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Bürgschaftserklärung per Fax ist formwirksam
§ 1346 Abs. 2 ABGB sieht für die Wirksamkeit einer Bürgschaft die Schriftform vor, wofür es auch der Unterschrift des Bürgen bedarf. Bei einer Bürgschaft soll ebendiese Schriftform nach Auffassung des OGH übereilte mündliche Zusagen eines Bürgen verhindern. Entgegen einer früheren Entscheidung wird dieser Zweck aber auch erreicht, wenn der Bürge seine Haftungserklärung eigenhändig unterschreibt, in der Folge aber nicht die Originalurkunde versendet, sondern seine Erklärung dem Gläubiger faxt. Eine per Fax übermittelte Bürgschaftserklärung ist demnach formwirksam ().