfandes zu verstehen sei, unterlief dem Erstgericht keine Aktenwidrigkeit. Das Erstgericht zitiert nicht den Inhalt der Aussage dieses Angeklagten unrichtig, beurteilt vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung den Bedeutungsinhalt des von G*** verwendeten Begriffes der Realisierung der Sicherheiten in einer mit den Denkgesetzen vereinbaren Weise.

Die Weigerung eines Angeklagten, einen Bevollmächtigten im Sinne des § 152 Abs. 1 Z 2 StPO von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, darf nicht im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden. Es widerspricht dem Gesetz, den gesetzlich gestatteten Wegfall eines Beweisumstandes selbst zum Beweisumstand zu erheben (Mayerhofer-Rieder aaO § 258 ENr. 111 und Anmerkung zu ENr. 112). Die - unzureichende - Begründung des Urteils, die darin gelegen ist, daß das Erstgericht entgegen der Aktenlage annimmt, daß der Angeklagte G*** nicht bereit war, die als Zeugen geladenen Rechtsanwälte von ihrer Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, wird jedoch nur im Rahmen der Beweisführung gegen Dipl.Ing. Dr. R*** ausgedrückt (US 246), bezieht sich somit auf keinen Ausspruch, der für den Beschwerdeführer G*** von Bedeutung ist. Vom Angeklagten Dr. R*** wurde dieser formelle Mangel nicht gerügt. Im übrigen hat das Gericht den Schuldspruch des Erstangeklagten gar nicht auf diese, nur illustrative Erwägung gestützt. Eine Aktenwidrigkeit ist dem Erstgericht bei der Wiedergabe der Verantwortung des Angeklagten G*** unterlaufen. Denn seine Aussage: "Ich habe diesbezüglich Bedenken nicht einmal ausgeschlossen" (HV S 58), wird im Urteil unter Weglassung des Wortes "einmal" und damit sinnverändernd zitiert (US 146). Diese Aktenwidrigkeit betrifft aber keine entscheidende Tatsache im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO, weil das Erstgericht aus dieser Passage der Verantwortung des Angeklagten G*** keine Schlüsse ableitet. Aktenwidrig ist ferner die auszugsweise Wiedergabe der Aussage des Zeugen T*** (US 214), er wisse lediglich, daß der Angeklagte G*** Ende des Jahres 1981 das Konto "L***" aufgelöst und eine Bankauszahlung in der Höhe von 15 Mio S erhalten habe, denn der Zeuge T*** hat in der Hauptverhandlung ausgesagt: "Daß Herr G*** Ende des Jahres 1981 das Konto L*** aufgelöst hat und dafür eine Bankauszahlung in der Höhe von ca. 15 Mio S erhalten hat, weiß ich nichts" (HV S 583). Weil aber das Urteil die - im übrigen unbestrittene (vgl. HV S 39 f) - Feststellung, daß G*** das Konto "L***" aufgelöst und eine Bankauszahlung in der Höhe von 15 Mio S erhalten hat, nicht auf die Aussage des Zeugen T*** stützt, ist auch diese Aktenwidrigkeit nicht entscheidungswesentlich. Die aus der Aussage der Zeugin Maria W***, die Firma "D***-C***" habe irgend etwas mit dem Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** zu tun, dies war ihr bekannt, die Eigentumsverhältnisse dieser Firma waren ihr aber nicht bekannt (HV S 614), abgeleitete Folgerung des Erstgerichtes, daß auch diese Zeugin die Eigentumsverhältnisse an dieser Firma kannte (US 159), stellt sich nicht als aktenwidrige Wiedergabe der Zeugenaussage dar. Im Rahmen der Beweiswürdigung gezogene, mit den Denkgesetzen vereinbare Schlußfolgerung des Schöffengerichtes sind aber mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar.

Die Aussage der Zeugin Brigitte R*** wurde vom Erstgericht auszugsweise (vgl. US 128) wiedergegeben. Die Zeugin erklärte in der Hauptverhandlung, daß sie wisse, daß manchmal vom Büro des Angeklagten G*** "WBO"-Schecks von T*** oder W*** heruntergebracht wurden. Nichts anderes, wenn auch in verkürzter Form, steht im Urteil (US 215). die Zeugin bekundete weiters, daß ihr ein Fall bekannt sei, "wo Herr G*** handschriftlich einen WBO-Scheck ausgefüllt hat". Diese Aussage wird im Urteil wörtlich wiederholt. Ausgelassen ist nur der Beisatz "das habe ich erst im Ermittlungsverfahren gesehen". Der folgende Teil der Aussage: "Warum diesen Scheck Herr G*** ausgefüllt hat, weiß ich nicht" (HV S 598), wird im Urteil nur insofern aktenwidrig wiedergegeben, als von "Blankoschecks" (Mehrzahl) der "WBO" gesprochen wird (US 215). Auch diese Aktenwidrigkeiten sind jedoch bedeutungslos, weil unbestritten und vom Angeklagten G*** ausdrücklich zugegeben, G*** mehrere (vier oder fünf) Blankoschecks (der "WBO") ausgefüllt hat (HV S 47 f).

Die Aussage der genannten Zeugin: "Es wurde schon gesagt, daß das (die Firma "D***-C***") eine Firma des Dr. R*** sein soll" (HV S 599), wurde im Urteil nicht wörtlich, jedoch sinngemäß richtig mit den Worten zitiert: "Es sei darüber gesprochen worden, daß es sich hiebei (bei der Firma "D***-C***") um eine Firma des Dr. R*** handeln soll" (US 155).

Die Wiedergabe der Verantwortung des Angeklagten G*** hinsichtlich seines zuletzt bezogenen Gehalts bei der "B***" (32.000 S brutto, 16-mal p.a.) und den bei der "D***-C***" bezogenen Gehalt (43.000 S brutto, 15-mal p.a., US 147) ist zwar verkürzt aber nicht aktenwidrig, weil der Angeklagte tatsächlich ausgesagt hat, bei der "D***-C***" nach einer Kollektivvertragserhöhung 43.000 S bezogen zu haben (HV S 50). Im übrigen betrifft auch dieser als aktenwidrig gerügte Umstand ebenso, wie die Frage, mit wem der Dienstvertrag abgeschlossen wurde, keine entscheidenden Tatsachen.

Das Erstgericht legt den Terminus "wahrscheinlich" im Gutachten des Büros für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung als gerichtsnotorisch mit einem sehr hohen Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Mit den Beschwerdeausführungen wird nur die Stichhältigkeit der aus einem Sachverständigengutachten gezogenen Schlußfolgerung des Erstgerichtes bezweifelt. Es wird somit wieder keine Aktenwidrigkeit geltend gemacht, vielmehr nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft.

Der vom Beschwerdeführer relevierte Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO liegt somit nicht vor.

Zu der auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten

Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Hans Wilhelm H***:

Der Beschwerdeführer rügt, daß die Feststellungen zu seinem Schuldspruch (B/III/2) unzureichend begründet seien. Die Rüge ist nicht berechtigt, denn das Erstgericht hat keineswegs nur, wie behauptet, Scheinargumente verwendet, vielmehr seine Beweiswürdigung sehr ausführlich und frei von logischen Fehlern begründet.

Unzutreffend ist zunächst das Beschwerdevorbringen, daß das Schöffengericht davon ausgegangen ist, daß den Angeklagten die Beweispflicht dafür traf, daß eine echte Auftragserteilung der "WBO" vorlag. Das Erstgericht hat vielmehr lediglich den Umstand gewürdigt, daß es dem Angeklagten H*** nicht gelungen ist, seinem angeblichen Vertragspartner (die "WBO") die Erbringung einer Gegenleistung für den erhaltenen Betrag von 1 Mio S darzulegen (US 646) und ihm keineswegs in unzulässiger Weise die Beweislast auferlegt. Wenn das Erstgericht aus zahlreichen Verfahrensergebnissen, insbesonders der Tatsache, daß der Angeklagte seinem Vertragspartner keinen Leistungsnachweis erbrachte, keiner der vernommenen Zeugen von Leistungen Kenntnis hatte, dem Fehlen jeglicher (Vor-)Planungs- und Kostenberechnungsarbeiten bzw. Gutachten und Forschungsergebnisse und dem Umstand, daß die "WBO" die Übernahme der Wechselspesen zugesagt hat (ON 887 Beilage 4), ohne Widerspruch zu den Denkgesetzen den Schluß zog, daß tatsächlich keine Gegenleistung erbracht wurde und erbracht werden sollte, hat es vielmehr seine Beweiswürdigung ausreichend begründet. Es hat sich auch mit der Verantwortung des Angeklagten H***, es habe sich um einen - ohne Zeugen erteilten - mündlichen Auftrag des Dipl.Ing. Dr. R*** gehandelt, eingehend auseinandergesetzt und ihr den Glauben versagt. Das Gericht hat hiebei keineswegs die Frage, ob ein Auftrag ganz oder teilweise ausgeführt wurde, mit der Kernfrage, ob der vom Angeklagten H*** behauptete Auftrag erteilt wurde, verwechselt. Es hat nur das Fehlen von Leistungen als Indiz für die Nichterteilung des behaupteten Auftrages gewertet.

