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OGH vom 26.05.2011, 9Ob51/10f

OGH vom 26.05.2011, 9Ob51/10f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hon. Prof. Dr. W***** A*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch die Arnold Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. I*****gesellschaft mbH, *****, 2. Dr. W***** L*****, die zweitbeklagte Partei vertreten durch die Brand Lang Wiederkehr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 57.774,90 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 303/09x-14, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 14 Cg 39/08g 10, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf „Verlassenschaft nach dem verstorbenen Hon. Prof. Dr. W***** A*****“ berichtigt.

2. Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts im stattgebendem Umfang (57.774,90 EUR samt Zinsen und Kosten) wiederhergestellt wird.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.804,46 EUR (darin 467,41 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 4.485,44 EUR (darin 336,24 EUR USt und 2.468 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

ad 1. Der rechtsanwaltlich vertretene Kläger Hon. Prof. Dr. W***** A***** ist am verstorben (§ 155 ZPO). Das Verlassenschaftsverfahren ist zu ***** des Bezirksgerichts Klosterneuburg anhängig; eine Einantwortung ist noch nicht erfolgt. Die Bezeichnung der klagenden Partei war aufgrund der Bekanntgabe durch die Verlassenschaft gemäß § 235 Abs 5 ZPO wie aus dem Spruch ersichtlich zu berichtigen.

ad 2. In dem zwischen den Parteien geführten Vorprozess (Handelsgericht Wien, *****) wurden die beiden Beklagten verpflichtet, dem Kläger den Betrag von 250.000 ATS sA zu zahlen. Weiters wurde festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger zur ungeteilten Hand für alle Schäden aus der treuhändigen Beteiligung des Klägers als atypisch stiller Gesellschafter an der S***** GmbH im Rahmen der Tranche IIa/1992 auch II/1992 genannt (Einzahlung von 1.545.000 ATS am einschließlich unverzinsliches Gesellschafterdarlehen in zweifacher Höhe der Gesellschaftereinlage) haften.

Das Berufungsgericht gab im Vorprozess der Berufung der Beklagten Folge, hob das Ersturteil hinsichtlich der Erstbeklagten auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurück; hinsichtlich des Zweitbeklagten änderte das Berufungsgericht das Ersturteil dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies (Oberlandesgericht Wien, *****). Der Oberste Gerichtshof gab dem vom Kläger gegen die Berufungsentscheidung erhobenen Rekurs und der vom Kläger erhobenen Revision Folge und stellte das klagestattgebende Urteil des Erstgerichts hinsichtlich beider Beklagten wieder her (4 Ob 252/00p). Bezüglich des weiteren Inhalts dieser Vorentscheidung kann sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf einzelne Hervorhebungen beschränken, im Übrigen aber auf die den Parteien seinerzeit zugestellten Entscheidungsausfertigungen verweisen.

Im nunmehrigen Folgeprozess begehrt der Kläger, gestützt auf die im Vorprozess festgestellte Schadenersatzverpflichtung der Beklagten, von der Erstbeklagten einen Teilbetrag von 10.100 EUR sA und vom Zweitbeklagten den Betrag von 57.774,90 EUR sA. Dem Betrag von 57.774,90 EUR liegen (nach der ersten den Beklagten bereits im Vorprozess zur Zahlung auferlegten Darlehensrate von 250.000 ATS) drei weitere Raten von insgesamt 750.000 ATS des vom Kläger über Initiative des Zweitbeklagten an die S***** GmbH gewährten Darlehens und ein vom Kläger an die Erstbeklagte gezahltes Agio von 45.000 ATS zugrunde.

Der Folgeprozess beschränkte sich auf den Zweitbeklagten, weil die Klage nicht an die Erstbeklagte zugestellt werden konnte. Die Erstbeklagte wird aber dennoch im Kopf der Entscheidung angeführt, um zur besseren Verständlichkeit dieselbe Nummerierung der Beklagten wie im Vorprozess beizubehalten.

