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Zufluss-Abfluss-Prinzip
Ein Betrag ist gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener GmbH ist, die sein Schuldner ist, nimmt die Rechtsprechung den Zufluss grundsätzlich an, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, die GmbH ist nicht zahlungsunfähig. – (§ 19 Abs. 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/15/0061)