OGH vom 28.02.2012, 8Ob10/12x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj I***** B*****, geboren am , wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters C***** B*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 23 R 146/11t 172, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Ein bereits vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz bildet keinen Revisionsrekursgrund. Dieser Grundsatz wird nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann durchbrochen, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (RIS Justiz RS0030748; RS0050037). Eine Beeinträchtigung der Interessen des Kindeswohls durch die Entscheidungen der Vorinstanzen, die dieses umfassend berücksichtigt haben, ist nicht erkennbar.
2. Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung über die Obsorge für den Minderjährigen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall verwirklicht sofern (wie hier) auf das Wohl des Kindes ausreichend Bedacht genommen wird keine iSd § 62 AußStrG qualifizierte Rechtsfrage (RIS Justiz RS0115719; RS0007101). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht vermag der Vater, der im Revisionsrekurs ausdrücklich zugesteht, dass die Mutter zur Ausübung der Obsorge ebenso geeignet ist, wie er selbst, nicht auf.
3. Auch der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf die Entscheidungen des EGMR vom , 22028/04, Zaunegger/ Deutschland, und vom , 35637/03, Sporer/ Österreich (iFamZ 2011/52 [mit kritischer Anm von Klaar ]), kann die Zulässigkeit seines Rechtsmittels nicht begründen. Selbst wenn das Gericht auch ohne entsprechende Einigung der Eltern die gemeinsame Obsorge bestimmen könnte, wäre für den Rechtsstandpunkt des Vaters hier nämlich nichts gewonnen, weil auch dann das Kindeswohl als oberster Maßstab heranzuziehen wäre. Das Rekursgericht hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass eine gemeinsame Obsorge der Eltern für das Kind wegen der abwertenden Einstellung des Vaters gegenüber der Mutter, die er auch Dritten gegenüber zum Ausdruck bringe, nicht als möglich erscheine. Damit wäre aber das Wohl des Kindes, für das infolge der hohen Konfliktbeladenheit des Verhältnisses der Eltern sogar ein Kinderbeistand bestellt werden musste (§ 104a AußStrG, vgl 8 Ob 19/11v), durch eine gemeinsame Obsorge der Eltern nicht bestmöglich gewahrt.