Der Zweitbeklagte wendete (soweit noch für das Rekursverfahren relevant) ein, dass sich der Kläger die lukrierten Steuervorteile von 1.522.500 ATS aus der Verlustbeteiligung anrechnen lassen müsse. Wäre der Kläger vom Zweitbeklagten „richtig“ aufgeklärt worden, hätte er keine stille Beteiligung und damit auch keine steuerlichen Vorteile gehabt. Das Verlustbeteiligungsmodell habe steuerlich „gehalten“ bzw sogar noch höhere steuerliche Verluste als erwartet erbracht. Das rückgeforderte Agio hätte der Kläger auch bei jeder anderen Beteiligung zahlen müssen.

Der Kläger bestritt die begehrte Vorteilsanrechnung. Der Zweitbeklagte übergehe, dass der Kläger nach den Vertragsbedingungen sowohl steuerliche Vorteile als auch eine Rückzahlung des Darlehens hätte erhalten sollen. Aufgrund der Vorentscheidung hafte der Zweitbeklagte für die Schäden des Klägers wegen wissentlicher Falschunterrichtung samt bedingtem Schädigungsvorsatz. Die eingetretenen steuerlichen Vorteile haben mit dem Anspruch auf Darlehensrückzahlung nichts zu tun. Beim Darlehen handle es sich um einen völlig selbständigen Anspruch. Im Übrigen gebühre dem Kläger gemäß Vorprozess auch die Rückzahlung des durch wissentliche Falschinformation veranlassten Agios.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren über 57.774,90 EUR sA statt. Ein (vermutlich auf einen bloßen Schreibfehler bei der Formulierung der Zinsenstaffel in der Klage zurückzuführendes) „Mehrbegehren“ von 3.270,28 EUR wurde abgewiesen. Unter Zugrundelegung der rechtskräftigen Klagestattgebung im Vorprozess gelangte das Erstgericht zur rechtlichen Beurteilung, dass die eingewendeten steuerlichen Vorteile auf den Schaden des Klägers nicht anrechenbar seien. Soweit es sich nicht ohnehin um Vorteile handle, die auch ohne Schädigung eingetreten wären, sei eine Entlastung des mit bedingtem Vorsatz handelnden Schädigers nicht sachgerecht.

Das Berufungsgericht verwarf zwar die vom Zweitbeklagten in der Berufung gegen das Ersturteil geltend gemachte Nichtigkeit; im Übrigen gab es jedoch dessen Berufung Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde zugelassen, weil eine Rechtsprechung zur Anrechnung steuerlicher Vorteile bei Schadenersatzansprüchen aus unrichtiger Anlageberatung fehle. In rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der Bindungswirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils grundsätzlich Anspruch auf Rückzahlung der bei richtiger Beratung nicht hingegebenen Gelder einschließlich des Agios (Provision) habe. Die Höhe des Vermögensschadens des Klägers sei durch Differenzrechnung zwischen dem Vermögensstand mit und dem Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln. Ein allfälliger Vorteilsausgleich dürfe allerdings den Schädiger nicht unbillig entlasten. Da der Vorteilsausgleich die Höhe des Schadens betreffe, bestehe insoweit keine Bindung durch den Vorprozess. Grundsätzlich eignen sich auch allfällige Steuervorteile zum Vorteilsausgleich, es sei denn, es solle ausschließlich der Geschädigte vom Steuervorteil begünstigt werden. Der Vorteilsausgleich habe allerdings nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwendung des Schädigers zu erfolgen, den auch die Behauptungs- und Beweislast treffe. Der Schädiger habe daher konkret die Umstände zu behaupten, die einen Vorteilsausgleich rechtfertigen. Andererseits sei aber auch die Nähe des Geschädigten zum Beweis zu berücksichtigen, zumal der Kläger selbst einen Steuervorteil einräume. Da bisher Feststellungen zum Steuervorteil fehlen, sei das Ersturteil aufzuheben. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren unter Beiziehung eines Steuersachverständigen entsprechende Feststellungen zu treffen haben.

