Suchen Hilfe
OGH vom 24.04.2015, 8Nc23/15x

OGH vom 24.04.2015, 8Nc23/15x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch die Graf Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K***** AG, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Jergitsch und Dr. Thomas Kustor, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ***** Dr. ***** vom im Revisionsverfahren AZ *****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** Dr. ***** ist als Vorsitzender des sechsten Senats im Verfahren über die Revision der klagenden Partei zu AZ ***** befangen.

Text

Begründung:

Die Klägerin hält Partizipationskapital, das von der Beklagten im Jahr 2009 begeben worden war. In der Hauptversammlung der Beklagten vom wurde (unter anderem) beschlossen, dass das Partizipationskapital „auf Null“ herabgesetzt werde.

Die Klägerin begehrte (zusammengefasst im Wesentlichen) die Feststellung, dass das Rechtsverhältnis zur Beklagten aus dem von ihr gehaltenen Partizipationskapital weiterhin aufrecht sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (im Wesentlichen) statt. Das Berufungsgericht wies das gesamte Klagebegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Revision an den Obersten Gerichtshof.

Für die Behandlung dieses Rechtsmittels ist nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der sechste Senat zuständig. Der Vorsitzende dieses Senats zeigte mit Note vom seine Befangenheit an und führte aus, dass auf dem Kanzleipapier der Beklagtenvertreter auch der Lebensgefährte seiner Tochter und Vater seines Enkelkindes als Rechtsanwalt angeführt sei, zu dem regelmäßig privater Kontakt bestehe. Dieser Umstand könnte den allfälligen Anschein einer Befangenheit begründen.

Rechtliche Beurteilung

Dazu wurde erwogen:

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (8 Nc 18/15m).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der von Senatspräsident ***** Dr. ***** in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, seine Willensbildung könnte durch das berufliche Naheverhältnis des Lebensgefährten seiner Tochter zu den einschreitenden Beklagtenvertretern beeinflusst worden sein (vgl 9 Nc 18/11p).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0080NC00023.15X.0424.000

Fundstelle(n):
LAAAD-86120