Die Urteilsannahmen, daß der Angeklagte H*** für seine Mitwirkung an der Untreue des Dipl.Ing. Dr. R*** künftige Aufträge der "WBO" erhofft hat, und daß die Firma "T*** Fußboden-Systemheizungen-VertriebsGesmbH" (auch "T*** Vertriebs GesmbH") am der "WBO" ein Anbot für Heizungsinstallationen im "W*** E***" stellte (ON 857 Beilage 8 a, US 640) schließen einander nicht aus. Ob der Angeklagte H*** wußte, daß die "WBO" den Auftrag für Heizungsanlagen im "W*** E***" an eine andere Firma bereits erteilt hatte (an die Firma Ing. Walter T*** in Eisenstadt am , ON 857, Beilage 7), hat das Erstgericht nicht festgestellt. Wenn ihm dieser Umstand bekannt war, wäre dies nur ein weiteres Indiz, das für die Urteilsannahme spräche, daß dieses Anbot zur Verschleierung abgegeben wurde (US 115). Die Kenntnis von der bereits erfolgten Auftragsvergabe (betreffend Heizungsinstallationen im "W*** E***") spräche auch nicht gegen die - im übrigen gar nicht entscheidungswesentliche - Urteilsannahme, daß der Angeklagte künftige Aufträge von der mit zahlreichen Projekten befaßten "WBO" für eine seiner Firmen erhoffte. Mit Rücksicht auf die enge Verflechtung der Firmen "M*** Holding AG", "T***

Entwicklungs- und Forschungs GesmbH" und "T*** VertriebsGesmbH" (US 33) schließt der Umstand, daß die Firma "T*** Fußboden-Systemheizungen-VertriebsGesmbH" und nicht die Firma "T*** Heizungs- und ForschungsGesmbH" das Anbot vom stellte, nicht den Versuch einer Verschleierung aus. Die Annahme, daß die Verschleierungshandlung der genannten Firma vom Angeklagten H*** inszeniert wurde, stellt sich als einen Akt der Beweiswürdigung dar. Wesentliche Verfahrensergebnisse wurden in diesem Zusammenhang nicht unrichtig wiedergegeben, sodaß die behauptete Aktenwidrigkeit nicht vorliegt.

Das Erstgericht hat die Verantwortung des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R***, sein in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis (HV S 5, 11 ff) und die Verantwortung des Angeklagten H*** (HV S 69 ff) eingehend gewürdigt (US 625 ff, 631 ff). Die Bestreitung der Beweiskraft dieser Verfahrensergebnisse richtet sich im Ergebnis in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Unzutreffend ist die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe sich nicht auch mit dem angeblichen Forschungsauftrag auseinandergesetzt. Im Urteil wird vielmehr eingehend die Feststellung begründet, daß kein Forschungsauftrag erteilt wurde (US 643 ff).

Das im Urteil keineswegs übergangene Schreiben vom , mit dem die "WBO" die Erfüllung des Auftrages über Heizungsanlagen betreffend das Bauvorhaben "W*** E***" abgelehnt hat (US 119), war nicht erörterungsbedürftig, weil es in einem Zeitpunkt verfaßt wurde, in dem bereits Untreuehandlungen des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** (der bereits am in Haft genommen wurde) bekannt waren, nicht aber alle möglichen Vereinbarungen, die Dipl.Ing. Dr. R*** abgeschlossen haben konnte. In der Hauptverhandlung legte die Verteidigung die Kopie eines Durchschlags eines mit datierten Schreibens vor, die das Schöffengericht als nachträglich zur Verschleierung des Vorganges verfaßt, beurteilte (US 571 f, 639 f), weil in diesem Schreiben auf ein Anbot vom Bezug genommen wird, das somit in einem Zeitpunkt ergangen sein soll, als H*** R*** noch gar nicht kannte (US 107 f, 571 f, 639 f). Die in der Beschwerde ausgesprochene Vermutung, die Datierung "" könne auf einen Tippfehler beruhen, findet im Beweisverfahren keine Stütze. Das Erstgericht war aber nicht verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung mögliche, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen (Mayerhofer-Rieder aaO § 270 ENr. 105). Inwiefern das Beschwerdevorbringen, daß den Firmen "W*** O***" und "C***" tatsächlich am der Betrag von 1 Mio S ausgefolgt werden sollte, und dieser Vorgang auch von diesen Unternehmen verbucht wurde, und daß diese Unternehmen für die Firmen des Angeklagten H*** tatsächlich schon Leistungen erbracht und Rechnungen gelegt haben ( über Lieferung von Blocks und Formularen, 19.953,80 S; Registrierblätter, 19.824 S; Inserateneinschaltung, 236.000 S - ON 857 Beilage 61, 62 und 63), für die Beurteilung der Schuld des Angeklagten von Bedeutung sein soll, ist nicht erkennbar und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargestellt. Das dem Angeklagten H*** angelastete Verhalten besteht ja darin, daß er für den Betrag von 1 Mio S aus dem Vermögen der "WBO" tatsächlich keine Gegenleistung an die "WBO" erbringen sollte, daß er vielmehr diesen Betrag an die "R***-Firmen" "W*** O***" und

"C***" als Akontozahlung für Werbe- und Druckaufträge vereinbarungsgemäß weitergeleitet hat.

Die fehlerhafte Adressierung des Schreibens vom (ON 857 Beilage 2) an "W*** O***" statt an "W*** O***" bildet kein Indiz dafür, daß die Angaben des Zeugen Mag. Friedrich D*** über das Zustandekommen dieses Schreibens im Auftrag des Angeklagten H*** (US 590, 627, 637) unrichtig seien. Eine gesonderte Erörterung der unrichtigen Bezeichnung des Firmenwortlautes erübrigt sich daher.

Die Beschwerde des Angeklagten H*** erweist sich somit nicht als berechtigt.

Zu dem vom Angeklagten Johann R*** geltend gemachten

Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO:

Mit seiner Mängelrüge wendet sich der Angeklagte R*** gegen die Urteilsannahme, daß es sich beim Projekt "B***-H***" um ein Scheinprojekt handelte, daher auch die Zahlungen zum Schein und zur Schädigung der "WBO" erfolgt sind (Urteilsfaktum B/III/1). Das Erstgericht hat keineswegs festgestellt, daß es sich beim Ankauf und bei dem für die Zukunft geplanten Ausbau des "B***-H***" um ein vorgetäuschtes Vorhaben (Scheinprojekt) handelte. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere. Im übrigen ist es für den Schuldspruch nicht wesentlich, ob der Ausbau des "B***-H***" bereits projektiert war, und ob der Beschwerdeführer einen Auftrag vom Erstangeklagten für künftige Ausbauarbeiten bekommen hat. Entscheidend ist vielmehr, daß die "WBO" für ihre Zahlung vom von 500.000 S - die der Angeklagte R*** mit der falschen Behauptung bereits erbrachter Leistungen mit der mit datierten "Teilrechnung" begehrt hatte - keine äquivalente Gegenleistung erhalten hat bzw. erhalten sollte. Das Erstgericht hat die diesbezüglichen Feststellungen eingehend und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen begründet (US 511 ff). Es hat auf den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abtretungsanbot vom an die Firma "I***", die dem Erst- und Zweitangeklagten gehört, und der "ersten Teilrechnung" der Firma R*** vom verwiesen, ferner auf das gleichartige Vorgehen R***'S und T***'S in zahlreichen anderen Fällen, um Firmen zu erwerben, sich zu beteiligen oder zumindest Einfluß auf diese Firmen zu gewinnen, und auf die Geständnisse der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und auch Dkfm. T*** in der Hauptverhandlung (HV S 5, 7 f, 19). Das Schöffengericht hat ferner die Überwachung der Verwendung des Betrages von 500.000 S durch T*** - zur Bezahlung von Schulden und nicht für Materialeinkäufe für die Sanierung des