Gegen die Aufhebung des Ersturteils und die Zurückverweisung an die erste Instanz richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung und Wiederherstellung des Ersturteils.

Der Zweitbeklagte beantragt, den Rekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise diesem nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers ist gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig und berechtigt. Da die Streitsache zur Entscheidung reif ist, kann gemäß § 519 Abs 2 ZPO sogleich in der Sache selbst erkannt werden.

Vom im Folgeprozess eingeklagten Betrag von 57.774,90 EUR (795.000 ATS) entfallen 750.000 ATS auf ein vom Kläger der S***** GmbH im Dezember 1992 gewährtes Darlehen und weitere 45.000 ATS auf ein vom Kläger der Erstbeklagten über Initiative des Zweitbeklagten aus Anlass des Geschäfts gewährtes „Agio“. Beim Betrag von 750.000 ATS handelt es sich, wie schon erwähnt, um einen Restbetrag aus einem vom Kläger gewährten Darlehen von insgesamt 1.000.000 ATS, das in vier gleichen Raten von jeweils 250.000 ATS rückzahlbar war. Die erste Tilgungsrate von 250.000 ATS war bereits Gegenstand des Vorprozesses und wurde dort dem Zweitbeklagten zur Zahlung an den Kläger rechtskräftig auferlegt. Gegenstand des Folgeprozesses sind die restlichen drei Raten aus diesem Darlehen von insgesamt 750.000 ATS. Neben dem Darlehen und dem Agio leistete der Kläger über Vermittlung der Beklagten auch noch eine Einlage als stiller Gesellschafter der S***** GmbH in der Höhe von 500.000 ATS. Diese ist allerdings nicht Gegenstand des Prozesses. Dem gegenständlichen Geschäft unter der Bezeichnung „Tranche IIa/1992“ ging ein gleichgelagertes Geschäft der Parteien (mit geringeren Beträgen) vom Dezember 1991 zur „Tranche II/1991“ voraus. Das vorhergehende Geschäft ist ebenfalls nicht prozessgegenständlich.

Im Rekursverfahren geht es um die vom Zweitbeklagten begehrte Vorteilsanrechnung. Diese soll dem Umstand Rechnung tragen, dass ein schädigendes Ereignis dem Geschädigten auch Vorteile bringen kann. Derartige Vorteile des Geschädigten, die ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wären, sind grundsätzlich zugunsten des Schädigers anzurechnen (RIS-Justiz RS0022834 ua). Dabei ist zu beachten, dass die Vorteilsanrechnung eine Methode der Schadensberechnung und nicht etwa eine Gegenforderung des Schädigers ist. Der Einwand der Vorteilsanrechnung ist daher nicht im Verfahren über den Grund des Anspruchs, sondern im Verfahren über die Höhe zu behandeln ( Kodek in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.00 § 1295 Rz 41; 6 Ob 54/04s ua).

Die Anrechnung eines Vorteils muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen (RIS-Justiz RS0023600 ua). Die Anrechnung hat daher nicht mechanisch zu erfolgen. Die Frage, ob allfällige Vorteile zu berücksichtigen sind und deshalb den Ersatzanspruch des Geschädigten mindern, bedarf vielmehr einer wertenden Entscheidung ( Harrer in Schwimann , ABGB³ VI Anh § 1323 ABGB Rz 1; Kodek in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.00 § 1295 Rz 43 ua). So kommt die Vorteilsanrechnung beispielsweise dann nicht in Betracht, wenn sie zu einer sittenwidrigen Begünstigung des Schädigers führen würde. Ein derartiger Fall wurde vom Obersten Gerichtshof im Fall einer Veruntreuung angenommen, bei der der geklagte Schädiger einwendete, der Geschädigte müsse sich den Vorteil anrechnen lassen, der ihm zugutegekommen sei, dass er die Steuern aus den veruntreuten Beträgen erst zu einem späteren Zeitpunkt habe zahlen müssen (2 Ob 554/92).

