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OGH vom 17.12.2012, 10Ob53/12k

OGH vom 17.12.2012, 10Ob53/12k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Gehmacher Hüttinger Hessenberger Kommandit-Partnerschaft in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. R***** T*****, vertreten durch Mag. Josef Wimmer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, 2. P***** H*****, wegen 333.378,22 EUR sA, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 141/12v 19, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom , GZ 32 Cg 73/11b 15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Zulassungsbeschwerde macht geltend, hier sei die erhebliche Rechtsfrage zu klären, ob die vom Erstbeklagten angebotene „Sonderzahlung“ (Teilzahlung) von 50.000 EUR (auf einen schließlich wegen Terminverlusts mit 402.864,50 CHF fällig gestellten Fremdwährungskredit) von der klagenden Bank nach § 1415 erster Satz ABGB hätte angenommen werden müssen. Die außerordentliche Revision gesteht zu, das Berufungsgericht habe „die jüngste Judikatur“ zu dieser Bestimmung (3 Ob 58/06k) zitiert, wonach der Gläubiger Teilzahlungen im bargeldlosen Verkehr annehmen müsse; diese Entscheidung sei jedoch unrichtig angewendet worden. Außerdem sei dieselbe Rechtsfrage in der Entscheidung zu „SZ 18/2002“ (= SZ 18/202 [3 Ob 403/36]) unterschiedlich beantwortet worden.

2. Der Gläubiger einer Geldforderung ist nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gemäß § 1415 erster Satz ABGB nicht berechtigt, der Tilgung dienende Teilzahlungen des Schuldners im Zahlungsverkehr durch Überweisungen auf Bankkonten zurückzuweisen, wenn mit deren Annahme (wie etwa im Fall der Überweisung weniger größerer Beträge im Verhältnis zur Gesamtschuld) weder nennenswerte Mühen noch besondere Aufwendungen verbunden sind. Solche Zahlungen wirken teilweise schuldbefreiend (3 Ob 58/06k; RIS-Justiz RS0120698 = RS0033272 [T3] = RS0033316 [T2]).

3. Aufgrund teleologischer Reduktion des § 1415 erster Satz ABGB betreffend Teilzahlungen von Geldschulden im bargeldlosen Zahlungsverkehr über Bankkonten (vgl dazu 3 Ob 58/06k) ist das Zurückweisungsrecht des Gläubigers dann, wenn ihm die Leistungsannahme keine nennenswerte Mühe bereitet, nicht durch das Schikaneverbot beschränkt (RIS-Justiz RS0033272 [T4]), sondern der Gläubiger ist zur Annahme von Teilzahlungen verpflichtet . Im Gegensatz zur sonst abgelehnten Teiltilgungswirkung (vgl dazu RIS-Justiz RS0033316), wirken solche Zahlungen daher wie bereits ausgeführt teilweise schuldbefreiend (3 Ob 58/06k; Koziol in KBB³ § 1415 ABGB Rz 1).

3.1. Für den Standpunkt des Rechtsmittelwerbers ist aus diesen Grundsätzen aber nichts zu gewinnen, weil die Verneinung der Verletzung dieser Annahmeverpflichtung keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung darstellt:

3.2. Nach den im Revisionsverfahren nicht mehr angreifbaren Feststellungen der Tatsacheninstanzen wurde der Klägerin die „Sonderzahlung“ von 50.000 EUR nämlich vom Erstbeklagten (nur) unter der „Voraussetzung“ angeboten, dass die Zweitbeklagte aus ihrer Kredithaftung gegen Übernahme von 50 % des Kursverlustes ausscheide. Dieses Angebot nahm die Klägerin nicht an.

3.3. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend aufzeigt, wollte der Beklagte also nur leisten, wenn die Klägerin auf weitere vertragliche Ansprüche gegen die Zweitbeklagte (gegen die am ein seit rechtskräftiges Versäumungsurteil ergangen ist) verzichte. Weshalb die Klägerin dazu verpflichtet gewesen sein sollte, dieses Anbot des Erstbeklagten anzunehmen, ist nicht zu erkennen: Leistung unter einer im Vertrag nicht vorgesehenen Bedingung ist nämlich keine Erfüllung, sodass die Verbindlichkeit nicht erlischt ( Koziol in KBB³ § 1412 ABGB Rz 4).

