OGH vom 16.12.2016, 8Nc39/16a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Mag. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Ö***** F*****, vertreten durch Dr. Guido Bach, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs, aufgrund der Befangenheitsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. W***** D***** vom im Verfahren AZ 18 OCg 6/16f, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. W***** D***** ist als Mitglied des 18. Senats im Verfahren über die Klage zu AZ 18 OCg 6/16f befangen.
Text
Begründung:
Für die Behandlung der auf Aufhebung eines Schiedsspruchs gemäß § 611 ZPO gerichteten Klage ist nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 18. Senat zuständig. Das Mitglied dieses Senats Hon. Prof. Dr. W***** D***** zeigte ihre mögliche Befangenheit mit der Begründung an, sie stehe in beruflicher und auch persönlicher freundschaftlicher Verbindung zu Univ Prof. Dr. R***** B*****, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts der Beklagten an der Erlassung des angefochtenen Schiedsspruchs beteiligt gewesen sei. Sie habe als Gastprofessorin an der Wirtschaftsuniversität Wien mehrfach mit Univ Prof. Dr. R***** B***** Lehrveranstaltungen abgehalten, sei nunmehr als Honorarprofessorin Mitglied desselben Universitätsinstituts. Sie sei dem Genannten auch durch die Zusammenarbeit an mehreren Projekten verbunden und gehe regelmäßig mit ihm Mittagessen.
Dieses Naheverhältnis zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts könne im vorliegenden Verfahren objektiv Zweifel an ihrer Unbefangenheit erwecken.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (8 Nc 30/15a; 8 Nc 43/15p uva).
Nach diesen Grundsätzen ist die berufliche Zusammenarbeit und private Freundschaft der Hofrätin Hon. Prof. Dr. D***** mit dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts, über dessen Spruch im Verfahren zu entscheiden sein wird, objektiv geeignet, den Anschein einer Befangenheit zu erwecken. Ein Verfahrensbeteiligter könnte den Eindruck gewinnen, dass diese Situation einen Einfluss auf die Willensbildung des Senats haben könnte.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0080NC00039.16A.1216.000
Fundstelle(n):
RAAAD-86585