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Vorlagefrist für Stiftungsurkunde
Die Sondervorschriften des § 13 KStG gelten nur für Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und deren Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung dem Finanzamt vorliegen. Das Vorliegen der Stiftungsurkunde und, wenn eine solche erstellt worden ist, der Stiftungszusatzurkunde beim Finanzamt ist somit tatbestandsmäßige Voraussetzung. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sind die Regelungen des § 13 KStG für Privatstiftungen nicht anwendbar, und die Körperschaftbesteuerung der Privatstiftung entspricht im Wesentlichen jener einer Kapitalgesellschaft. Der Zweck des § 13 Abs. 1 erster Satz KStG besteht darin, anonymitätsbegünstigenden und steueroasenartigen Tendenzen entgegenzuwirken. Dem mit der Norm verfolgten Zweck ist entsprochen, wenn die betreffenden Urkunden spätestens bei Rechtskraft des Abgabenbescheids der Behörde vorliegen ().