"B***-H***" - erwogen und die Widersprüche in der Verantwortung des Angeklagten R*** und das auf zahlreiche Aussagen gestützte Beweisergebnis, daß es für den Aus- und Umbau des "B***-H***" keine konkreten Pläne gab und keine Förderungsmittel bereit standen, und daß Akontozahlungen vor Baubeginn - für einen in keiner Weise näher bezeichneten, allenfalls in der Zukunft zu konkretisierenden Auftrag - keinesfalls üblich sind, zur Begründung herangezogen. Auch mit der in der Beschwerde zitierten Passage der Aussage des Dr. R***, R*** habe offenbar den Auftrag hinsichtlich des "B***-H***" gehabt, es habe eine Zusage der Wohnbauförderung bestanden, allerdings habe es Schwierigkeiten bei der Förderung gegeben, das Geld habe er allerdings zu diesem Zeitpunkt R*** nicht geben dürfen (HV S 313 f), steht die wesentliche Urteilsannahme, daß für die Hingabe des "WBO"-Geldes keine Gegenleistung an die "WBO" in Aussicht genommen war, nicht in Widerspruch. Bei dieser Darstellung des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** ging es nämlich bloß darum, inwieweit R*** beim Projekt "B***-H***" einen nicht näher determinierten Auftrag hatte. Keineswegs ergab sich daraus, daß der genannte Betrag als Akontozahlung für eine konkrete Auftragserteilung gegeben wurde. Das Schöffengericht mußte sich somit auch nicht mit dieser Passage der Verantwortung des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** näher auseinandersetzen, weil sie nicht im Gegensatz zur Annahme steht, daß die Zahlung an den Angeklagten R*** keine Vorausleistung für eine in Aussicht genommene gewerbliche Tätigkeit und somit keine nach dem Willen der Vertragspartner mit einem Auftrag verbundene Akontozahlung darstellen sollte. Im übrigen versucht der Beschwerdeführer dadurch, daß er einzelne Entlastungsumstände herausgreift, dabei aber wesentliche Teile der Entscheidungsgründe übergeht, in prozeßordnungswidriger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen. Begründungsmängel haften somit dem Urteil betreffend R*** nicht an.

Das weitere Beschwerdevorbringen, mit welchem der Angeklagte R*** eine Berücksichtigung von Gutachten der Sachverständigen Prof. Dipl.Ing. Günther Z*** und Dr. Wolfgang H*** begehrt und ziffernmäßig gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit. a StPO vorbringt, zufolge seiner Gegenforderung gegen die "WBO" liege entweder nur ein Versuch des Deliktes vor, oder seien Strafaufhebungsgründe gegeben, macht der Sache nach nur Feststellungsmängel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b und Z 10 StPO geltend, auf die im Gerichtstag eingegangen werden wird.

Zu der auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf H*** und zur Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 zweiter Fall StPO

zugunsten des Angeklagten Wilhelm L***:

Der Angeklagte H*** bekämpft seinen Schuldspruch/B/IV (wegen Beteiligung an der Untreue des Dipl.Ing. Dr. R*** durch Finanzierung der Errichtung eines Freizeit- und Sportzentrums in Neudörfl zugunsten des Sportvereins "U*** N***" zum Nachteil der "WBO"; Faktum A IV, richtig A III) deshalb als nichtig im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO, weil das Erstgericht die Annahme, er habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, daß der "WBO" durch die (befugnismißbräuchliche) Errichtung des Freizeit- und Sportzentrums ein Vermögensnachteil (in der Höhe der Differenz zwischen dem Bauaufwand und dem schließlich ermittelten, erheblich darunter liegenden Verkehrswert) zugefügt wird, offenbar nur unzureichend begründet habe.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen waren die Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R***, Dkfm. T***, H*** und L*** übereingekommen, zu Lasten und zum Schaden der "WBO" zugunsten des Sportvereins "U*** N***" eine - vorerst als Tennisanlage konzipierte und in der Folge entsprechend der jeweils gemeinsam getätigten weiteren Planung zu einem aufwendigen und luxuriös gestalteten Sportzentrum ausgebaute - Sportanlage in Neudörfl zu errichten. Die Kosten der Errichtung dieser Anlage sollten von der "WBO" - bezahlt werden, ohne daß eine Rückzahlung beabsichtigt oder auch nur denkbar war, und ohne daß die "WBO" - die grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft, auf der die Freizeitanlage errichtet wurde, war - aus dem Betrieb der Anlage irgendeinen Nutzen ziehen sollte (US 74 f). Der aus dieser statutenwidrigen und nur durch einen Befugnismißbrauch seitens des Obmannes des Vorstands der "WBO" Dipl.Ing. Dr. R*** ermöglichten Betätigung der "WBO" dieser zugefügte Vermögensnachteil wurde im verlorenen Bauaufwand und in der fast unmöglichen Verwertung einer solchen Anlage erblickt und mit 8,646.680,08 S angenommen, der Differenz zwischen dem Bauaufwand in der Höhe von mehr als 23 Mio S und dem schließlich vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert zum in der Höhe von 15 Mio S (US 490).

Den weiteren Urteilsannahmen zufolge war sowohl dem Angeklagten H*** als Mitglied des Aufsichtsrates der "WBO" als auch dem Angeklagten L*** als Obmann der "U*** N***" bekannt, daß Dipl.Ing. Dr. R*** im gegebenen Zusammenhang seine Befugnis, über das Vermögen der "WBO" zu verfügen, mißbrauchte (US 96 f, 420, 492); desweiteren war ihnen auch die Diskrepanz zwischen dem Verkehrswert des Freizeit- und Sportcenters und dem für dessen Errichtung gemachten hohen Aufwand klar und es haben beide Angeklagten es ernstlich für möglich gehalten und sich auch damit abgefunden, daß der "WBO" durch die mißbräuchliche Finanzierung dieses Centers letztlich ein Schaden von zumindest 8,646.680,08 S entstand (US 96 f, 490, 492).

Die Mängelrüge ist berechtigt.

Wie das Erstgericht an sich zutreffend erkannte, folgt aus dem Wissen um den Befugnismißbrauch des Machthabers noch nicht eo ipso auch die Kenntnis, daß daraus ein Vermögensnachteil für den Machtgeber resultieren werde; gleichermaßen kann aus einem solchen Wissen nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, daß der Eintritt eines derartigen Vermögensnachteils auch gewollt ist. Sowohl der Beschwerdeführer H*** als auch der Angeklagte L*** haben sich damit verantwortet, daß die "WBO" das Bauwerk zwar vorfinanzieren, jedoch ihrer Vorstellung nach am Vermögen keinen Schaden leiden sollte. Wird nun berücksichtigt, daß die "WBO" das Freizeit- und Sportcenter auf eigenem Grund und Boden errichtet hat und demnach gemäß § 297 ABGB Eigentümer des (einen unselbständigen Bestandteil der Liegenschaft bildenden) Bauwerkes wurde - die Beurteilung der Anlage als Superädifikat kommt schon wegen der Bauweise und der objektiven Beschaffenheit der Anlage nicht in Betracht (vgl. Spielbüchler in Rummel Kommentar § 297 Rz. 4) - und daß es im maßgebenden Zeitpunkt keineswegs schon nach allgemeiner Erfahrung auf der Hand lag, der Verkehrswert der Freizeit- und Sportanlage werde schlußendlich erheblich unter dem Bauaufwand liegen, sodaß der "WBO" kein diesem Aufwand entsprechendes Wert-Äquivalent zur Verfügung steht, wäre es erforderlich gewesen, im Urteil einleuchtend und schlüssig zu begründen, aus welchen Erwägungen die Tatrichter die einen - auch bloß

bedingten - Schädigungsvorsatz leugnende Verantwortung der genannten beiden Angeklagten als widerlegt erachteten.

Eine solche Begründung enthält indes das Urteil, wie die e zutreffend aufzeigt, nicht. Das Urteil beschränkt sich vielmehr auch im Rahmen seiner Ausführungen zur Beweiswürdigung nur darauf, die bereits im Zuge der Sachverhaltsfeststellung getroffene Konstatierung, wonach die Angeklagten H*** und L*** den letztlich entstandenen Gesamtschaden für die "WBO" zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich mit seinem Eintritt abgefunden haben (US 97) bzw. es ihnen klar gewesen sei, daß der den Schaden der "WBO" mindernde Verkehrswert des Freizeitzentrums nicht nur durch den verlorenen Bauaufwand, sondern auch durch die fast unmögliche Verwertung einer solchen Anlage erheblich unter den von der "WBO" getätigten Aufwendungen liege und sich wirtschaftlich weitgehend im Bestehen eines bloßen Bucheigentums äußern werde (US 96), zu wiederholen (US 490, 492).

Die Erwägungen des Erstgerichtes, daß die Angeklagten H*** und L*** eine Bezahlung der Leistung der "WBO" durch den Sportverein "U*** N***" oder durch eine Betriebsgesellschaft nicht ernsthaft erwogen haben, lassen die Frage unberührt, weshalb ihnen das Mißverhältnis zwischen dem Bauaufwand und dem schließlich ermittelten Verkehrswert des Bauwerkes von vornherein klar gewesen sein sollte, ganz abgesehen davon, daß der erforderliche Bauaufwand nach den Urteilskonstatierungen ursprünglich geringer angenommen wurde und sich erst im Zuge der Planungs- und Bauarbeiten immer mehr erhöhte.