Wie bereits erwähnt, wurde im Vorprozess zwischen den Parteien zugrundegelegt, dass der Zweitbeklagte den Kläger bei Leistung seiner Einlage als stiller Gesellschafter, bei Gewährung eines Darlehens und bei Zahlung eines Agios wissentlich falsch unterrichtet und dabei in Kauf genommen hatte, dass der Kläger einen Schaden in Höhe des eingesetzten Kapitals erleiden werde (4 Ob 522/00p). Soweit dies der Zweitbeklagte abzuschwächen versucht, entfernt er sich von der bindenden Vorentscheidung. Wenn er meint, der Oberste Gerichtshof sei im Vorprozess nur von einer fahrlässigen Schädigung ausgegangen, handelt es sich um eine Fehlinterpretation der Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof ging ausdrücklich davon aus, dass der Zweitbeklagte den Kläger wissentlich falsch informiert und den Umstand, dass der Kläger einen Schaden in Höhe des eingesetzten Kapitals erleiden würde, in Kauf genommen hatte. Dass in der Entscheidung auch von „musste bewusst sein“ die Rede ist, bedeutet im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen keine Abschwächung der Wissentlichkeit und Inkaufnahme der Schädigung. Ob letztlich auch der gegenständliche Sachverhalt wie jener in 2 Ob 554/92 die rechtliche Beurteilung rechtfertigt, dass die begehrte Vorteilsanrechnung zu einer sittenwidrigen Begünstigung des Schädigers führen würde, wie dies der Kläger hauptsächlich geltend macht, muss hier nicht weiter untersucht werden, weil es der begehrten, in jede Richtung zu prüfenden Vorteilsanrechnung bereits an einer allgemeinen Voraussetzung mangelt.

Nach Lehre und Rechtsprechung sind nämlich nicht jegliche Vorteile des Geschädigten auf Schadenersatzansprüche anzurechnen, sondern nur solche, die mit dem Schadenersatzanspruch in einem besonderen Zusammenhang stehen. Schaden und Vorteil brauchen zwar nicht aus derselben Ursache hervorgerufen sein; es genügt, dass Schade und Vorteil ihre Wurzel in demselben Tatsachenkomplex haben, somit der den Schaden verursachende Tatbestand nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch zu einem Vorteil des Geschädigten führt. In Betracht kommt somit nur die Berücksichtigung von Vorteilen gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen ( Harrer in Schwimann , ABGB³ VI Anh § 1323 ABGB Rz 3; Koziol/Welser II 13 331; Reischauer in Rummel , ABGB³ § 1312 Rz 3a; 2 Ob 255/00i; 7 Ob 298/02b; 2 Ob 190/07s; RIS-Justiz RS0122868 ua). Entspringen einem Schadensereignis mehrere Ersatzansprüche, so sind Vorteile nur auf jenen Schaden anzurechnen, mit dem sie im engeren Zusammenhang stehen. Nur ein solcher Vorteil kann dem Schädiger zugute kommen (8 Ob 72/87; 2 Ob 227/07g ua).

Der Kläger wendete zu diesem Thema bereits in erster Instanz ein, dass er nach den Vertragsbedingungen sowohl steuerliche Vorteile (aufgrund seiner Einlage als stiller Gesellschafter) als auch eine Rückzahlung des von ihm gewährten Darlehens hätte erhalten sollen. Die steuerlichen Vorteile haben mit dem Anspruch auf Darlehensrückzahlung nichts zu tun. Beim Darlehen handle es sich um einen selbständigen Anspruch. Das Berufungsgericht überging bei seiner Aufhebung des Ersturteils das Erfordernis der Kongruenz. Dass sich der Kläger gegenüber dem Zweitbeklagten auf den Titel des Schadenersatzes stützte, ändert nichts daran, dass jeder einzelne Ersatzanspruch seine eigene Grundlage hat. Die Gewährung eines Darlehens an den Geschäftsinhaber, die Zahlung eines Agios an den Vermittler und schließlich die (nicht klagegegenständliche) Einlage als stiller Gesellschafter können nicht in einen Topf geworfen werden, sondern sind selbständig zu prüfen.

