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OGH vom 05.10.2010, 10Ob55/10a

OGH vom 05.10.2010, 10Ob55/10a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen G*****, geboren am , vertreten durch das Land Kärnten als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Villach, Jugendamt, 9500 Villach, Gerbergasse 6), über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 2 R 83/10y 24, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 3 PU 78/09z 16, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der minderjährige G***** ist das eheliche Kind von K***** und G*****. Er befindet sich in Obsorge seiner Mutter.

Mit der am beim Erstgericht eingelangten Eingabe beantragte der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Minderjährigen, den Vater ab zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 240 EUR zu verpflichten. Weiters beantragte der Jugendwohlfahrtsträger, den Vater mittels einstweiliger Verfügung nach § 382a EO zu einer vorläufigen Unterhaltszahlung an den Minderjährigen zu verpflichten.

Mit Beschluss vom verpflichtete das Erstgericht den Vater mit einstweiliger Verfügung gemäß § 382a EO ab zu einer vorläufigen monatlichen Unterhaltsleistung von 112,70 EUR für den Minderjährigen. Dieser Beschluss wurde dem Vater nach der Aktenlage am zugestellt und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Am beantragte der Minderjährige, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, auf der Grundlage der einstweiligen Verfügung vom Unterhaltsvorschüsse nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG. Die Führung einer Exekution erscheine aussichtslos, weil sich der Unterhaltsschuldner in keinem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befinde und aufgrund der Aktenlage auch sonst einkommens und vermögenslos sei.

Das Erstgericht gewährte mit Beschluss vom Unterhaltsvorschüsse von monatlich 112,70 EUR für den Zeitraum vom bis . Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Unterhaltsschuldner nach der am eingetretenen Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbetrag nicht zur Gänze geleistet habe und die Führung einer Exekution aussichtslos erscheine, weil sich der Unterhaltsschuldner in keinem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befinde und aufgrund der Aktenlage auch sonst einkommens und vermögenslos sei.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss vom Bund erhobenen Rekurs Folge, indem es den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen für den Monat Jänner 2010 abwies und den Beschluss des Erstgerichts im übrigen Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufhob. Es begründete seine Entscheidung damit, dass gemäß § 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009 Unterhaltsvorschüsse zu gewähren seien, wenn der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leiste. Bei einer einstweiligen Verfügung trete die Vollstreckbarkeit mit deren Zustellung ein. Da die Vollstreckbarkeit des Titels somit erst mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Unterhaltsschuldner am eingetreten sei, seien die Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Gewährung von Unterhaltsvorschüssen frühestens ab erfüllt, da erst mit diesem Zeitpunkt ein nach Eintritt der Vollstreckbarkeit fälliger laufender Unterhalt vorgelegen sei. Das Erstgericht werde im fortzusetzenden Verfahren das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab zu prüfen haben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil soweit überblickbar eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des § 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009 noch nicht vorliege.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Minderjährigen mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Revisionsrekursbeantwortungen wurden von den übrigen Verfahrensparteien nicht erstattet.

Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die mittlerweile (nach Beschlussfassung des Rekursgerichts) vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht zulässig.

Der Revisionsrekurswerber macht im Wesentlichen geltend, die einstweilige Verfügung sei dem Unterhaltsschuldner bereits am zugestellt worden. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit sei am erfolgt. Es sei daher zum Zeitpunkt der Bewilligung der Unterhaltsvorschüsse durch das Erstgericht am bereits ein vollstreckbarer Exekutionstitel vorgelegen und eine Exekutionsführung hinsichtlich des zum bestehenden Unterhaltsrückstands sowie des für den Monat Jänner 2010 bereits fällig gewordenen laufenden Unterhaltsbetrags zulässig gewesen.

Der Oberste Gerichtshof hat jüngst in den Entscheidungen 10 Ob 38/10a, 10 Ob 39/10y, 10 Ob 53/10g ua jeweils vom näher ausgeführt, dass die Vorschussgewährung nach den §§ 3 Z 2, 4 Z 1 UVG voraussetzt, dass der Unterhaltsschuldner „ nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet“. Diese Wortfolge ist dahin zu verstehen, dass der dem Eintritt der Vollstreckbarkeit folgende Fälligkeitstermin erfolglos verstreichen muss, damit ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nach den §§ 3 Z 2, 4 Z 1 UVG entsteht. Wird vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil an diesem dem Eintritt der Vollstreckbarkeit folgenden Monatsersten der fällige Unterhaltsbeitrag nicht geleistet, steht der Unterhaltsvorschuss monatsbezogen ab diesem Monatsersten zu. Da die Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels im vorliegenden Fall entgegen der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers mit der aufgrund der eindeutigen Aktenlage erst am erfolgten Zustellung an den Unterhaltsschuldner eingetreten ist (vgl 10 Ob 4/08y = RIS Justiz RS0123159), konnte ein Verzug mit der Zahlung des nach Eintritt der Vollstreckbarkeit fälligen laufenden Unterhalts frühestens im Februar 2010 eintreten, weshalb auch ein Vorschussanspruch des Minderjährigen erst ab in Betracht kommt. Diese bereits vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht steht somit im Einklang mit der mittlerweile vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

Der Revisionsrekurs des Minderjährigen ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
RAAAD-86880