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OGH vom 26.11.2015, 9Ob50/15s

OGH vom 26.11.2015, 9Ob50/15s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. P***** A*****, 2. Dr. K***** A*****, beide *****, vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Koller Schreiber Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen zuletzt 16.182,36 EUR sA (erstklagende Partei) und 2.100 EUR sA (zweitklagende Partei) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 203/14y 19, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 25 Cg 19/13d-15, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.049,04 EUR (darin 174,84 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Erstkläger buchte für sich und die Zweitklägerin bei der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Pauschalreise „Ecuador Galapagos Inseln“ für den Zeitraum 21. 1. bis zum Gesamtpreis von 25.000 EUR. Am Tag des Reiseantritts stellte sich frühmorgens beim Einchecken am Flughafen heraus, dass die den Klägern übermittelten Flugtickets ungültig waren. Der Erstkläger echauffierte sich sehr und sprach auf das Tonband der Beklagten, deren Büro erst um 9:00 Uhr aufsperrte. Die in den Reiseunterlagen angeführte Notfalltelefonnummer wählte er nicht. In einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Beklagten um etwa 10:30 Uhr lehnte der Erstkläger deren Angebot, die Reise auf den umzubuchen, ab. Er sei sehr früh aufgestanden, dies sei „mit dem ganzen Tohuwabohu“ eine aufregende Sache gewesen, er habe eigentlich kein Vertrauen mehr in die Beklagte. In einem weiteren Telefonat um 14:00 Uhr stellte er die Überlegung an, ob die Reise auf die Besichtigung der Galapagos Inseln eingeschränkt werden könnte und ersuchte um ein entsprechendes Angebot mit Abflug am . Am gab er aber bekannt, wegen Erkrankung auch am keine Reise antreten zu können. Am nächsten Tag wurde der Erstkläger stationär ins Krankenhaus aufgenommen.

Das Berufungsgericht erachtete das Begehren des Erstklägers auf Zahlung von zuletzt 16.182,36 EUR (Rückerstattung des Pauschalreisepreises und Ersatz entgangener Urlaubsfreude [2.100 EUR] abzüglich geleisteter Zahlungen) sowie das Begehren der Zweitklägerin auf Zahlung von 2.100 EUR (entgangene Urlaubsfreude) mit Ausnahme eines Teils des Zinsenbegehrens als gerechtfertigt. Da sich die Flugtickets beim Einchecken als ungültig erwiesen hätten, könne noch nicht von der „Annahme als Erfüllung“ auch nur einer Teilleistung ausgegangen werden. Die Leistungsstörung sei nach den Verzugsregeln zu beurteilen. Als Fixgeschäft sei der Vertrag auch ohne Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung zerfallen. Aufgrund der erheblichen Unannehmlichkeiten hätten die Kläger die Verschiebung der Reise um einen Tag nicht akzeptieren müssen, weil es sich um eine nicht unerhebliche Änderung des Reiseablaufs gehandelt habe. Eine Vereinbarung über einen Reiseantritt am sei nicht zustande gekommen. Der Ersatz für entgangene Urlaubsfreude stehe den Klägern nach § 31e Abs 3 KSchG zu. Die Revision sei zur Frage der Abgrenzung zwischen Verzug und Gewährleistung beim Reisevertrag zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Zulässigkeitsausspruch nicht zulässig .

I. Die Kläger bilden im Hinblick auf den jeweils geltend gemachten Betrag von 2.100 EUR für entgangene Urlaubsfreuden eine formelle Streitgenossenschaft (§ 11 Z 2 ZPO). Bezüglich der Zweitklägerin ist die Revision absolut unzulässig, weil der sie betreffende Streitgegenstand 5.000 EUR nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO).

II. Die Beklagte bekämpft die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts mit dem Argument, dass bereits mit dem Verlassen des Wohnorts und dem Eintreffen am Flughafen am Check In Schalter die Reise angetreten und die Leistung der Beklagten aus dem Reisevertrag angenommen worden sei. Es seien daher ausschließlich Gewährleistungsansprüche möglich, wobei die Kläger den Verbesserungsvorschlag der Beklagten ohne triftigen Grund ausgeschlagen hätten. Da die Beklagte iSd § 31e Abs 1 KSchG alle angemessenen Vorkehrungen getroffen habe, treffe sie auch kein Verschulden.