Der somit dem Urteil in Ansehung des Beschwerdeführers H*** anhaftende formale Begründungsmangel liegt, wovon sich der Oberste Gerichtshof aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten überzeugen konnte, auch in Ansehung des Schuldspruchs des Angeklagten L*** vor, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat. Es war deshalb von Amts wegen gemäß § 290 Abs. 1 zweiter Fall StPO so vorzugehen, als hätte auch L*** den in Frage kommenden Nichtigkeitsgrund geltend gemacht.

Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** schon aus den angeführten Gründen in nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285 e StPO sofort Folge zu geben, ohne daß es eines Eingehens auf die weiter geltend gemachten Begründungsmängel bedarf, und der ihn betreffende Schuldspruch sowie gemäß § 290 Abs. 1 zweiter Fall StPO auch der Schuldspruch des Wilhelm L*** (B/IV/1 und 2 des Urteilssatzes) und demzufolge auch der diese beiden Angeklagten betreffende Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten H*** und L*** auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R***, Dkfm. T***, G*** und R***, soweit sie auf

formelle Nichtigkeitsgründe gestützt sind, und die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** waren in nichtöffentlicher Beratung zum Teil gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt und zum Teil gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen.

Über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R***, Dkfm. T***, G*** und R***, soweit sie

materielle Nichtigkeitsgründe geltend machen, und über die Berufungen der Angeklagten G*** und R*** wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für welchen sich der Oberste Gerichtshof in Ansehung der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** auch die Ergreifung einer Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 zweiter Fall StPO vorbehält. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Hans Wilhelm H*** auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2, 2. Fall StGB, zum Teil als Beteiligte nach § 12 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** und Dkfm. Horst T*** sowie die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Wolfgang G*** und Johann R*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom , GZ 7 Vr 1301/81-1058, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, der Angeklagten Wolfgang G*** und Johann R*** und der Verteidiger Dr. Fasan, Dr. Zimmert, Dr. Steinbuch und Dr. Schreiner jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** und Dkfm. Horst T*** wird teilweise Folge gegeben und auch gemäß § 290 Abs. 1 zweiter Fall StPO das angefochtene Urteil im Schuldspruch A/I/ und A/III/ des Urteilssatzes und in jenem laut B/I/ des Urteilssatzes insoweit, als letzterer sich auf den Beitrag des Angeklagten Dkfm. T*** zu den in A/I/ und A/III/ des Urteilssatzes beschriebenen Tathandlungen des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** bezieht, aufgehoben, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte Dipl.Ing. Dr. R*** wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie gegen den Schuldspruch A/III/ des Urteilssatzes gerichtet ist, auf diese Entscheidung verwiesen. Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R***, Dkfm. Horst T***, Wolfgang G*** und Johann R***, soweit von den Genannten darin weitere materielle Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden, verworfen. Der Berufung des Angeklagten Wolfgang G*** wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf vier Jahre herabgesetzt. Der Berufung des Angeklagten Johann R*** wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Wolfgang G*** und Johann R*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dipl.Ing. Dr. Ernst R***, Dkfm. Horst T***; Wolfgang G***, Wilhelm

H***, Wilhelm L***, Rudolf H*** und Johann R*** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB - T***, G***, H***, L***, H*** und R***

"als Beteiligte nach § 12 StGB" - schuldig erkannt. Dem Inhalt der betreffenden Schuldsprüche zufolge haben die Genannten in Eisenstadt und anderen Orten Österreichs in den Jahren 1979 bis 1981 der Firma "W*** O*** Gemeinnützige Baugenossenschaft, reg. Gen.m.b.H." (im folgenden kurz: "WBO") einen Vermögensnachteil zugefügt, wobei sie durch die Tat einen 100.000 S übersteigenden Schaden herbeiführten:

A/ Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** als Obmann des Vorstandes der "WBO" unter wissentlichem Mißbrauch der ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, indem er durch deren Interessen zuwiderlaufende Dispositionen jeweils ohne Gegenleistung den Abgang von Geldbeträgen aus dem Vermögen der "WBO" veranlaßte oder Verbindlichkeiten für die "WBO" einging:

I/ in der Zeit von Mitte 1979 bis Mitte 1981 in Teilbeträgen insgesamt zumindest 13,800.000 S zum Zwecke privater Vermögensbildung für sich und Dkfm. Horst T***;

II/ am 24. und drei Beträge in der Höhe von 1,238.000 S, 67.000 S und 22.147 S durch Finanzierung des privaten Erwerbs von Geschäftsanteilen an der Firma "S*** F*** S*** W***" sowie an der Firma "G*** Gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungs Ges.m.b.H." für sich selbst und für Dkfm. Horst T***;

III/ in der Zeit von April 1980 bis Herbst 1981 in der Höhe von insgesamt zumindest 8,646.680,08 S durch Finanzierung der Errichtung eines "Freizeit- und Sportcenters" in Neudörfl an der Leitha zugunsten des Sportvereins "U*** N***";

IV/ am 500.000 S an die Firma "R***, Baustoffe, Baumeister und Zimmermeister" unter dem Vorwand der Zahlung von tatsächlich nicht geleisteten Bauarbeiten dieser Firma für die "WBO";

V/ am , 1,031.450 S an die Firma "T*** Entwicklungs- und Forschungs Ges.m.b.H." unter dem Vorwand einer Vorauszahlung für künftige Warenlieferungen oder Dienstleistungen durch diese Firma;

von Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** insgesamt zu verantwortender

Schaden: zumindest 25,305.277,08 S;

B/ Dkfm. Horst T***, Wolfgang G***, Hans Wilhelm

H***, Wilhelm L***, Rudolf H*** und Johann R***

dadurch, daß sie Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** in Kenntnis dessen Befugnismißbrauches dazu bestimmten, die im folgenden bezeichneten bzw. beschriebenen Tathandlungen zu den in diesem Zusammenhang angeführten Zeiten und bei den sich hiebei ergebenden Gelegenheiten in dem im folgenden näher beschriebenen Umfang auszuführen, oder sonst zu deren Ausführung beitrugen:

I/ Dkfm. Horst T*** als leitender Angestellter der "WBO", indem er die unter Punkt A/ beschriebenen Tathandlungen mitplante und die zur Auszahlung der dort angeführten Geldbeträge aus dem Vermögen der "WBO" bzw. entstandenen Verbindlichkeiten für die "WBO" erforderlichen Verfügungen der Geschäftsführung vorbereitete oder zur Durchführung brachte;

von Dkfm. Horst T*** insgesamt zu verantwortender Schaden:

zumindest 25,305.277,08 S;

II/ Wolfgang G*** als Leiter der Filiale der "B*** F*** A*** UND W*** AG" in Eisenstadt, indem er vorerst

Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. Horst T*** gegenüber seine Bereitschaft bekundete, für die den Interessen der "WBO" abträglichen Geschäfte erforderliche Transaktionen, insbesondere die für den unter Punkt A/I/ beschriebenen Zweck erforderlichen Tathandlungen, indem von ihm geleiteten Bankinstitut abwickeln zu lassen, und in der Folge die zur Schaffung der privaten Sparguthaben durch Entfremdung eines Gesamtbetrages von 13,800.000 S aus Mitteln der "WBO" nötigen Geschäftsvorgänge überwachte oder zum Teil selbst vornahm;

III/ Johann R*** und Hans Wilhelm H***, indem sie

jeweils nach vorheriger Absprache mit Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** und auch mit Dkfm. Horst T*** den Abgang folgender Geldbeträge aus dem Vermögen der "WBO" mitbewirkten:

1./ Johann R*** durch Verlangen und Annehmen der zu Punkt A/IV/ angeführten Zahlung von 500.000 S unter Vorlage von Scheinrechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen seiner Firma an die "WBO";

2./ Hans Wilhelm H*** als Geschäftsführer der Firma "T*** Entwicklungs- und Forschungs GesmbH" durch Annahme des unter Punkt A/V/ angeführten Geldbetrages von 1,031.450 S und dessen Weitergabe an Dipl.Ing. Dr. Ernst R***;

