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Verfahren: Schätzung
Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, im Rahmen der Begründung des Schätzungsergebnisses auf die für die Schätzung bedeutsamen Behauptungen und Einwendungen des Abgabepflichtigen einzugehen. – (§ 184 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/15/0037)