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Sondervorschriften für Privatstiftungen (§ 13 KStG)
Die Sondervorschriften des § 13 KStG gelten nur für Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder über eine dem Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und deren Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung dem Finanzamt vorliegen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sind die Regelungen des § 13 KStG für Privatstiftungen nicht anwendbar, und die Körperschaftsbesteuerung der Stiftung entspricht im Wesentlichen jener einer Kapitalgesellschaft. Zweck dieser Regelung ist es „anonymitätsbegüstigenden und steueroasenartigen Tendenzen“ entgegenzuwirken. Dem Zweck der Norm entspricht es, wenn alle Urkunden spätestens bei Rechtskraft des Abgabenbescheids der Behörde vorliegen ( 2010/15/0083).