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SWK 29, 10. Oktober 2013, Seite 1259

Die Praxis der Ersatzfreiheitsstrafe

Ein Häftling erzählt

Thomas Brandner

„Strafvollzug ist nicht das Paradies“, meinte Justizministerin Karl anlässlich eines schweren sexuellen Missbrauchs eines 14-Jährigen in der Justizanstalt Wien-Josefstadt. Dies soll zum Anlass genommen werden, um mit einem Häftling über die Haftbedingungen im Zusammenhang mit der finanzstrafrechtlichen Ersatzfreiheitsstrafe zu sprechen.

1. Sanktionen im FinStrG

Das FinStrG sieht eine Reihe von Strafen vor, am häufigsten sind es in der Praxis Geldstrafen. Wenn ein Täter mit einer Geldstrafe oder einem Wertersatz bestraft wird, ist zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit eine an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Geldstrafen können daher nicht durch eine Insolvenz abgeschüttelt werden, sondern sind entweder zu bezahlen, abzusitzen oder – demnächst – durch gemeinnützige Leistungen abzuarbeiten.

2. Ein Bericht aus der Praxis

Über die Haftbedingungen beim Absitzen einer Ersatzfreiheitsstrafe habe ich einen Klienten befragt, der seine Ersatzfreiheitsstrafe derzeit in der Justizvollzugsanstalt Wiener Neustadt ableistet. Der Klient – im folgenden Herr Peter genannt – wurde wegen anderer Delikte ebenfalls zu Freiheitsstrafen verurteilt und hat bereits mehrere Anstalten kennengeler...

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