IV/1/ Rudolf H*** als Mitglied des Aufsichtsrates der "WBO" und 2/ Wilhelm L*** als Obmann des Sportvereines "U*** N***", indem sie das Projekt der unter Punkt A/IV/ (richtig A/III/) beschriebenen Anlage sowie die Finanzierung deren Errichtung aus Mitteln der "WBO" in der Höhe von insgesamt 8,646.680,08 S vorerst mitplanten und sodann den Baufortschritt vorantrieben; V/ Wolfgang G*** überdies im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem diesbezüglich abgesondert verfolgten Beteiligten Dkfm. Horst T*** zur Ausführung von dem in diesen Fällen ebenfalls abgesondert verfolgten Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** unter wissentlichem Mißbrauch seiner ihm als Obmann des Vorstandes der "WBO" durch Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen und sie zu verpflichten, dadurch begangenen strafbaren Handlungen, daß er (Dipl.Ing. Dr. Ernst R***) durch den Interessen der "WBO" zuwiderlaufende Verpfändung von Sparbüchern der "WBO" zwecks Besicherung von Krediten nachgenannter Firmen, nämlich

a/ am des Sparbuches Nr. 381-10.796-5 mit einem Kapitalstand von 1,000.000 S und des Sparbuches Nr. 381-10.798-1 mit einem Kapitalstand von 500.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma "C*** Management und Beteiligungs Ges.m.b.H."; b/ am des Sparbuches Nr. 38.120-108-848 mit einer Einlage von 4,000.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma "W*** Handels Ges.m.b.H.", wobei am das Sparbuch samt aufgelaufenen Zinsen zur Kreditabdeckung verwendet wurde; c/ am des Sparbuches Nr. 38.120-108-82 mit einer Einlage von 7,000.000 S zur Besicherung eines Kredites zugunsten der Firma "K*** & Co", wobei das Sparbuch am samt aufgelaufenen Zinsen zu Lasten der "WBO" aufgelöst wurde;

d/ am des Sparbuches Nr. 38.120-108-856 mit einem Kapitalstand von 1,000.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma "R*** Grundstücks- und Vermögensverwaltungs Ges.m.b.H.";

e/ im September 1980 des Sparbuches Nr. 38.120-109-518 mit einem Kapitalstand von 827.133,28 S zur Besicherung eines Kredites der Firma "Hans Günther K*** Ges.m.b.H.";

der "WBO" einen Vermögensnachteil zufügte, indem Wolfgang G*** jeweils nach vorheriger Absprache mit Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** und auch mit Dkfm. Horst T***, an diesen die "WBO" schädigenden Geschäften mitwirkte, und zwar in seiner unter Punkt B/II/ angeführten Eigenschaft nach vorheriger Zusage seiner dort beschriebenen Bereitschaft die unter Punkt B/V/ bezeichneten Sparbücher der "WBO" als Pfänder, und in der Folge auch den Erlös der überdies unter seiner Mitwirkung erfolgten teilweisen Auflösung solcher Sparbücher annahm;

von Wolfgang G*** insgesamt zu verantwortender Schaden:

28,127.133,28 S.

Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R***, Dkfm. Horst T***, Wolfgang G***, Hans Wilhelm H***, Rudolf H*** und Johann R*** mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, wobei Dipl.Ing. Dr. R*** die Z 5, 9 lit. a und 9 lit. b, Dkfm. T*** die Z 5 und 9 lit. b, G*** die Z 4, 5, 9 lit. a und 10, H*** die Z 5, H*** gleichfalls die Z 5 und R*** die Z 5, 9 lit. a, 9 lit. b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO geltend machen. Darüber hinaus haben die Angeklagten G***, H*** und R*** sowie der Angeklagte Wilhelm L*** Berufung ergriffen.

Über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Hans Wilhelm H*** und Rudolf H*** sowie die auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Mängelrügen der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R***, Dkfm. Horst T***, Wolfgang G*** und Johann R*** sowie über die auf § 281 Abs. 1 Z 4 StPO gestützte Verfahrensrüge des Angeklagten Wolfgang G*** wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung am , GZ 12 Os 26/87-11, erkannt, bei der der Oberste Gerichtshof auch gemäß § 290 Abs. 1 StPO eine Maßnahme zugunsten des Angeklagten Wilhelm L*** ergriffen hat.

Gegenstand des Gerichtstags, für welchen sich der Oberste Gerichtshof in Ansehung der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** auch die Ergreifung einer Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 zweiter Fall StPO vorbehalten hat, waren somit nur mehr die Rechtsrügen der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R***, Dkfm. Horst T***, Wolfgang G*** und Johann R*** und die Berufungen der beiden letztgenannten Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

I./ Zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des

§ 281 Abs. 1 StPO:

Der Angeklagte G*** wendet zunächst gegen den Schuldspruch laut Punkt B/V/e/ des Urteilssatzes ein, daß die "B*** F*** A*** UND W*** AG" im September 1980 an dem als Sicherheit für einen der Firma "Hans Günther K*** Ges.m.b.H." gewährten Kredit übernommenen Sparbuch Nr. 38.120-109-518 der "WBO" kein dingliches Recht erworben habe, weil die Verpfändungsurkunde nur im Auftrag des Obmanns des Vorstandes dieser Baugenossenschaft, dem Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und von dem zur Vertretung der "WBO" bei Rechtsgeschäften nicht befugten leitenden Angestellten Dkfm. T*** unterschrieben worden sei, wogegen es für ordnungsgemäße rechtsgeschäftliche Handlungen namens der "WBO" wegen der vorgesehenen Kollektivzeichnung der Unterfertigung durch ein weiteres Vorstandsmitglied bedurft hätte, daher sei im Vermögen der "WBO" kein Schaden eingetreten. Dieser Standpunkt des Beschwerdeführers G*** ist nicht haltbar, weil kollektivvertretungsbefugte Geschäftsführer - wie der Angeklagte Dipl.Ing. Dr. R*** im gegenständlichen Fall - auch in Alleintäterschaft ihre Befugnisse mißbrauchen können, und für den Vermögensnachteil der "WBO", der durch die Übergabe des Sparbuches als Pfand tatsächlich bewirkte Abgang der betreffenden Geldeinlage aus dem zur Verfügung stehenden Betriebskapital maßgebend war, nicht aber die für den Schadenseintritt bedeutungslose Anfechtbarkeit oder Rechtsungültigkeit der bezüglichen Verpfändungserklärung (SSt. 41/58 und 64).

Der vom Angeklagten G*** zum Schuldspruch laut Punkt B/II/ des Urteilssatzes vermißten Konstatierung, daß er an der Einlösung von "WBO"-Schecks von insgesamt 13,800.000 S mitgewirkt hätte, bedurfte es nicht, weil sein Tatbeitrag aus einem anderen Verhalten abgeleitet wird, nämlich aus der vor diesen Scheckeinlösungen gegenüber R*** und T*** bekundeten Bereitschaft, die durch mißbräuchliche Dispositionen über "WBO"-Geld angestrebte Schaffung privater Sparguthaben bei der B*** F*** A*** UND W*** AG unterstützen und durchführen zu wollen. Bei dieser Sachverhaltsgrundlage war für die rechtliche Annahme einer Beitragstäterschaft des Angeklagten G*** keine zusätzliche Konstatierung im dargelegten Sinn erforderlich, welche nur weitere, für die Subsumtion nicht mehr erhebliche Beihilfeakte betreffen könnte.

Die ferner reklamierte Feststellung zur subjektiven Tatseite liegt ohnehin vor, weil das Schöffengericht unmißverständlich zum Ausdruck bringt, daß der Angeklagte G*** die deliktische Vorgangsweise R*** und T*** gekannt und im Bewußtsein der erfolgenden Schädigung der "WBO" daran mitgewirkt hat (Urteil S 59 ff; kurz: US).

Auch bei dem gegen den gesamten Schuldspruch laut Punkt B/V/ des Urteilssatzes gerichteten Einwand, daß Feststellungsmängel gegeben seien, weil bloßes Wissen des Angeklagten G*** von den deliktischen Absichten R*** und T*** für den

strafrechtlichen Vorwurf einer Beitragstäterschaft zur Untreue nicht ausreiche, wird der entscheidungswesentliche Urteilssachverhalt übergangen. Das Schöffengericht trifft nämlich ohnehin deutliche Feststellungen über die Beitragshandlungen, welche in der Entgegennahme von "WBO"-Sparbüchern als Pfand für unternehmensfremde Kredite bestanden haben (US 49 ff). Für die Beurteilung dieses Verhaltens als Tatbeitrag zur Untreue R*** ist es ohne jede Bedeutung, ob und inwieweit die vom Angeklagten G*** als Leiter der Filiale Eisenstadt der B*** F*** A*** UND W*** AG vorgenommenen geschäftlichen Verfügungen vor Rechtswirksamkeit "von der Zentrale" genehmigt worden sind. Das gegenteilige Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus dem genannten Umstand ergeben sollen, weshalb eine nähere sachbezogene Erwiderung nicht erfolgen kann.

