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Fehlende Vertretungsbefugnis im Finanzstrafverfahren
Eine Berufung, die nicht vom Beschuldigten, auf den sich das Erkenntnis bezieht, sondern von einer anderen nicht zum Kreise der Verteidiger gehörenden Person eingebracht wird, leidet nicht an einem Formmangel, sondern ist inhaltlich verfehlt und keine wirksame Berufung im Sinne des FinstrG. Es liegt kein behebbarer Mangel vor (-G/13).