1. Leistungsstörungen bei Reiseveranstaltungs verträgen iSd § 31b KSchG, die nach der Abreise eintreten, werden in Umsetzung von Art 4 Abs 7 der hier noch maßgeblichen Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG des Rates vom über Pauschalreisen in § 31e KSchG geregelt. Nach dessen Abs 1 hat der Veranstalter dann, wenn sich nach der Abreise ergibt, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Reisenden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Reisende zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags dem Reisenden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

2. Die Bestimmung enthält spezifische Gewährleistungs und Schadenersatzverpflichtungen, die auf die Bedürfnisse des Reisenden zugeschnitten sind und insoweit den allgemeinen Bestimmungen der §§ 922 und 933a ABGB vorgehen ( Kathrein/Schoditsch in KBB 4 , § 31e KSchG Rz 1). Sie folgt nicht der Differenzierung zwischen Nichterfüllung und Schlechterfüllung und unterscheidet dementsprechend auch nicht zwischen Leistungsverzug, nachfolgender Unmöglichkeit und Gewährleistung (s Apathy in Schwimann/Kodek ABGB 4 Bd 5a Verbraucherrecht, § 31e KSchG Rz 4 mwN; Mayrhofer in Klang 3 KSchG § 31e Rz 3). Aufgrund ihrer „Kargheit“ ( Mayrhofer , aaO, ebenso Rz 15) ist sie nicht als umfassende Regelung von Leistungsstörungen zu sehen, sodass das Leistungsstörungsrecht des ABGB dadurch auch nicht zur Gänze verdrängt wird (vgl 6 Ob 11/02i unter Verweis auf B. Jud , Gewährleistung beim Reiseveranstaltungsvertrag, ecolex 2001, 430: § 31e KSchG als „Sondergewährleistungsvorschrift, die die allgemeine Regelung des § 1167 ABGB nicht verdrängt, sondern nur ergänzt“). Dementsprechend sehen auch die Materialien (809 BlgNR 18. GP S 9) in der Bestimmung „eher bloß eine Präzisierung“ der den Veranstalter ohnedies schon nach allgemeinen Regeln treffenden Pflichten. Dass die Rechtsfolgen des § 31e KSchG auf eine „nach der Abreise“ liegende Leistungsstörung abstellen, ist folglich für die nach dem Leistungsstörungsrecht des ABGB maßgebliche Abgrenzung von Verzug und Gewährleistung nicht entscheidend ( Apathy aaO, Rz 4).

Soweit die Beklagte die Klagsansprüche unter Berufung auf § 31e KSchG bekämpft, ist für sie insofern nichts gewonnen. Denn auch wenn man davon ausginge, dass die Kläger bereits mit dem Verlassen ihrer Wohnung „abgereist“ sind, würden dadurch die Rechtsfolgen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts nicht zur Gänze verdrängt.

Im Übrigen, dh soweit die Beklagte das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Ablehnung der Verbesserung bestreitet, kann dies nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. In diesem Punkt ist aber die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die von der Beklagten vorgeschlagene Umbuchung der Reise für die Kläger „erhebliche Unannehmlichkeiten“ bedeutet hätte, vertretbar und nicht weiter korrekturbedürftig, weil es sich um keine geringfügige Verspätung mehr handelte, eine Änderung des Reiseablaufs (Neuaufteilung der Reise zwischen Landaufenthalt in Ecuador und Besuch der Galapagos Inseln) erforderlich gewesen wäre und eine Weigerung, die mit einem Langstreckenflug mit sehr früher Abflugszeit verbundenen Strapazen schon am Folgetag wiederholen zu müssen, in der Situation der (damals 70 jährigen) Kläger nachvollziehbar ist.

3. Für den von ihr favorisierten gewährleistungsrechtlichen Ansatz meint die Beklagte, dass die Kläger die Leistung der Beklagten aus dem Reisevertrag bereits mit dem Verlassen des Wohnorts und dem Eintreffen am Flughafen am Check-In-Schalter angenommen hätten, wodurch Verzugsfolgen auszuscheiden hätten. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Anfahrt der Kläger zum Flughafen offenkundig nicht zu dem von der Beklagten zu erbringenden Leistungsumfang gehörte. Dass der Stornoversicherungsschutz der Kläger nach den Versicherungsbedingungen mit dem Zeitpunkt des Verlassens des Wohnorts enden sollte, steht damit in keinem Zusammenhang. Auf die in der Literatur zu § 31e KSchG diskutierte Frage, bis zu welchem Zeitpunkt nach der Abreise ein Rücktritt nach § 918 oder § 920 ABGB in Betracht kommt und ob dafür auf die Teil-, Haupt- oder Gesamtleistung abzustellen ist (s die Nw bei Apathy in Schwimann/Kodek aaO Rz 3), kommt es hier insofern nicht an.

