OGH vom 18.12.2014, 9Ob57/14v

OGH vom 18.12.2014, 9Ob57/14v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Dr. Wurdinger, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der E***** B*****, und 2. des Minderjährigen G***** B*****, die Erstantragstellerin vertreten durch Dr. Peter Baumann, Rechtsanwalt in Linz, der Zweitantragsteller vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Linz Land, wegen Unterhaltsfestsetzung, über den Revisionsrekurs des Vaters Dkfm. A***** B*****, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Amandowitsch, Rechtsanwalt in Wilhering, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 15 R 169/14z 26, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom , GZ 27 PU 232/13z 22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Erstantragstellerin binnen 14 Tagen die mit 336,82 EUR (darin 56,14 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 71 Abs 1 AußStrG nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 Satz 4 AußStrG).

2. Der Vater, der von den Vorinstanzen zur Unterhaltsleistung an die antragstellenden Kinder ab in Höhe von jeweils 290 EUR verpflichtet wurde, richtet sich dagegen, dass er aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes im Jänner 2011 zu einer erhöhten Anstrengung für den Unterhalt der antragstellenden Kinder verpflichtet gewesen wäre. Damit missversteht er aber die Ausführungen der Vorinstanzen. Denn sie zogen die Geburt des weiteren Kindes lediglich als Argument dafür heran, dass ihm jedenfalls zu jenem Zeitpunkt die Notwendigkeit zur Erzielung eines höheren Einkommens als jenes, das er aus seiner Teilzeitbeschäftigung bezog, bewusst sein musste.

3. Entgegen dem Vorbringen des Vaters liegt auch keine Aktenwidrigkeit vor. Aus der Ausführung des Sachverständigen, dass der Vater „binnen sechs Monaten ab der Untersuchung“ eine Beschäftigung finden könne, schlossen die Vorinstanzen, dass ihm dies mangels entgegenstehender Gründe auch in der Vergangenheit möglich gewesen wäre. Schlussfolgerungen begründen aber keine Aktenwidrigkeit (RIS Justiz RS0043203 [T4]).

4. Soweit der (bereits in erster Instanz anwaltlich vertretene) Vater meint, das Erstgericht hätte ihm Gelegenheit zu einem weiteren Vorbringen geben müssen, dass er von bis arbeitsunfähig gewesen sei, weswegen es gegen das Überraschungsverbot des § 182a ZPO verstoßen habe, so wurde das Vorliegen eines solchen Mangels bereits vom Rekursgericht verneint. Er kann damit im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0050037).

5. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs des Vaters daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs 2 AußStrG, demzufolge nur in Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes kein Kostenersatz stattfindet. Verfahren können sich über den 18. Geburtstag hinausziehen. Für Vertretungshandlungen ab dem Erreichen der Volljährigkeit kann es daher Kostenersatz geben ( Fucik/Kloiber , AußStrG § 101 Rz 15). Die Erstantragstellerin hat im Revisionsrekursverfahren die Volljährigkeit erreicht (s 9 Ob 71/06s mwN; Deixler Hübner in Rechberger , AußStrG 2 § 101 Rz 13). Bei der Bemessungsgrundlage war von der mit dem Revisionsrekurs bekämpften Verminderung der monatlichen Unterhaltsverpflichtung auszugehen (§ 9 Abs 3 iVm Abs 2 RATG). Die Erstantragstellerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00057.14V.1218.000