4. Nach der Judikatur kann der Gläubiger, der die Annahme einer Teilzahlung ablehnt, in diesem Umfang Ersatz des Verzögerungsschadens (zB wegen Kursrückganges) nicht begehren, wenn ihm die Annahme der Teilzahlung ohne Gefährdung seiner rechtlichen Interessen möglich war (RIS-Justiz RS0030259); nur dann stand es ihm nämlich frei, den angebotenen Betrag anzunehmen, nicht jedoch, wenn der Schuldner nur bereit gewesen wäre, den Betrag als Vollzahlung und gegen Verzicht auf weiteren Anspruch zu zahlen (3 Ob 403/36, SZ 18/202).

4.1. Wenn der Leistende wie hier nur gegen den Verzicht auf weitere Ansprüche oder unter bestimmten Bedingungen leisten will, muss die Teilzahlung also (doch) nicht entgegengenommen werden ( Reischauer in Rummel , ABGB³ § 1415 Rz 8 unter Hinweis SZ 18/202). Ein Abgehen von den zitierten Entscheidungen ist dabei nicht zu erkennen:

4.2. Da der Erstbeklagte seine wie die Revision selbst erkennt nur für diesen Fall „angebotene“ Zahlung vom Verzicht der Klägerin auf ihre weiteren vertraglichen Ansprüche gegen die Zweitbeklagte (ausgenommen 50 % des Kursverlustes) abhängig machte, ist die Beurteilung der Vorinstanzen, die Klägerin sei zur Annahme dieses Anbots nicht verpflichtet gewesen, nicht zu beanstanden.

5. Soweit der Revisionswerber noch moniert, die Klägerin als Bank mit Wissensvorsprung hätte ihn über die Nachteile des Unterbleibens der Konvertierung (noch mehr) aufklären müssen, ist er auf die Entscheidung 10 Ob 12/11d hinzuweisen, wo die Rechtsprechung zu den Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Abschluss eines Kreditvertrags, der wie im vorliegenden Fall noch vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditschutzgesetzes zustande kam (§ 29 Abs 1 und 2 VKrG), wie folgt zusammengefasst ist:

5.1. Ob und in welchem Umfang Aufklärungs- und Beratungspflichten bestehen, hängt grundsätzlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0111165). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der Gefährdung der Rechtssicherheit könnte nur bei einer krassen Fehlentscheidung vorliegen (RIS-Justiz RS0106373). Eine derartige korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist hier aber nicht gegeben.

5.2. Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung Einfluss haben können. Der Kunde darf aber darauf vertrauen, dass die Bank über spezifisches Fachwissen verfügt und ihn umfassend berät. Entscheidend ist, ob nach der Lage des Falls eine Aufklärungsnotwendigkeit besteht. Die Anforderungen an die Aufklärungs- bzw Warnpflicht dürfen nicht überspannt werden; primär muss einem Bankkunden nämlich zugemutet werden, dass er seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren weiß (7 Ob 84/10v; 10 Ob 12/11d). Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (RIS Justiz RS0016390).

5.3. Auch in diesem Zusammenhang wird hier keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt:

5.4.Vorweg ist festzuhalten, dass die Klägerin exakt entsprechend dem Wunsch des sich damals noch um den Verkauf der kreditfinanziert erworbenen Liegenschaft bemühenden Erstbeklagten handelte, wenn sie keine Konvertierung des Fremdwährungskredits vornahm. Zu betonen ist dabei insbesondere, dass sie den Erstbeklagten ausdrücklich vor die Wahl stellte, zu konvertieren oder einer Abänderung auf monatliche Ratenzahlung zuzustimmen. Es wurden ihm die verschiedenen Möglichkeiten aufgezeigt und damit die vertraglich zumutbare und erforderliche Aufklärung vorgenommen. Die Beurteilung, dass die Klägerin zu einer weitergehenden Aufklärung nicht verpflichtet gewesen sei, ist daher wie jene, dass die in diesem Zusammenhang eingewendete Kompensandoforderung nicht zu Recht bestehe, jedenfalls vertretbar.

5.5. Es liegt insgesamt keine Fehlbeurteilung vor, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0106373). Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.