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SWK 28, 1. Oktober 2013, Seite 1256

Zufluss-Abfluss-Prinzip

Ein Betrag ist gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener GmbH ist, die sein Schuldner ist, nimmt die Rechtsprechung den Zufluss grundsätzlich an, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, die GmbH ist nicht zahlungsunfähig. – (§ 19 Abs. 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2010/15/0061)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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