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SWK 25, 1. September 2013, Seite 1081

Steuerliche Erleichterungen für Vereine

Mit BGBl. I Nr. 135/2013 und im Zuge der Wartung der VereinsR 2001 hat das BMF insb. körperschaft- und umsatzsteuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Vereine geschaffen: Künftig sind „kleine“ Vereinsfeste, die insgesamt maximal 48 Stunden pro S. 1082 Jahr dauern – wie etwa Veranstaltungen von Freitag bis Sonntag – umsatzsteuerbefreit. Die Abgrenzung zu „großen“ Vereinsfesten wurde in Rz. 306 und 307 VereinsR präzisiert und besteht nun grundsätzlich darin, ob die Veranstaltung von den Vereinsmitgliedern getragen wird. Die Besucheranzahl spielt hingegen in Zukunft keine Rolle mehr. Für Vereinskantinen und „große“ Vereinsfeste wurde der Freibetrag für begünstigte Zwecke gem. § 23 Abs. 1 KStG, also die Grenze für die Körperschaftsteuerpflicht, von 7.300 Euro auf 10.000 Euro pro Jahr angehoben. Bei allen Vereinsveranstaltungen, bei denen Einnahmen erzielt werden, können künftig außerdem pauschal 20 Prozent des Umsatzes als Eigenleistung abgezogen werden und vermindern so die Steuerbemessungsgrundlage. Diese Regelung galt bisher nur bei „kleinen“ Vereinsfesten. Die Änderungen gelten bereits für 2013.

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