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GesRZ 2, April 2014, Seite 69

Liebe Leserinnen und Leser!

Nikolaus Arnold

Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013), BGBl I 2013/109, wurde das Mindeststammkapital der GmbH auf 10.000 Euro (mit einer Mindesteinzahlung von 5.000 Euro) gesenkt. Als logische Konsequenz der Reduktion des Mindeststammkapitals sank auch die Mindest-Körperschaftsteuer. Der Verlust an Einnahmen wurde im Vorblatt des Begutachtungsentwurfs für die Jahre 2014 bis 2017 mit insgesamt 180 Mio Euro veranschlagt. Er war für den Gesetzgeber daher keinesfalls überraschend. Für Gesellschafter bestehender GmbHs ergab sich durch die Reduktion des Mindeststammkapitals die Möglichkeit, im Zuge einer Kapitalherabsetzung eine (zumeist) steuerneutrale Einlagenrückzahlung durchzuführen (siehe bereits das Editorial zu Heft 4/2013, GesRZ 2013, 169).

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014), BGBl I 2014/13, dh wenige Monate später, wurde das Stammkapital der GmbH wiederum auf die ursprüngliche Höhe von 35.000 Euro (mit einer Mindesteinzahlung von 17.500 Euro) angehoben. Indirekt wird damit über den Verweis des § 24 Abs 4 Z 1 KStG auch die Reduktion der Mindest-Körperschaftsteuer rückgängig gemacht. Hintergrund dieser wenige Monate nach ihrer Einführung wiederum vorgenommenen Änderu...

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