II./ Zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des

§ 281 Abs. 1 StPO:

1./ Die Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** wenden ein, daß ihre Schuldsprüche unter Mißachtung des Verfolgungshindernisses der schon entschiedenen Strafsache (res iudicata) erfolgt seien, wofür sie unter drei verschiedenen Gesichtspunkten Argumente vorbringen: Erstens hätten die rechtskräftigen Verurteilungen der beiden Beschwerdeführer wegen Untreue im Strafverfahren 7 Vr 487/83 des Landesgerichtes Eisenstadt zufolge des damals und auch im nunmehr angefochtenen Urteil angenommenen - durch den Begriff "fortgesetztes Delikt" charakterisierten - Gesamtplanes der Angeklagten auf Schädigung der "WBO" die Bestrafung der nunmehr bezeichneten Untreuetaten zum Nachteil dieser Genossenschaft bereits umfaßt; zweitens sei eine solche das prozessuale Verbot abermaliger Verfolgung auslösende Deliktserfassung wenn schon nicht durch die Annahme eines fortgesetzten Delikts, so doch jedenfalls durch Punkt A/II/1/ (hinsichtlich R***) bzw. Punkt C/II/1/ (hinsichtlich T***) des bezüglichen Schuldspruches des Landesgerichtes Eisenstadt im Urteil vom , GZ 7 Vr 487/83-969, erfolgt, denn insoweit habe der Oberste Gerichtshof im damaligen Rechtsmittelverfahren (Urteil vom , GZ 10 Os 211/84-27) zum Ausdruck gebracht, daß diese Punkte des Schuldspruches nicht auf enumerativ bezeichnete Untreue-Handlungen beschränkt worden seien; und drittens handle es sich zumindest bei den Schuldsprüchen laut Punkt A/I/ (bezüglich R***) und Punkt B/I/ (soweit letzterer die Mitwirkung T*** an der Tat laut Punkt A/I/ betrifft) des angefochtenen Urteils um eine mit dem Grundsatz "ne bis in idem" unvereinbare Doppelverurteilung, weil die angelasteten Dispositionen über Geld der "WBO" schon mit früheren Urteilen geahndet worden seien.

Nur dem letztgenannten Einwand kommt Berechtigung zu. Zum allgemeinen Vorbringen, die Schuldsprüche im Verfahren 7 Vr 487/83 des Landesgerichtes Eisenstadt hätten durch Aburteilung eines Teils eines fortgesetzten Deliktes die Strafbarkeit der übrigen Einzelakte konsumiert, sind die Beschwerdeführer Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** auf die von ihnen selbst herangezogene damalige Rechtsmittelentscheidung des Obersten Gerichtshofs (10 Os 211/84-27 = EvBl. 1986/123 und JBl. 1986, 397) zu verweisen. Auch die von Schmoller "Individualisierung der Tat und fortgesetzes Delikt", ÖJZ 1987 S 323 ff vertretene Meinung veranlaßt den Obersten Gerichtshof nicht, von der in der zitierten Entscheidung dargelegten Ansicht abzugehen, daß in einem Fortsetzungszusammenhang stehende, aber sonst selbständige Taten, welche die materiellrechtlichen Voraussetzungen gesonderter Strafbarkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllen, auch Gegenstand einer gesonderten Bestrafung sein können, und die getrennten prozessualen Erledigungen keine Konsumtionswirkung bezüglich nicht erfaßter Taten entfalten.

In Ansehung der als bereits erfolgte prozessuale Erledigung der Anklagevorwürfe bezeichneten Schuldsprüche laut Punkt A/II/1/ und C/II/1/ des Urteils des Landesgerichtes Eisenstadt vom , GZ 7 Vr 487/83-969, welche vom Obersten Gerichtshof in der betreffenden Rechtsmittelentscheidung als Beispiel für die pauschale urteilsmäßige Beschreibung einer Tatengesamtheit im Gegensatz zu enumerativ bezeichneten Untreue-Handlungen genannt worden sind, lassen die Beschwerdeführer Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** die Reichweite der dortigen Individualisierung des abgeurteilten Geschehens außer acht. Die für diesen vorangegangenen Schuldspruch aktuellen Tathandlungen wurden zwar pauschal als "den Genossenschaftsinteressen zuwiderlaufende Dispositionen" umschrieben, jedoch bereits die Bestimmung ihrer Art mit dem einschränkenden Hinweis versehen, daß sie von R*** "nach Absprache mit H*** und T*** sowie teilweise auch mit B***" getroffen worden sind und einen Abgang von Geldbeträgen ohne wirtschaftliche Gegenleistung nach sich gezogen haben. Aus der Beschreibung der korrespondierenden Tathandlungen H*** und B*** im betreffenden Urteilsspruch (Punkt C/II/2/) und den bezüglichen Entscheidungsgründen folgte ferner, daß es dabei um die Abdisposition jener Beträge gegangen ist, über deren Empfang H*** und B*** bloße Scheinquittungen ausgestellt haben und die R*** in Wirklichkeit - von T*** unterstützt - in Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Befriedigung von Honoraransprüchen zurückbehalten und sodann für nicht im ökonomischen Interesse der "WBO" gelegene Zwecke verwendet hat. Mithin wurden zwar in dieser Hinsicht urteilsmäßig nicht einzelne Tathandlungen umschrieben, sondern ein Gesamtverhalten, welches aber von der sonstigen Gebarung der Täter zum Nachteil der "WBO" abgegrenzt gewesen ist, weil es auf jene Zurückbehaltung und spätere Verwendung von Bargeld und Schecks beschränkt blieb, die von derartigen Scheinquittungen H*** und B*** begleitet gewesen war. Dieser Gehalt der genannten Schuldsprüche und die von der dortigen Individualisierung des Täterverhaltens ausgehenden Grenzen für die Verfolgung anderer Handlungen sind vom Obersten Gerichtshof in dem relevierten Rechtsmittelverfahren - und zwar im Beschluß vom , GZ 10 Os 211/84-15, S 21 ff, auf welchen das in der Beschwerde zitierte Rechtsmittelurteil ausdrücklich verweist - genau dargelegt worden. Somit trifft es nicht zu, daß mit den in Rede stehenden Verurteilungen generell alle von Dipl.Ing. Dr. R*** nach Absprache mit Dkfm. T*** gesetzten Untreue-Handlungen zum Nachteil der "WBO" schlechthin erfaßt worden sind und demnach auch eine Aburteilung weiterer, nicht zum Komplex "Geldabfluß über H*** und B***" gehörender Fakten als Doppelverurteilung unzulässig wäre.

Ein Verfolgungshindernis im eingewendeten Sinn könnte nur einem solchen Schuldspruch der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** entgegenstehen, welcher sich auf ein durch ein vorangegangenes Urteil (als Einzeltat, als enumerativ bezeichnete Tatenmehrheit oder als pauschal umschriebene Tatengesamtheit) prozeßmäßig individualisiertes faktisches Geschehen erstreckt und demgemäß einer prozessualen Verfolgungssperre unterliegt, weil nach den einschlägigen Bestimmungen des XX. Hauptstückes der StPO ein mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossenes Verfahren nur unter bestimmten Bedingungen und Förmlichkeiten wieder aufgenommen werden darf. Die diesbezüglichen, teils in der Rechtsrüge, teils in der Mängelrüge konkretisierten Vorwürfe der Beschwerdeführer Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** gegen den Schuldspruch laut Punkt A/I/ bzw. B/I/ (hinsichtlich der Mitwirkung im Umfang von A/I/) des angefochtenen Urteils erweisen sich mithin auch als begründet.

Hier wird Dipl.Ing. Dr. R*** zur Last gelegt, in der Zeit von Mitte 1979 bis Mitte 1981 durch befugniswidrige Verfügungen über Vermögen der "WBO" der Genossenschaft "insgesamt zumindest" 13,800.000 S entzogen zu haben, wobei die einzelnen Mißbrauchsakte nicht vollständig individualisiert sind, und die in den Entscheidungsgründen enthaltene Tatumschreibung pauschal davon ausgeht, daß in der Zeit von Juni 1980 bis Juni 1981 erfolgte, detailliert festgestellte Einzahlungen auf zwei der privaten Vermögensbildung dienende Sparkonten bei der B*** F*** A*** UND W*** AG, Filiale Eisenstadt, (Sperrvermerke: "K*** 10" und "L***") im Gesamtbetrag von 13,800.000 S aus Mitteln der "WBO" gestammt haben. Dem Angeklagten Dkfm. T*** wird in dieser Beziehung - ebenso wie dem Angeklagten G*** - die Unterstützung der Mißbrauchsakte des Dipl.Ing. Dr. R*** vorgeworfen, welche in der Beiseiteschaffung von Spargeldern ihren Niederschlag gefunden haben. Das Urteil geht davon aus, daß sich die Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** das Geld für die Sparzahlungen durch scheckmäßige Verfügungen "zu Lasten von "WBO"-Konten, und zwar insbesondere des Kontos Nr. 81400010 bei der B*** F*** A*** UND W*** AG, Filiale Eisenstadt, des Kontos Nr. 1.016.005 beim R*** B*** in Eisenstadt sowie des Kontos

