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SWK 28, 1. Oktober 2013, Seite 1249

Fehlende Vertretungsbefugnis im Finanzstrafverfahren

Eine Berufung, die nicht vom Beschuldigten, auf den sich das Erkenntnis bezieht, sondern von einer anderen nicht zum Kreise der Verteidiger gehörenden Person eingebracht wird, leidet nicht an einem Formmangel, sondern ist inhaltlich verfehlt und keine wirksame Berufung im Sinne des FinstrG. Es liegt kein behebbarer Mangel vor (-G/13).

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