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SWK 30, 20. Oktober 2013, Seite 1306

Urheberrechtsverletzungen via Internet sind EU-weit klagbar

In Fällen von Urheberrechtsverletzungen, die über das Internet begangen werden und sich daher an verschiedenen Orten verwirklichen können, kann der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in Abhängigkeit von der Natur des verletzten Rechts variieren. Auch wenn sich dieser Schadenserfolg nur unter der Voraussetzung in einem bestimmten Mitgliedstaat verwirklichen kann, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, dort geschützt ist, hängt die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs jedenfalls davon ab, welches Gericht am besten in der Lage ist, die Begründetheit der geltend gemachten Verletzung zu beurteilen. Für die Entscheidung über die Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten ist das Gericht des Mitgliedstaates zuständig, der die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft, und in dessen Bezirk sich der Schadenserfolg zu verwirklichen droht. Sofern der vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährte Schutz nur für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gilt, ist das angerufene Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu d...

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