Nr. 333-148-730/00 bei der Filiale der Ö*** L***

AG in Wiener Neustadt und allenfalls weiterer nicht bekannter Geldquellen" verschafft haben (US 64, siehe auch US 196). Dabei bezeichnet das Erstgericht in den Entscheidungsgründen eine ganze Reihe von Schecks, mit denen über Geld der "WBO" verfügt worden ist, ohne daß die Summen für Zwecke der Genossenschaft Verwendung gefunden haben, betont aber den demonstrativen Charakter dieser Aufzählung, welcher durch Hinweise auf die Tatsache, daß bestimmte Scheckeinlösungen schon Gegenstand der Strafverfahren 7 Vr 487/83 und 7 Vr 841/82 des Landesgerichtes Eisenstadt waren, noch unterstrichen wird. So gesehen kann auch vereinzelten Hervorhebungen zeitlicher Zusammenhänge zwischen Einlösung eines "WBO"-Schecks und Einzahlungen auf das Konto "K*** 10" nicht der Charakter der Individualisierung einer einzelnen Mißbrauchshandlung beigemessen werden (US 194 ff und 202 ff). Angesichts der solcherart eindeutig nur pauschal erfolgten Tatumschreibungen hätte das Erstgericht aber zwecks verläßlicher Beurteilung, ob zur Gänze oder in einem Teilbereich das Verfolgungsrecht schon verbraucht gewesen ist (res iudicata), eine entsprechende Abgrenzung von den in den Strafsachen 7 Vr 487/83 und 7 Vr 841/82 des Landesgerichtes Eisenstadt ergangenen Schuldsprüchen der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** ermöglichende Feststellungen vornehmen müssen. Dem angefochtenen Urteil kann nämlich nicht entnommen werden, daß die als Untreue beurteilten Dispositionen über Geldbeträge, welche zu den Sparkonten "K*** 10" und "L***" geführt haben,

unbedingt andere Verfügungsakte gewesen sind als der "veranlaßte Abgang von Geldbeträgen" laut den bereits angeführten Schuldsprüchen gegen Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** gemäß Punkt A/II/1/ und Punkt C/II/1/ des Urteils des Landesgerichtes Eisenstadt vom , GZ 7 Vr 487/83-969 (Komplex "Geldabfluß über H*** und B***"), welcher zwar hinsichtlich einiger

Teilbeträge und in der Bezifferung der Höhe der abgezweigten Geldbeträge mit 23,700.000 S vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom , GZ 10 Os 211/84-27, aufgehoben, im überwiegenden Umfang aber bestätigt worden ist, oder als der "veranlaßte Abgang von Geldbeträgen ohne Gegenleistung" in der Höhe von 6,750.000 S laut dem insoweit in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gegen Dipl.Ing. Dr. R*** gemäß Punkt A/I/2/b/aa/bb/cc/dd/ff/ des Urteils des Landesgerichtes Eisenstadt vom , GZ 7 Vr 841/82-885.

Somit liegen Feststellungsmängel vor, welche es unmöglich machen, die Frage einer Faktenidentität zwischen dem Inhalt der Schuldsprüche laut Punkt A/I/ und dem sich hierauf beziehenden Teil von Punkt B/I/ des angefochtenen Urteils einerseits und den Gegenständen der bezeichneten Vorverurteilungen andrerseits abschließend zu beantworten und die demgemäß zur Kassation der in Rede stehenden Schuldsprüche führen müssen.

2./ Jenes Beschwerdevorbringen des Angeklagten R***, mit welchem eine Berücksichtigung von Gutachten der Sachverständigen Prof. Dipl.Ing. Z*** und Dr. H*** begehrt und unter Bezugnahme auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO damit argumentiert wird, zufolge von Gegenforderungen des Angeklagten R*** gegen die "WBO" liege entweder nur ein Versuch des Delikts vor, oder es seien Strafaufhebungsgründe gegeben, läuft der Sache nach auf die Geltendmachung von Feststellungsmängeln im Sinne der Z 9 lit. b und Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO hinaus. Die Einwände des Beschwerdeführers sind jedoch insgesamt nicht zielführend.

Von Grund auf verfehlt ist zunächst der Beschwerdestandpunkt, daß eine nach Vollendung eines Vermögensdeliktes (hier: Untreue) entstandene und die Höhe des deliktischen Schadens erreichende Forderung des Täters gegen das Opfer im Falle nachträglicher aufrechnungsweiser Befriedigung der wechselseitigen Ansprüche einen rückwirkenden Wegfall des betreffenden Deliktsschadens in seiner Bedeutung als Subsumtionskriterium mit sich bringe, und daher zufolge nachträglicher Beseitigung des nach dem Gesetz für die Deliktsvollendung maßgeblichen Schadenseintrittes bloß vom Versuch der strafbaren Handlung ausgegangen werden dürfe sowie ferner das Vorliegen eines strafaufhebenden Rücktritts vom Versuch im Sinne des § 16 StGB geprüft werden müsse. Zu diesem Beschwerdepunkt genügt die Erwiderung, daß der österreichischen Rechtsordnung ein solcher fiktiver Effekt nachträglicher Schadensgutmachung als für die Subsumtion relevante Beseitigung eines bereits herbeigeführten Deliktsmerkmals (nämlich des Schadenseintritts) völlig fremd ist und sich auch keineswegs aus der (vor allem für die Aufrechenbarkeit verjährter Forderungen bedeutsam) zivilrechtlichen Rückwirkung der Aufrechnungserklärung (§ 1438 ABGB) ergibt. Daher müssen alle vom Beschwerdeführer R*** an eine solche Annahme geknüpften Überlegungen strafrechtlicher Art schon vom Ansatz her versagen. Eine Strafaufhebung durch tätige Reue zufolge rechtzeitiger Schadensgutmachung im Wege der Kompensation war dem Beschwerdevorbringen zuwider nicht indiziert, weshalb diesbezügliche Urteilskonstatierungen entbehrlich waren. Selbst wenn man der Behauptung des Beschwerdeführers über eine offene Forderung gegen die "WBO" aus dem Projekt N*** folgt, wäre eine vor dem Zeitpunkt behördlicher Kenntnis vom Verschulden des Angeklagten R*** - den dieser erst mit seiner Vernehmung als Verdächtiger am gelten lassen will - stattgefundene Aufrechnung nicht ersichtlich. Für eine auf Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger beruhende Kompensation fehlt jeglicher Anhaltspunkt; aus dem vom Angeklagten R*** ins Treffen geführten Besprechungsprotokoll vom (ON 884/S 159 ff) ergibt sich vielmehr, daß keine Kompensation stattgefunden hat, sondern für die Forderung der "WBO" eine Verzinsung wie bei einer erfolgten Kreditgewährung vereinbart worden ist. Aber auch für eine einseitige Kompensation durch den Angeklagten R***, zu welcher es einer Aufrechnungserklärung bedurft hätte, ist keinerlei Verfahrenshinweis ersichtlich. Ein solcher wird auch durch den Versuch des Beschwerdeführers, seine beiläufige Verantwortung, er habe "den Betrag für N*** gebucht" (Hauptverhandlungsprotokoll ON 1057/S 170 f; kurz HV S) als Berufung auf eine erfolgte Aufrechnung umzudeuten, in keiner Weise aufgezeigt. Im übrigen deuten weder die bezeichneten Gutachten ON 1040 und 1042 auf eine stattgefundene Aufrechnung hin, noch scheinen die Beschwerdeausführungen ernsthaft und konsequent den Standpunkt erfolgter Kompensation vertreten zu wollen, weil auch davon ausgegangen wird, daß die "WBO" nach wie vor den betreffenden, von der angeblichen Kompensation erfaßten Betrag schulde. Demnach sind der Aktenlage lediglich Indizien dafür zu entnehmen, daß der aus der Untreue erwachsenen Schadenersatzforderung der "WBO" gegen den Angeklagten R*** ein für eine allfällige Aufrechnung in Betracht kommender Anspruch dieses Angeklagten gegen die Genossenschaft gegenüberstehen könnte. Daraus folgt aber noch keineswegs die in den Bereich der Möglichkeit gerückte rechtliche Konsequenz einer stattgefundenen Kompensation mit den Wirkungen einer Schadensgutmachung, weil hiefür zusätzlich eine Vereinbarung oder zumindest eine einseitige Erklärung des Angeklagten R*** gegenüber der geschädigten Genossenschaft über eine solche Aufrechnung erforderlich gewesen wäre (siehe hiezu MGA des ABGB, ENr. 2 zu § 1438; Rummel in Rummel, Kommentar zum ABGB, Rz. 11 ff zu § 1438). Verfahrenshinweise auf solche Vorgänge vermag aber auch der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.

