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Irreführende Geschäftspraxis und (Nicht-)Einhaltung beruflicher Sorgfalt sind zwei Paar Schuhe
Ein auf die Vermittlung von Winterurlauben und Skikursen für britische Schülergruppen in Österreich spezialisiertes Reisebüro mit Sitz in Innsbruck warb in seiner auf Englisch verfassten Broschüre damit, dass verschiedene Hotels zu bestimmten Terminen exklusiv über das Reisebüro gebucht werden könnten. Tatsächlich hatten die betreffenden Hotels eine solche Exklusivität vertraglich zugesichert, hielten sich aber nicht an diese Exklusivitätsvereinbarung. Im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in Art. 6 Abs. 1 der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ausdrücklich genannten Voraussetzungen erfüllt, braucht laut EuGH nicht geprüft zu werden, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne dieser RL widerspricht, um die Praxis als unlauter und mithin verboten ansehen zu können. Der irreführende Charakter einer Geschäftspraxis hängt nämlich allein davon ab, dass sie unwahr ist, weil sie falsche Angaben enthält, oder dass sie ganz allgemein den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf u. a. die Art oder die wesentlichen Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung zu täuschen geeignet ist und ihn dadurch voraussichtlich zu einer geschäftlichen ...