4. Nach der Rechtsprechung ist ein Personenbeförderungsvertrag mittels Luftfahrzeugen mit bestimmten Hin und Rückflugterminen im Linienverkehr ein „relatives Fixgeschäft“ iSd § 919 zweiter Satz ABGB, weil Natur und Zweck der vereinbarten Flugtermine schon im Allgemeinen erkennen lassen, dass der Gläubiger (Fluggast) an einer verspäteten Leistung kein Interesse mehr hat (RIS Justiz RS0018434; zur Pauschalreise im Besonderen RS0018434 [T1]; Apathy in Schwimann/Kodek aaO Rz 2 mwN). Das Wesen des Fixgeschäfts liegt darin, dass es bei Verzug automatisch wegfällt, ohne dass der Gläubiger eine Nachfrist setzen oder den Rücktritt erklären müsste (RIS Justiz RS0018399). Will der Gläubiger (Reisender) dennoch die Leistung lieber verspätet als gar nicht erhalten, so muss er dies dem Schuldner unverzüglich anzeigen ( P. Bydlinski in KBB 4 § 919 Rz 1; Apathy aaO Rz 2). Das war hier nicht der Fall, erklärte der Erstkläger doch zunächst, zur Beklagten kein Vertrauen mehr zu haben und bestand auch im späteren Telefonat mit der Beklagten keineswegs auf der Vertragserfüllung, sondern ersuchte vielmehr um ein neues Angebot mit einem drei Tage späteren Abflug und geändertem Reiseverlauf. Ein Bestehen auf Erfüllung des Reisevertrags ist daraus nicht ableitbar. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es infolge Verzugs der Beklagten bei einem Fixgeschäft zum Wegfall des Vertrags gekommen ist, ist danach nicht zu beanstanden.

5. Die Beklagte macht als sekundären Feststellungsmangel das Fehlen von Feststellungen dazu geltend, dass die Kläger das von der Beklagten vorgeschlagene geänderte Reiseangebot mit Abflugdatum am angenommen hätten, der Erstkläger am mittels E Mail bekannt gegeben habe, dass er erkrankt sei und am nicht fliegen könne. Da er die Galapagos Inseln schon lange sehen habe wollen, habe er um Umbuchung des Flugs auf den ersucht. Das diesbezügliche Angebot sei am von den Klägern angenommen worden. Die Buchung der Flüge für den sei durch die Beklagte am erfolgt. Die Reiseunterlagen seien den Klägern persönlich überbracht worden.

Zwar schadet es nicht, dass die Beklagte das Fehlen dieser Feststellungen nicht schon im Berufungsverfahren, sondern erst in ihrer Revision geltend macht, weil sich der Anwendungsbereich des § 468 Abs 2 iVm § 473a ZPO nicht auf Feststellungsmängel, sondern bloß auf primäre Verfahrensmängel und unrichtige Tatsachenfeststellungen bezieht (RIS Justiz RS0115460). Inhaltlich ist der Beklagten jedoch nicht zu folgen:

Die Beklagte brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass sie ausschließlich über Wunsch der Kläger eine Flugverbindung nach Quito für den organisiert habe und die Kläger somit einer Vertragsänderung zugestimmt und den Reisebeginn von 22. 1. auf den verschoben hätten (ON 10 S 4). Das Erstgericht stellte fest, dass der Erstkläger bezogen auf das Gespräch am , 14:00 Uhr ersuchte, ein entsprechendes Angebot mit dem Abflug zu erstellen. Das vorgebrachte „auf Wunsch der Kläger“ erfolgte Organisieren der Flugverbindung für den könnte danach auf Basis der nicht weiter bekämpften erstgerichtlichen Feststellung nur als das Erstellen eines solchen Angebots der Beklagten für einen Flug am verstanden werden. Für eine Rechtsverbindlichkeit bedürfte es auch der Annahme des Angebots durch die Kläger. Die Beklagte brachte jedoch nicht vor, welche Reaktion der Kläger als eine solche Zustimmung zu verstehen und festzustellen gewesen wäre, sondern berief sich nur darauf, dass die Kläger „somit“ einer Vertragsänderung zugestimmt hätten (s auch die E Mail der Beklagten vom , Beil ./3, in der sie den Klägern den neuen Reiseverlauf bekannt gab und dazu um Bescheid bis „morgen 14.00 h“ ersuchte, woraus ebenfalls noch auf keine Zustimmung der Kläger zu schließen wäre). Eine Umbuchung des Flugs auf den wurde im erstinstanzlichen Vorbringen nicht thematisiert. Der Vorwurf eines sekundären Feststellungsmangels ist damit insgesamt nicht berechtigt.

6. Mit dem Vorbringen, dass die Beklagte bei Anruf der Notfallnummer unverzüglich reagieren und das Problem mit ihren Kontaktpersonen bei der Airline „eventuell noch rechtzeitig lösen hätte können“, entfernt sich die Beklagte vom festgestellten Sachverhalt.

7. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Der Zuspruch des Kostenersatzes an den Erstkläger beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. In der Revisionsbeantwortung wurde auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (s RIS Justiz RS0123861).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00050.15S.1126.000