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Finanzstrafverfahren: Vorladung
Der Spruchsenat ist nur dann in der Lage, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein in § 126 FinStrG genanntes Hindernis vorliegt, wenn über eine bloße Behauptung hinaus auch eine Bescheinigung gegeben ist. – (§ 126 FinStrG), (Abweisung)
( 2011/16/0104)