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Auswärtige Berufsausbildung und weiterer Familienwohnort
Wenn der Berufungswerber und seine Ehegattin eine Wohnung, von der aus die Stieftochter des Berufungswerbers eine Schule besucht, derart bewohnen, dass sie sich abwechselnd einen Monat in dieser Wohnung und einen Monat in einer ca. 800 Kilometer entfernten Wohnung aufhalten, kann von einem weiteren Familienwohnort i. S. d. § 34 Abs. 8 EStG (Anmerkung: womit der Pauschbetrag von 110 Euro pro Monat der auswärtigen Berufsausbildung nicht zusteht) ausgegangen werden (-G/08).