Der Zweitbeklagte erkannte die Problematik und unterstrich in seiner Rekursbeantwortung die Bedeutung der sachlichen und zeitlichen Kongruenz für die Vorteilsanrechnung. Seine Annahme, dass zwischen der Anlageberatung und dem erzielten steuerlichen Vorteil „unzweifelhaft“ ein Zusammenhang bestehe, differenziert jedoch zu wenig. Es geht hier nicht um eine missglückte Veranlagung die Einlage des Klägers als stiller Gesellschafter ist, wie bereits erwähnt, nicht Gegenstand des Verfahrens , sondern darum, dass der Kläger vom Zweitbeklagten durch wissentlich unrichtige Information über wesentliche geschäftliche Aspekte der Darlehensnehmerin unter Inkaufnahme eines Schadens des Klägers zur Gewährung eines (frustrierten) Darlehens veranlasst wurde. Wie das Rekursgericht zutreffend hervorhob, erfolgt die Vorteilsanrechnung nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungs- und Beweislast trifft (RIS-Justiz RS0036710 ua). Dazu gehört auch ein substantiiertes Vorbringen des Schädigers zur sachlichen und zeitlichen Kongruenz. Insoweit begnügte sich der Zweitbeklagte aber mit der Behauptung, dass das Verlustbeteiligungsmodell steuerlich gehalten habe bzw im vorliegenden Fall sogar noch höhere steuerliche Verluste erbracht habe. Bei seiner Argumentation, dass bei einem Verlustbeteiligungsmodell die Verluste mit Einkünften verrechnet werden können, übergeht der Zweitbeklagte, dass es hier nicht um die Einlage des Klägers als stiller Gesellschafter geht, bei der für die ersten Jahre tatsächlich Verluste erwartet wurden, die mit Einkünften verrechnet werden sollten, sondern um ein rückzahlbares Darlehen. Allfällige steuerliche Effekte aus einem Verlustbeteiligungsmodell sind mit dem Ausfall eines Darlehens nicht kongruent. Die Behauptung, das Verlustbeteiligungsmodell habe gehalten, greift daher zu kurz. Fragen der „Nähe zum Beweis“ stellen sich insoweit zunächst noch gar nicht.

Womit der Kläger im Vorprozess das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung begründete (§ 228 ZPO), ist zufolge rechtskräftiger Bejahung der Feststellung nicht neuerlich zu erörtern. Dass die Vorteilsanrechnung nur über Einwendung des Schädigers bzw erst im Verfahren über die Höhe des Anspruchs zu behandeln ist, wurde schon erwähnt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten die Vorteilsanrechnung schon im Vorprozess bezüglich der ersten fälligen Darlehensrate geltend gemacht haben, können der Entscheidung 4 Ob 252/00p nicht entnommen werden. Derartiges wurde auch nicht im vorliegenden Verfahren geltend gemacht. Abgesehen vom Darlehen, behauptete der Zweitbeklagte auch in Bezug auf das aufgrund wissentlich unrichtiger Information unter Inkaufnahme eines Schadens des Klägers gezahlte Agio keine kongruenten Vorteile. Auf die hypothetischen Überlegungen bezüglich allfälliger anderer Veranlagungen kommt es nicht an.

Zusammenfassend erweist sich der Rekurs des Klägers im Ergebnis als berechtigt, weshalb das Ersturteil in seinem klagestattgebenden Umfang wiederherzustellen ist. Einer Verfahrensergänzung bedarf es nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.