Für das Erstgericht ergab sich somit kein Anlaß, unter dem Gesichtspunkt einer aufrechnungsweise erfolgten Schadensgutmachung durch den Angeklagten R*** weitere Konstatierungen zur Frage allfälliger tätiger Reue im Sinne des § 167 StGB zu treffen, sodaß die sinngemäß behaupteten Feststellungsmängel nicht gegeben sind.

III. Zum Nichtigkeitsgrund der Z 10 des

§ 281 Abs. 1 StPO:

1./ Der Angeklagte G*** strebt eine Beurteilung seiner Tathandlungen laut Punkt B/II/ des Urteilssatzes als Hehlerei in Ansehung von Geldbeträgen an, die zuvor andere Täter durch Untreue erlangt hatten, und hebt hervor, daß die unter seiner Mitwirkung zustandegekommene Verwendung der Beträge zur Schaffung von Sparguthaben erst nach Vollendung dieser Untreue (durch Dipl.Ing. Dr. R*** unter Beihilfe von Dkfm. T***) erfolgt ist. Dabei geht der Angeklagte G*** jedoch nicht vom Inhalt des Schuldspruches aus, wonach ihm keineswegs bloß die bankmäßige Gestion bei Schaffung dieser Sparguthaben, sondern auch die von rein gegenüber Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** bekundete Bereitschaft zu solcher Unterstützung ihres deliktischen Vorgehens zur Last liegt. Die hierin gelegene, schon vor der Tat erfolgte Förderung der strafbaren Handlung stellt aber jedenfalls einen Beitrag des Angeklagten G*** zur Untreue dar (siehe hiezu Leukauf-Steininger, StGB2, RN 37 zu § 12), sodaß er als Beteiligter für dieses Delikt zu haften hat, wodurch auch der Unrechtsgehalt der Nachtat (Hehlerei) abgegolten ist.

2./ Daß der Einwand des Angeklagten R***, er habe zufolge nachträglicher Schadensgutmachung nur den Versuch des Deliktes zu verantworten, im Gesetz keine Stütze findet, ist bereits bei Erledigung des der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO zugeordneten Vorbringens aufgezeigt worden, sodaß es hier mit einem bloßen Hinweis auf jene Erledigung sein Bewenden haben kann.

IV. Zur Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO hinsichtlich der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R***

und Dkfm. Horst T***:

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** hat sich der Oberste Gerichtshof überzeugt, daß dieselben Gründe (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO), auf denen seine Verfügung zugunsten des Angeklagten H*** (und L***) beruht, auch den Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** zustatten kommen, die die Nichtigkeitsbeschwerde in dieser Richtung nicht ergriffen haben. Der Angeklagte H*** hat Begründungsmängel seines

Schuldspruchs (B/IV/) betreffend die Finanzierung der Errichtung eines Freizeit- und Sportzentrums in Neudörfl zugunsten des Sportvereins "U*** N***" (A/III/ des Urteilssatzes) geltend gemacht. Auch die Urteilsannahme, daß nicht nur die Angeklagten H*** und L*** sondern auch Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** im Zeitpunkt der Bauführung erkannten und in ihren - zumindest bedingten - Vorsatz aufgenommen haben, daß der Verkehrswert des von der "WBO" errichteten Bauwerkes hinter dem Bauaufwand und den Kreditkosten zurückbleiben werde, somit durch die statutenwidrige Bauführung der "WBO" auch ein Vermögensnachteil im Sinne des § 153 StGB zugefügt werden sollte, hat das Erstgericht nicht begründet.

Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes vom , GZ 12 Os 26/87-11, wird verwiesen. Da somit dem Urteil die vom Angeklagten H*** geltend gemachten Begründungsmängel auch hinsichtlich der beiden Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** anhaften, war gemäß § 290 Abs. 1 zweiter Fall StPO von Amts wegen so vorzugehen, als wäre dieser Nichtigkeitsgrund auch von diesen beiden Angeklagten geltend gemacht worden und auch der Schuldspruch A/III/ und B/I/ des Urteilssatzes, insoweit, als letzterer sich auf den Beitrag des Angeklagten Dkfm. T*** zu den in A/III/ beschriebenen Tathandlungen des Erstangeklagten bezieht, aufzuheben. Es erübrigte sich daher ein Eingehen auf die vom Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** hinsichtlich des Schuldspruches A/III/ des Urteilssatzes geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) der Feststellung, der "WBO" sei durch die Finanzierung des Freizeit- und Sportcenters in Neudörfl objektiv ein Schaden entstanden.

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** und Dkfm. Horst T*** war somit teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil im Schuldspruch A/I/ und A/III/ des Urteilssatzes und in jenem laut B/I/ des Urteilssatzes insoweit, als letzterer sich auf den Beitrag des Angeklagten Dkfm. T*** zu den in A/I/ und A/III/ des Urteilssatzes beschriebenen Tathandlungen des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** bezieht, aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Angeklagte Dipl.Ing. Dr. R*** war mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie gegen den Schuldspruch A/III/ des Urteilssatzes gerichtet ist, auf diese Entscheidung zu verweisen. Im übrigen waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T***, G*** und R***,

soweit von den Genannten darin (weitere) materielle Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden, zu verwerfen. Das Schöffengericht hat gemäß § 153 Abs. 2 zweiter Strafsatz StGB über Wolfgang G*** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren und über Johann R*** unter Anwendung des § 41 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verhängt. Der Vollzug der über Johann R*** verhängten Freiheitsstrafe wurde gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht bei Wolfgang G*** die führende Beteiligung an den strafbaren Handlungen, die Fortsetzung durch längere Zeit und nach einem vorgefaßten Plan und die enorme Höhe des Schadens, und als mildernd den ordentlichen Lebenswandel vor der Tat, der mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht und das länger anhaltende Wohlverhalten nach der Tat. Bei Johann R*** war erschwerend das Ausmaß des herbeigeführten Schadens, mildernd der ordentliche Lebenswandel vor der Tat, der mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stand, das bereits länger anhaltende Wohlverhalten nach der Tat, die schlechte wirtschaftliche Situation und der durch die Geschäftsverbindung mit der "WBO" entstandene eigene Schaden.

Der Angeklagte G*** beantragt in seiner Berufung eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe. Er bestreitet die führende Beteiligung an der Tat, die ihm das Erstgericht als erschwerend angelastet hat und verweist darauf, daß er keinerlei finanziellen Vorteil aus der Tat gezogen, somit nicht aus Eigennutz gehandelt habe. Auch sei er von den Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** verleitet worden. Schließlich sei er an den strafbaren Handlungen nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen und habe sich seit der Straftat wohlverhalten. Die Berufung ist berechtigt.

Der Angeklagte G*** war zwar nach den Urteilsfeststellungen keineswegs nur in untergeordneter Weise an den Straftaten beteiligt. Von einer führenden Beteiligung, die ihm als erschwerend angelastet wurde, kann bei ihm jedoch nicht gesprochen werden. Auch darf nicht übersehen werden, daß er keinen unmittelbaren finanziellen Nutzen aus den Straftaten zog, auch wenn er nach seinem Ausscheiden aus der "B***" Geschäftsführer der unter dem Einflußbereich des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** stehenden Firma "D*** C***, Allgemeine Betriebsberatungs GesmbH" wurde. Die Triebfeder für seine Straftaten lag nicht im Bestreben in der Zukunft einen besseren Posten bei einer "R***-Firma" zu bekommen, sondern in seinem beruflichen Ehrgeiz, als Leiter einer Bankfiliale besonders erfolgreich zu sein. Schließlich kommt dem Angeklagten G*** zugute, daß er von seinem Schulfreund Dkfm. T*** zu den Straftaten verleitet wurde. Wenn man schließlich auch berücksichtigt, daß diese Taten schon lange Zeit (ca. sechs Jahre) zurückliegen, und er sich seither wohlverhalten hat, erscheint trotz des enormen Schadens eine Strafe von vier Jahren angemessen.

Der Angeklagte R*** strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und eine Verkürzung der Probezeit an.

Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe bei R*** richtig und vollständig erfaßt und auch seine schwierige wirtschaftliche Situation und den Schaden, den er schließlich selbst erlitten hat, ausreichend berücksichtigt. R*** hat jedes strafbare Verhalten geleugnet. Seine Verantwortung bot keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung. Der Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB wurde ihm somit vom Erstgericht zu Recht nicht zugute gehalten. Die über ihn verhängte, unter Bestimmung einer angemessenen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zehn Monaten ist somit nicht zu hoch, sodaß seiner Berufung ein Erfolg zu versagen war. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Wolfgang G*** und Johann R*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00026.87.1105.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAD-87376