OGH vom 17.09.1998, 8ObA105/98v

OGH vom 17.09.1998, 8ObA105/98v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Ignaz Gattringer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Michael R*****, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** AG, ***** vertreten durch Dr. Johannes Jarolim, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 10.766,-- brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Ra 328/97i-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 31 Cga 24/97v-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.248,64 (darin S 541,44 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben den Anspruch des Klägers auf kollektivvertragliche Höhereinstufung zu Recht verneint, sodaß es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Kollektivverträge sind in ihrem normativen Teil nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nach den Regeln auszulegen, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (§§ 6 und 7 ABGB). Maßgeblich ist daher der sich aus dem Text ergebende objektive Inhalt der Norm (SZ 66/36; 9 ObA 54/98a uva). Die hier auszulegenden Bestimmungen des Anhanges I zum Kollektivvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten der Beklagten stellen in Punkt 7. (Verwendungsgruppen) auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ab, wie sich aus der Beschreibung der Gruppe 06 ("Angestellte, die schwierige und erweiterte Aufgabenstellungen durch besondere Leistungen und aufgrund von Berufs- und Fachkenntnissen erledigen und/oder Leitungsfunktionen wahrnehmen") und der Gruppe 06a ("Angestellte, die sich durch Erledigung erweiterter Aufgabenstellungen, sowie durch besondere Leistungen aus der VGr 06 herausheben und/oder Leitungsfunktionen wahrnehmen") zwanglos ergibt. Die weitere hier zu beurteilende Formulierung "Certified Technician (CT - mit zwei Aircraft-Typen)" in Verwendungsgruppe 06 und "Certified Technician (CT - mit drei Aircraft-Typen)" kann in diesem Sinne entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht nur dahin verstanden werden, daß nicht die Anzahl der einem Mitarbeiter zustehenden Wartungsberechtigungen ausschlaggebend ist, sondern die Art der aufgrund von Wartungsberechtigungen tatsächlich ausgeübten Arbeiten. Damit steht auch der von der Rechtsprechung herausgearbeitete Grundsatz im Einklang, daß sich die Einstufung in bestimmte Gehaltsgruppen von Kollektivverträgen nach der tatsächlichen Verwendung des Dienstnehmers richtet (ArbSlg 11.278; ArbSlg 11.372). Abgesehen davon entfernt sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, er könne jederzeit zu Wartungsarbeiten für insgesamt drei Flugzeugtypen herangezogen werden, von den erstinstanzlichen Feststellungen (AS 49), wonach die Wartungsberechtigung des Klägers für die bei der Beklagten nicht mehr in Betrieb stehende Flugzeugtype ab nicht mehr verlängert wurde und er daher ab diesem Zeitpunkt nur mehr über die Wartungsberechtigung für zwei Flugzeugtypen verfügt. Es ist unstrittig, daß der Revisionswerber für die wenigen Monate, in welchen er drei Flugzeugtypen zu warten hatte, die der Höhereinstufung entsprechende Funktionszulage im Sinne des Punktes 8. lit a des Anhanges I zum genannten Kollektivvertrag erhielt. Aus der Auszahlung der Funktionszulage kann der Revisionswerber ein Recht auf Höhereinstufung nicht ableiten, legt doch der Anhang zum Kollektivvertrag im Punkt 8. unmißverständlich fest, daß die Umstufung erst dann vorzunehmen ist, wenn die (höherwertige) Verwendung länger als ein Jahr dauert.

Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, daß die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines "Kontrollwarts" in der beispielsweisen Aufzählung der den einzelnen Verwendungsgruppen zu unterstellenden Arbeiten nicht enthalten ist. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat ein Kontrollwart keinerlei Weisungsbefugnisse und keinerlei Leitungsfunktion gegenüber seinen Mitarbeitern. Er hat lediglich gemäß einem internen Qualitätssicherungssystem die Nachkontrolle bestimmter Arbeiten vorzunehmen und die darüber ausgestellten Ausweise gegenzuzeichnen. Findet er sich wegen erkannter Mängel nicht bereit, die Unterschrift zu leisten, hat er seinen Vorgesetzten zu verständigen. Die Berechtigung zur sogenannten Doppelkontrolle setzt eine zumindest einjährige Praxis und eine positive Beurteilung als "Wart 1" voraus. Beachtet man, daß bereits die Verwendungsgruppe 06 die schwierige und erweiterte Aufgabenstellung durch besondere Leistungen und aufgrund von Berufs- und Fachkenntnissen honoriert, kann in dieser - offenbar allen einschlägig ausgebildeten Mitarbeitern mit entsprechender Praxis zugänglichen Tätigkeit - keine besondere Leistung gesehen werden, die sie im Sinne der Verwendungsgruppe 06a aus der Verwendungsgruppe 06 herausheben könnte.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.