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SWK 25, 1. September 2013, Seite 1082

Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Jahr 2014

In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfssätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. 7. angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2014 heranzuziehen:


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0 – 3 Jahre ..............................................................
194 Euro;
3 – 6 Jahre ..............................................................
249 Euro;
6 – 10 Jahre ............................................................
320 Euro;
10 – 15 Jahre ..........................................................
366 Euro;
15 – 19 Jahre ..........................................................
431 Euro;
19 – 28 Jahre ..........................................................
540 Euro.

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfssätze wird auf die Ausführungen in den LStR 2002, Rz. 795 bis Rz. 804, verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden ( BMF-010222/0093-VI/7/2013).

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