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Upstream-Verschmelzung des Gruppenträgers auf eine gruppenfremde Körperschaft – Auflösung der Gruppe?
Seit der Einführung der Gruppenbesteuerung ab 2005 wird in der Literatur diskutiert, ob eine Upstream-Verschmelzung eines Gruppenträgers auf eine gruppenfremde Körperschaft zur Beendigung der Gruppe wegen Ausscheidens des Gruppenträgers führt oder ob diesfalls die Gruppenträgereigenschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die aufnehmende Körperschaft übergeht. Das BMF vertrat dabei immer die Rechtsansicht, dass lediglich Downstream-Verschmelzungen des Gruppenträgers auf ein anderes Gruppenmitglied das Weiterbestehen der Gruppe ermöglichen. Im Fall eine Upstream-Verschmelzung auf gruppenfremde Körperschaften geht nach Ansicht des BMF – ohne Rücksicht auf eine tragfähige wirtschaftliche oder rechtliche Begründung – die Gruppe wegen Ausscheidens des Gruppenträgers unter. Weiters stellt sich Frage, ob Verschmelzungen auf Seiten der übernehmenden Körperschaft als ein Anschaffungsvorgang hinsichtlich einer von der untergehenden Körperschaft gehaltenen Beteiligung anzusehen sind oder ob aus Gründen der Gesamtrechtsnachfolge von Besitzzeitenzusammenrechnung auszugehen ist. Alle diese Aspekte thematisiert die Entscheidung des , die Dr. Gabriele Krafft, U...