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Fruchtgenussrecht bei Vermietungen (§ 2 EStG)
Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich bietenden Marktchancen zu nutzen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Dass sich aus der Einräumung des Fruchtgenussrechts die rechtliche Verpflichtung ergibt, die laufenden Kosten zu tragen, muss nicht gesondert vereinbart werden ( 2009/15/0219).